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Die teure Zahnkrone ist herausgefallen, die Nase ist nach einer Operation schief, eine Krankheit wurde nicht entdeckt oder falsch behandelt.
Liegt der Fehler beim Arzt, sollte man das nicht einfach hinnehmen.
Rechtsexperten erklären, welche Rechte Patienten haben.
Sie geben Antwort auf die zehn wichtigsten Fragen:


In welchen Fällen kann ich Geld zurückfordern?
Voraussetzung für eine Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderung ist, dass ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, der bei dem Patienten einen gesundheitlichen oder finanziellen Schaden verursacht hat.

Behandlungsfehler können eine falsche Diagnose oder eine fehlerhafte Therapie sein, bei der die gebotene Sorgfalt oder Therapiestandards nicht eingehalten wurden.


Wie beweist man, dass eine Behandlung fehlerhaft war?
Generell muss der Patient beweisen, dass er erstens falsch behandelt wurde, dass zweitens der Fehler die Ursache des Schadens ist.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, trägt der Arzt die Beweislast (er muss beweisen, dass er gut gearbeitet hat).

Der Patient braucht ein medizinisches Gutachten.
Gesetzlich Versicherte bekommen es über die Krankenkassen kostenlos oder über die Gutachterkommission und die Schlichtungsstellen der Ärztekammern (siehe Kasten auf der rechten Seitenhälfte).


Was ist, wenn nicht ausreichend über Behandlungsrisiken aufgeklärt wurde?
Der Patient hat ein Recht auf rechtzeitige ärztliche Aufklärung - und zwar mündlich, so dass er sie verstehen kann.
Es reicht nicht, ihm ein Merkblatt zur Unterschrift in die Hand zu drücken.
Aufgeklärt werden muss über die genaue Diagnose, den Verlauf der Behandlung und vor allem über ihr Risiko.

Aber auch über eventuelle alternative Behandlungsmethoden.
Hat der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt, hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz.


Ein Beispiel:
Ein Patient hat sich ein Zahnimplantat einpflanzen lassen.
Nach zwei Jahren fällt es heraus.
Bekommt er sein Geld wieder?
Nach zwei Jahren wird es schwer nachzuweisen, dass der Verlust Folge einer Falschbehandlung ist.
Gelingt der Nachweis, dann hat der Patient einen Anspruch auf Neuanfertigung.
Hierzu darf er auch den Arzt wechseln.
Die Kosten für das neue Implantat können als Schadenersatz eingefordert werden, eventuell auch ein Schmerzensgeld.


Wann verjähren Ansprüche?
Bei Schmerzensgeld und Schadenersatz gilt:
Von dem Zeitpunkt, an dem man Kenntnis vom Schaden und Schädiger hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Die Frist beginnt immer erst am Ende des Jahres.
Tipp:
Suchen Sie bei Zweifeln frühzeitig einen Anwalt auf.


Der Arzt hat eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten.
Die Honorarforderungen sind höher als besprochen.
Muss man zahlen?
Der Arzt ist verpflichtet, vorher über die Kosten aufzuklären.
Fallen sie höher aus, muss dies begründet werden.
Wenn die Rechnung ohne Grund mehr als 15 Prozent über den veranschlagten Betrag hinausgeht, braucht man diese Mehrforderung nicht unbedingt zu zahlen.
Das hängt aber vom Einzelfall ab.
Tipp:
Treffen Sie vorher eine schriftliche Vereinbarung.


Was tun, wenn der Arzt den Behandlungsfehler nicht zugibt?
Kaum ein Arzt gibt einen Fehler zu.
Er ist aber verpflichtet, den Schaden seiner Haftpflichtversicherung zu melden.
Trotzdem kann man seine Ansprüche geltend machen.


Wie kommt der Patient an die Behandlungs-unterlagen ?
Am besten, der Patient fordert die Unterlagen schriftlich an.
Er kann aber auch direkt in der Praxis oder im Krankenhaus die Originale einsehen.
Der Arzt ist verpflichtet, die Unterlagen in Kopie herauszugeben.
Dieser Anspruch kann eingeklagt werden.
Wenn es Probleme gibt, können Verbraucherzentralen oder ein Anwalt behilflich sein.


Der Arzt will nachbessern, aber man hat kein Vertrauen mehr zu ihm.
Kann man dann einfach wechseln?
Bei einer Zahnbehandlung muss man dem Zahnarzt ein bis zwei Nachbesserungsmöglichkeiten geben.
Bei gravierenden Mängeln kann der Patient sofort den Arzt wechseln.
Vorher sollte er aber mit seiner Krankenkasse oder seiner Krankenversicherung sprechen.


Der Busen ist nach der Schönheitsoperation nicht so geformt wie gewünscht.
Muss man zahlen?
Ärzte schulden auch bei Schönheitseingriffen keinen bestimmten Erfolg.
Erst wenn feststeht, dass der Mangel die Folge eines Planungs- oder Operationsfehlers ist, kann der Patient die Zahlung der Operationskosten teilweise oder ganz verweigern.
Auch hier ist es ratsam, ein Gutachten einzuholen.





