Sehen Sie mal hier rein

Teil 1


Letzte Änderung: Fr. 07. Januar 2005
Kranker für Kranke wünscht sich,
daß auch etwas zu Ihrem Thema dabei ist.
Sie können aber auch auf vergangene Seiten zurück greifen!
HIER... Seite aus 2005
HIER... Seite aus 2005
HIER... Seite aus 2006
HIER... Seite aus 2007


* Spende mal anders * HIER.... * Spende mal anders * HIER.... *



Suchen Sie Kontakt zu Menschen die ihrem Krankheitsbild entsprechen, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen ??
Dann besuchen Sie doch mein neues
Gesundheits-Forum
Sie finden dort auch eine
"Plauderecke für Senioren", sowie etwas für poetische oder witzige Menschen.




Ungewissheiten zur neuen Gesundheitsreform

Die allgemein herrschende Unwissenheit und Verunsicherung der Menschen hat mich dazu bewogen eine Seite zu erstellen, wo Sie erfahren könnnen was Experten zu einigen Situationen in Bezug zur neuen Gesundheitsreform aussagten.

Sehen Sie mal nach, vielleicht ist ja Ihre eigene Frage hier beantwortet.

Da sich ja bei jedem Aufstehen die Gesundheits-Politik ständig dreht wie das Rad im Winde, ist es für einen normal Sterblichen nicht einfach nachvollziehbar, was ist hier aktuell und was hier ist schon wieder reine Makulatur ist !!
Darum ist vielleicht hier einiges Schnee von gestern, aber ich bin bemüht Berichte zu entfernen wenn sie nicht konform sind, da bin ich aber auch auf Sie angewiesen mir mitzuteilen, soweit sie sowas feststellen.

Persönliche Anmerkung:
Wirklich gute Ansätze werden solange zerredet, bis jede Partei IHR Löffelchen und Gäbelchen hat und diese sog. Volksvertreter merken oder wollen es auch nicht, dass das was vorne konstruktiv war, hinten mit dem Ars.. wieder eingerissen wird !!!!
Das ist Mißbrauch der Macht !!
In diesem SB-Laden würde ich nicht arbeiten wollen !!!!!!!



Frage:
Meine Frau ist schwanger und muss jetzt zum Hausarzt, Gynäkologen, Orthopäden und zum Zahnarzt.
Muss sie jedes Mal zehn Euro Praxisgebühr zahlen?
Wie immer bei allem hier Erklärtem, ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!
Antwort
Dr. Emmi Janitzki, Apothekerverband:
"Nein. Sie muss jeweils beim Haus- und beim Zahnarzt zehn Euro bezahlen.
Wenn sie sich vom Hausarzt zu anderen Fachärzten überweisen lässt, fällt keine zusätzliche Praxisgebühr mehr an.
Für die Besuche beim Gynäkologen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge wird keine Praxisgebühr erhoben."


Frage:
Wie viel muss ich jetzt für Medikamente bezahlen?

Antwort
Dietmar Jessulat,
Techniker Krankenkasse:
"Nicht verschreibungspflichtige Medikamente müssen Sie komplett selbst zahlen.
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten müssen Sie zehn Prozent des Preises zuzahlen, aber mindestens fünf und maximal zehn Euro."


Frage:
Was ist eigentlich, wenn ich im Urlaub zum Arzt muss, die Praxisgebühr für das Quartal schon beim Hausarzt bezahlt habe?

Antwort
Dr. Gert-Heinz Hirschmann
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
"Sie sollten sich vor dem Urlaub einen Überweisungsschein für einen "Arzt am Urlaubsort" ausstellen lassen.
Auf der Überweisung muss keine Fachrichtung eingetragen werden."


Frage:
Ich war beim Zahnarzt und habe dort Praxisgebühr bezahlt.
Wegen meines Weisheitszahns hat er mich zum Kieferchirurgen geschickt.
Dort musste ich noch mal die zehn Euro bezahlen.
Ist das richtig?

Antwort
Dr. Eckart Fiedler,
Vorstandsvorsitzender der Barmer Ersatzkasse:
"Nein! Ihr Zahnarzt hätte Sie überweisen müssen.
Aber manche Kieferchirurgen haben keine Kassenzulassung für den zahnärztlichen Bereich.
Dann brauchen Sie zuerst eine Überweisung des Hausarztes.
Wenn Sie erst nach dem Besuch bei einem solchen Kieferchirurg zu einem anderen Arzt, z.B. Hausarzt oder Internist, gehen, soll Ihnen der Kieferchirurg die Überweisung ausstellen, damit Sie die Praxisgebühr nicht nach mal zahlen müssen."


Frage:
Derzeit bezahle ich von meiner Rente 10,09 Euro Pflegeversicherung.
Was ändert sich da für mich?

Antwort
Dietmar Jessulat,
Techniker Krankenkasse:
"Sie müssen ab 1. April den vollen Pflegebeitrag allein bezahlen.
Bisher übernimmt der Rententräger die Hälfte.
In ihrem Fall heißt das:
Sie zahlen dann statt 10,09 Euro 20,18 Euro für die Pflegeversicherung.
Die Nettorente sinkt entsprechend."


Frage:
Meine Mutter ist im Pflegeheim und bekommt nur ein Taschengeld von der Sozialhilfe.
Muss sie trotzdem Praxisgebühr und Zuzahlung leisten?

Antwort
Gabriele Rähse, AOK:
"Ja! Die Zuzahlung ist auch dann fällig, wenn das Sozialamt einen Teil der Heimunterbringung finanziert und der Rentner nur ein Taschengeld bekommt.
Als Belastungsgrenze ist dabei derzeit der so genannte Eckregelsatz der Sozialhilfe von rund 300 Euro im Monat maßgeblich - nicht nur das Taschengeld.
In der Regel beträgt die höchste Zuzahlung dann rund 70 Euro, bei chronisch Kranken etwa 35 Euro im Jahr."


Frage:
Ich wohne auf dem Land, habe weite Wege zu Ärzten und zum Krankenhaus.
Bekomme ich die Fahrtkosten weiterhin erstattet?

Antwort
Kerstin Krause
Barmer Ersatzkasse:
"Fahrtkosten werden nur noch in besonderen Ausnahmefällen erstattet.
Es muss eine "zwingende medizinische Notwendigkeit" vorliegen, etwa bei Dialysepatienten oder bei der Fahrt zu einer Operation.
Der behandelnde Arzt stellt dann eine entsprechende Fahrtkostenverordnung aus."


Frage:
Ist Osteoporose (Knochenschwund) eine chronische Krankheit?

Antwort
Thomas Dambier,
"Finanztest":
"Das ist noch unklar.
Bis Anfang April muss ein gemeinsamer Ausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Patientenvertretern festlegen, welche Erkrankungen als chronisch gelten."


Frage:
Ich habe eine Zusatzversorgung, für die ich jetzt mehr Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen muss.
Ich dachte aber, der volle Pflegebeitrag wird erst ab April fällig.
Was stimmt jetzt?

Antwort
Dr. Eckart Fiedler,
Vorstandsvorsitzender der Barmer Ersatzkasse:
"Sie müssen zwei verschiedene Änderungen unterscheiden.
Für Bezüge aus einer Zusatzversorgung galt schon bisher der volle Pflegebeitrag
von 1,7 Prozent.
Neu ist seit 1. Januar, dass dafür auch volle Krankenkassenbeiträge erhoben werden.
Anders ist es bei der gesetzlichen Rente.
Dafür wird statt des halben Pflegeversicherungsbeitrags erst ab April der volle Pflegebeitrag fällig."