Behandlungsfehler:
Möchten Sie Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen?
Folgende Einrichtungen beraten, fordern Krankenunterlagen und Gutachten an und prüfen, ob falsch behandelt wurde:
Patientenberatung der Krankenkassen
"Die meisten großen Krankenkassen haben spezialisierte Serviceteams aus Juristen und Versicherungsexperten".
Bei Verdacht auf Behandlungsfehler erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen im Auftrag der Kasse ein Gutachten, mit dem man sich an den Arzt, das Krankenhaus bzw. deren Haftpflichtversicherung wenden kann.
Der Fall wird meist außergerichtlich mit einem Vergleich geregelt.
Der Service ist kostenlos.
Kontakt über die Geschäftsstellen der Kassen.


Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen
Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind neutrale Einrichtungen, die Patienten helfen, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären.
Das Verfahren ist ähnlich wie bei den Krankenkassen.
"Die Mitarbeiter dort besorgen die Unterlagen, Juristen und Ärzte prüfen den Fall", so Matthias Wegner, stellvertretender Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der norddeutschen Ärztekammern.
Die Versicherungen bieten meist einen Vergleich an.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Kontakt über Landesärzte- und Zahnärztekammern.


Patientenanwalt einschalten
Schlichtungsstellen und Krankenkassen können keine Rechtsberatung leisten.
Wenn die Vergleichsvorschläge für den Patienten nicht zufriedenstellend ausfallen, kann er noch immer einen Anwalt einschalten.
"Dieser sollte auf Medizinrecht spezialisiert sein".
Eine Erstberatung kostet maximal 230 €.
Nur der Anwalt kann sowohl die Sach- als auch die Rechtslage beurteilen und gegebenenfalls juristische Fallstricke frühzeitig erkennen.
Adressen bei den Anwaltskammern oder beim Verein "Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht".


Welche Rechte haben Patienten
Wer kann klagen?
"Jeder, der durch einen vermuteten Behandlungsfehler geschädigt ist", sagt Anwalt Frank Haas, Spezialist für Medizinrecht aus Eschborn.
"Ist der Patient bereits verstorben, können das seine Erben, also die Hinterbliebenen, tun."

Was kann ich einklagen?
"Alles, was an Schaden durch die fehlerhafte Behandlung entstanden ist", so Haas.
Beispiele: Schmerzensgeld Arztkosten, Fahrtkosten (etwa zum Krankenhaus, um mit dem Arzt zu reden).

Was passiert, wenn ich aufgrund des Behandlungsfehlers nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann?
"Ist die Erwerbsunfähigkeit eindeutig auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen, muß der Arzt die Differenz aus bisherigem Einkommen und der Erwerbsunfähigkeitsrente bezahlen", erklärt Haas.
Beispiel: Verdiente der Patient früher 2.000 € und bekommt jetzt 1.000 € Rente, muß die Versicherung des Arztes für die fehlenden 1.000 € aufkommen.

Wieviel Schmerzensgeld gibt es?
"Anders als in Amerika, fallen die Summen bei uns niedrig aus", so Haas.
Beispiel: Für ein Kind, das durch eine falsche Behandlung schwerbehindert wurde, wurden bis zu 250.000 € bezahlt, für einen Querschnittsgelähmten bis
zu 150.000 €.

Wenn Sie einen Arztfehler vermuten
1. Kühlen Kopf bewahren.
"Auch, wenn es Ihnen schwer fällt, bedenken Sie: Nur Argumente helfen weiter, Emotionen nicht", rät Rosemarie Funke, Patientenschützerin aus Hamburg.

2. Klärendes Gespräch.
"Nicht sofort zum Gericht rennen.
Immer erst versuchen, sich außergerichtlich mit dem Arzt zu einigen", sagt Expertin Funke.
"Auf diesem Weg ist die Chance größer, das zu bekommen, was Sie möchten."

3. Nicht vorschnell entscheiden.
Gehen Sie gut vorbereitet in das Arztgespräch.
Hilfreich ist ein Gedächtnisprotokoll.
Erklären Sie, warum Sie unzufrieden sind, bleiben dabei aber sachlich, denn: "Dem Arzt wird es, wie vielen anderen Menschen auch, schwer fallen, Fehler einzugestehen", so Funke.
Grund:
"Es geht um seinen Ruf", außerdem wird ihm seine Versicherung Druck machen.
Gehen Sie deshalb auf keine Zugeständnisse wie vorschnelle Geldzahlungen ein.

4. Zeugen mitnehmen.
Führen Sie das Gespräch in Gegenwart einer Person Ihres Vertrauens.
Machen Sie sich Notizen.

5. An Experten wenden.
Wenn für Sie weiterer Handlungsbedarf besteht, Krankenkasse oder spezialisierten Anwalt einschalten.

Infos im Internet:
www.anwaltverein.de
www.medizinrecht.de
www.patientenschutzorganisation.de




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