Frage:
Mein Schwiegervater ist in der Nacht von Freitag auf Samstag gestorben.
Der Notarzt stellte den Tod fest, wusste aber nicht, ob er jetzt eine Praxisgebühr bekommt

Antwort
Dr. Emmi Janitzki,
Apothekerverband:
"Wenn Ihr Schwiegervater noch gelebt hat, müssen Sie die Praxisgebühr zahlen.
Wenn er zum Zeitpunkt des Arztbesuchs schon tot war, nicht."


Frage:
Wie viel zahlt die Kasse noch bei künstlicher Befruchtung?

Antwort
Heike Behrens,
Barmer Ersatzkasse:
"Die Krankenkassen dürfen nur noch 50 Prozent der Kosten für höchstens drei Versuche übernehmen.
Außerdem gibt es eine Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen und 50 Jahren bei Männern.
Die Patienten müssen mindestens 25 Jahre alt sein."


Frage:
Mir war zu Hause ein Bettkasten auf den Fuß gefallen.
Nach einer Fehldiagnose der Notfallpraxis musste ich nachts noch einmal mit Schmerzen in die Unfallklinik.
Muss ich dafür wirklich zwei Mal zehn Euro Praxisgebühr zahlen?

Antwort
Dr. Thomas Georgi,
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
"Leider ja. Für jeden Notfalleinsatz ist die Praxisgebühr fällig.
Bewahren Sie die Quittungen auf, falls vom Gesetzgeber noch Klarstellungen zu solchen Grenzfällen kommen."


Frage:
Mein Mann zahlt Unterhalt für drei Kinder und seine Ex-Frau.
Zählen die Unterhaltszahlungen zu, seinem Bruttogehalt, obwohl er das Geld nicht zur Verfügung hat?

Antwort
Experte Stefan Hommert,
Techniker Krankenkasse:
"Nein. Die Summe der Unterhaltszahlungen wird von seinem jährlichen Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt abgezogen.
Von dem verbleibenden Betrag muss er höchstens zwei Prozent zuzahlen."


Frage:
Ich arbeite in Holland und bin auch dort versichert.
Muss ich Praxisgebühr zahlen, wenn ich in Deutschland zum Arzt gehe?

Antwort
Gaby Büttner, AOK Berlin:
"Auch wenn Sie im Ausland versichert sind, müssen Sie Praxisgebührzahlen.
Denn es gilt das Landesrecht."


Frage:
Ich habe ein neues Herz eingepflanzt bekommen und bin deshalb chronisch krank.
Bisher habe ich von meinem Hausarzt Vitaminpräparate verordnet bekommen, die ich dringend brauche.
Muss ich die jetzt selbst bezahlen?

Antwort
Birgit Loßmann,
Barmer Ersatzkasse:
"Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können bei Erwachsenen nur noch in Ausnahmefällen von der Kasse bezahlt werden.
Eine abschließende Richtlinie, welche Arzneien dazugehören, liegt noch nicht vor.
Zurzeit entscheidet der Arzt im Einzelfall, welche dieser Medikamente zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen verordnet werden können."


Frage:
Frauen, die die Anti-Baby-Pille verschrieben bekommen, sollen jetzt keine Praxisgebühr mehr zahlen.
Ist das nicht ungerecht gegenüber kranken Menschen, die zahlen müssen?

Antwort
Andreas Storm,
CDU-Gesundheitsexperte:
"Das ist ein Vorschlag von Gesundheitsministerin Ulla Schmidt.
Aber in diesem Punkt ist das letzte Wort mit der Union noch nicht gesprochen.
Ich persönlich habe meine Bedenken, denn es besteht die Gefahr, dass die Gesundheitsreform zu sehr verwässert wird.
Wenn man in diesem Punkt bei der Praxisgebühr eine Ausnahme zulässt, ist weiteren Ausnahmen Tür und Tor geöffnet."


Frage:
Ich habe 32 Heilbehandlungen gegen Schäden am Bewegungsapparat verschrieben bekommen.
Wie viel muss ich zuzahlen?

Antwort
Bettina am Orde,
Gesundheitsministerium NRW:
"Sie müssen zehn Prozent der Kosten übernehmen und außerdem zehn Euro pauschal für das Rezept bezahlen."


Frage:
Ich habe den Verdacht, dass mein Arzt Leistungen abrechnet, die nicht erbracht wurden.
Kann ich eine Quittung verlangen?

Antwort
Dr. Thomas Georgi,
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
"Ja! Seit Jahresbeginn darf der Patient vom Arzt zum Ende des Quartals einen Beleg über alle Leistungen verlangen.
Verweigert der Arzt dies, sollten Sie die Kasse einschalten."


Frage:
Ich bekomme regelmäßig Hormontabletten verordnet.
Kann mir mein Arzt diese statt für ein Vierteljahr auch für ein halbes oder ein ganzes Jahr verschreiben, damit ich nicht so oft Praxisgebühr bezahlen muss?

Antwort
Heike Behrens,
Barmer Ersatzkasse:
"Der Arzt hat die alleinige Verordnungshoheit und entscheidet damit auch über den Zeitraum der Verordnung bzw. darüber, wie oft eine Kontrolluntersuchung notwendig ist.
Wenn er es für medizinisch vertretbar hält, kann er Ihnen die Medikamente auch für einen längeren Zeitraum verschreiben.
Dann würden Sie die Praxisgebühr sparen."


Frage:
Ich bin freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Muss ich trotzdem Praxisgebühr zahlen?

Antwort
Susanne Hahnefeld,
AOK Brandenburg:
"Ja, das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten."


Frage:
Ich finde es eine Sauerei, dass ich jetzt mehr für Medikamente zahlen muss.
Warum ist Gesundheitsministerin Ulla Schmidt nicht zu dieser Telefonaktion gekommen, um sich den Fragen der Kassenpatienten zu stellen?

Antwort
Christine Bahlo,
Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten:
"Wir hätten es auch lieber gesehen, wenn die Ministerin sich von den BILD-Lesern angehört hätte, was sie mit der Gesundheitsreform angerichtet hat."


Frage:
Muss ich auch Praxisgebühr zahlen, wenn der Arzt mein Rezept für Magentabletten per Post zuschickt?

Antwort
Klaus-Dieter Elstermann von Elster
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
"Ja! Sobald der Arzt erstmals im Quartal ärztlich tätig wirf, fällt die Gebühr an - sogar bei telefonischer Beratung!"


Frage:
Mein 18-jähriger Sohn ist in laufender kieferorthopädischer Behandlung und muss nun zum Zahnarzt.
Muss er dort noch mal Praxisgebühr zahlen?

Antwort
Dr. Jürgen Fedderwitz,
Vorsitzender Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung:
"Nein, er kann sich vom Kieferorthopäden zum Zahnarzt überweisen lassen.
Dann entfällt die zweite Praxisgebühr."


Frage:
Mein Freund und ich sind arbeitslos.
Seit einer Woche hat er einen gebrochenen Arm, kann sich aber nicht behandeln lassen, weil er sich die Praxisgebühr nicht leisten kann.
Ich habe ihm den Arm provisorisch geschient.
Ist das der Sinn der Gesundheitsreform?

Antwort
Cornelia Lindau,
Techniker Krankenkasse:
"Mit Sicherheit nicht.
Der Arm muss dringend medizinisch versorgt werden.
Versuchen Sie, Geld vom Sozialamt zu bekommen, von Freunden zu borgen und bitten Sie Ihren Arzt um medizinischen Rat."


Frage:
Mein Sohn war beim Augenarzt und wollte einen Sehschärfetest machen.
Der Augenarzt hat das verweigert und meinen Sohn zum Optiker geschickt.
Aber da kostet der Test 40 Euro!

Antwort
Ralf Denda,
Apothekerverband:
"Sehschärfetests sind weiterhin Kassenleistungen, müssen vom Augenarzt durchgeführt werden und sind somit für den Patienten kostenlos.
Der Arzt muss den Test durchführen."


Frage:
Ich pflege meinen Mann zu Hause und bekomme dafür auch Pflegegeld.
Für eine Stunde am Tag kommt ein ambulanter Pflegedienst.
Für den soll ich jetzt zehn Prozent der Kosten übernehmen.
Ist das richtig?

Antwort
Christine Richter,
BKK-Bundesverband:
"Leider ja.
Sie müssen zehn Prozent der Kosten zuzahlen, für maximal 28 Behandlungstage im Jahr.
Dazu kommen noch zehn Euro für die ärztliche Verordnung der Pflege.
Ganz wichtig: Bei der Berechnung Ihrer Belastungsgrenze für die Zuzahlung wird das Pflegegeld nicht mitgerechnet."


Frage:
Ich brauche eine Zahnkrone.
Zahlt die Kasse mir den Zahnersatz ietzt noch?

Antwort
Annina Helbig,
Siemens-Betriebskrankenkasse:
"Kronen gehören in diesem Jahr noch zu den Kassenleistungen.
Die Kasse zahlt normalerweise zwischen 50 und 65 Prozent.
Als Studentin fallen Sie aber möglicherweise noch unter die alte Härtefallregelung.
Wenn Sie nicht mehr als 966 Euro im Monat zur Verfügung haben, zahlt die Kasse die Krone ganz - bis auf einen geringen Metallkostenanteil."


Frage:
Mein Bandscheiben-Schmerzmittel Diclofenac hat bis vor kurzem noch 3,78 Euro gekostet, die ich selber bezahlt habe.
Jetzt ist der Preis auf 11.87 Euro gestiegen, von denen ich fünf Euro zuzahle.
Werden Kassen und Patienten abgezockt?

Antwort
AOK-Chef Dr. Hans-Jürgen Ahrens:
"Ein Apotheker-Aufschlag von 8,10 Euro verteuert viele bisher preiswerte rezeptpflichtige Mittel.
Dafür werden durch die neuen Preisberechnungen der Apotheken viele bislang teure Arzneien deutlich günstiger.
Es ist somit kein Abzocken, insgesamt sollen die Arzneimittelausgaben dadurch sinken."


Frage:
Ich habe mehrere chronische Krankheiten, bin 100 Prozent schwerbehindert und war bisher von der Zuzahlung befreit.
Was gilt jetzt?

Antwort
FDP-Gesundheitsexperte Detlef Parr:
"Alle al.ten Zuzahlungsbefreiungen gelten seit 1. Januar nicht mehr.
Künftig soll jeder erwachsene Versicherte einen Teil der Zuzahlungen übernehmen.
Für chronisch Kranke gilt dabei eine Höchstgrenze von einem Prozent des Familieneinkommens.
Sammeln Sie also Quittungen über Ihre Zuzahlung.
Wenn Sie die Grenze erreicht haben, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen."


Frage:
Ich bekomme eine geringe Arbeitslosenhilfe und brauche ein neues Gebiss.
Muss ich zuzahlen?

Antwort
Dr. Jürgen Fedderwitz,
Vorsitzender Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung:
"Für Sie als Arbeitsloser gilt eine Härtefallregelung beim Zahnersatz.
Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan, den die Krankenkasse genehmigen muss.
Informieren Sie die Kasse über Ihren Status als Arbeitsloser.
Die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz kann dann zu 100 Prozent erstattet werden."


Frage:
Ich habe schwere Diabetes und muss einmal im Monat zur diabetischen Fußpflege, um schwerwiegende Krankheitsfolgen zu vermeiden.
Neben der Praxisgebühr muss ich pro Quartal noch mal zehn Euro dafür bezahlen.
Ist das richtig?

Antwort
Jörg Meinders,
Barmer Ersatzkasse:
"Ja. Die Fußpflege für Diabetiker gilt als Heilmittel.
Die Zuzahlungen hierfür sind seit dem 1. Januar 2004 von 15 auf zehn Prozent reduziert worden.
Dafür muss der Patient aber jetzt pro Verordnung zehn Euro zusätzlich zahlen."


Frage:
Ich habe Diabetes II, gelte ich nach wie vor als chronisch krank?

Antwort
Dr. Hans-Jürgen Ahrens,
Vorsitzender des AOK-Bundesverbandes:
"Der Bundesausschuss von Kassen, Ärzten, Krankenhaus- und Patientenvertretern trifft sich Donnerstag (15.01.04) mit Gesundheitsstaatssekretär Klaus-Theo Schröder.
Wir wollen dann festlegen, wer künftig als schwerwiegend chronisch krank gilt und maximal ein Prozent seines Jahresbruttoeinkommens zuzahlen muss.
Bis Ende Februar soll verbindlich feststehen, welche Fahrten zum Arzt noch erstattet werden und welche nicht verschreibungspflichtigen Medikamente die Kassen noch zahlen.
Bis dahin wird es zu unbürokratischen Zwischenlösungen kommen, beispielsweise bei der Fahrtkostenerstattung für Behinderte."


Frage:
Ich habe meinen Freistellungsausweis für Zuzahlungen zu spät beantragt und deshalb mehr dazubezahlt als ich müsste.
Ist das Geld jetzt futsch?

Antwort
Thomas Meißener,
Barmer Ersatzkasse:
"Keine Sorge:
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen."


Frage:
Wie rechne ich aus, wie viel Zuzahlungen mein Mann und ich maximal selber tragen müssen und wann wir von Eigenleistungen befreit werden?

Antwort
Astrid Neumeier,
BKK Verkehrsbau Union:
"Die so genannte Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent Ihres Brutto-Jahreseinkommens, das je nach der Zahl der im Haushalt lebenden Angehörigen gemindert wird.
In Ihrem Fall würde ein Pauschbetrag für den Ehepartner in Höhe von 4.347 Euro abgezogen.
Von dem Endbetrag berechnen Sie zwei Prozent.
Bei 1.200 Euro Monatsrente müssten Sie z.B. 201 Euro jährlich selbst für Praxisgebühr und Zuzahlungen aufbringen."


Frage:
Ich habe 20 Dioptrien und brauche Spezialglas für meine Brille.
Ab wann gilt man als so schwer sehbehindert, dass die Brille bezahlt wird?

Antwort
Burkhard Bratzke,
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
"Die Brille wird nur noch von den Kassen bezahlt, wenn Sie trotz Brille weniger als 30 Prozent Sehfähigkeit haben.
Wer so schlecht sieht, darf z.B. auch kein Auto mehr fahren.
Da Sie nicht zu dieser Gruppe gehören, sollten Sie nicht mit Zuzahlungen rechnen."


Frage:
Meine Krankenkasse hat ihren Beitragssatz zum 1. Januar von 15,2 auf 14,7 Prozent gesenkt.
Für Rentner gilt diese Senkung aber nicht.
Und auch den ermäßigten Beitrag gibt es nicht mehr.
Warum?

Antwort
FDP-Gesundheitsexperte Detlef Parr:
"Laut Gesetz wird die Senkung der allgemeinen Krankenkassenbeiträge mit drei Monaten Verzögerung an die Rentner weitergegeben.
Ihr Beitrag sollte also zum 1. April sinken.
Der bisherige ermäßigte Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, fällt ganz weg.
Alle Rentner müssen künftig den höheren allgemeinen Beitragssatz zahlen."


Frage:
Ich soll alle drei Monate zur Krebs-Nachsorge.
Die zehn Euro Praxisgebühr pro Quartal kann ich mir nicht leisten.
Was kann ich tun?

Antwort
Dr. Stephanie Kern,
Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände:
"Sie haben die Möglichkeit, an einem so genannten "Disease Management Programm" für chronisch Kranke teilzunehmen.
In diesem Programm sind Zuzahlungsverringerungen z.B. bei der Praxisgebühr vorgesehen, weil es der Regierung ein Anliegen ist, Vor- und Nachsorge bei Krebserkrankungen zu gewährleisten.
Fragen Sie Ihre Krankenkasse."


Frage:
Mein dreijähriger Sohn ist krank.
Muss ich auch Praxisgebühr zahlen, wenn er ärztlich behandelt wird?

Antwort
Bruno Asselborn,
Barmer Ersatzkasse:
"Nein. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind weiterhin von allen Zuzahlungen befreit."


Frage:
Gilt die Praxisgebühr auch für Arbeitsunfälle?

Antwort
Wolfgang Büser,
Fachjournalist:
"Nein."


Frage:
Meine Frau hat von ihrem Frauenarzt ein Privatrezept erhalten.
Wird das auf die Zuzahlung angerechnet?

Antwort
Dr. Beatrice Staudt,
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
"Alle rezeptfreien Medikamente, die zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören, müssen derzeit privat verschrieben werden.
Bis Ende März soll die Liste der Medikamente fertig sein, die weiter auf Kassenrezept verschrieben werden dürfen.
Die sind dann auch erstattungsfähig.
Ob die Zuzahlung berücksichtigt wird, entscheidet Ihre Krankenkasse."


Frage:
Ich bin aufgrund einer Kriegsverletzung beinamputiert.
Muss ich trotzdem die Praxisgebühr zahlen?

Antwort
Regina Müller,
Techniker Krankenkasse:
"Das ist noch offen.
In den nächsten Wochen wird geklärt, ob die Praxisgebühr auch für die Untersuchung bzw. Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen gezahlt werden muss."


Frage:
Ich fahre ehrenamtlich im Rettungswagen.
Müssen wir bei Notfall-Patienten jetzt erst Praxisgebühr kassieren?

Antwort
Sabine Hartwich,
Techniker Krankenkasse:
"Nein. Notfälle müssen auch ohne vorherige Zahlung der Praxisgebühr behandelt werden.
Die Gebühr kann in diesen Fällen nachträglich eingefordert werden."


Frage:
Pauschbeträge
Sollten behinderte Menschen Einspruch einlegen ??

Antwort:
Menschen mit Behinderung, die beim Finanzamt spezielle Pauschbeträge geltend machen wollen, sollten gegen ihren Steuerbescheid vorsorglich Einspruch einlegen.
Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik hin.
Behinderten steht demnach eine Steuervergünstigung in Form von Pauschbeträgen zu, die als außergewöhnliche Belastung vom Einkommen abgezogen werden.
Allerdings wurden die Pauschbeträge zuletzt 1975 angehoben.
Vor dem Bundesverfassungsgericht läuft deshalb ein Verfahren, bei dem überprüft werden soll, ob die Regelung noch verfassungsgemäß ist (Az: 2 BvR 1059/03).


Frage:
Verkehr
Welche Rechte haben Menschen mit Behinderung?

Antwort:
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, hat ein Recht auf Hilfe.
So bestimmt es das Sozialgesetzbuch.
Damit behinderte Menschen ein menschenwürdiges Leben führen können, erhalten sie staatliche Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben zu fördern.
Die Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr standen in diesem Jahr auf der Kippe.
Erst durch die Intervention mehrerer Behindertenverbände, allen voran des VdK, konnte die geplante Gesetzesänderung der Bundesregierung noch abgewendet werden.
Freie Fahrt mit Bus und Bahn erhalten Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind, sowie blinde und gehörlose Menschen.
Ihr Schwerbehindertenausweis hat einen orangefarbenen Flächenaufdruck und trägt das Merkzeichen "G", "aG", "H", "GI" oder "BI".
Voraussetzung für die "Freifahrt" ist, dass man beim zuständigen Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt erwirbt.
Schwerbehinderte Menschen nur mit dem Ausweismerkzeichen "G" oder "aG" und gehörlose Menschen müssen in der Regel für die Wertmarke 60 Euro pro Jahr bezahlen.
Für Betroffene mit den Merkzeichen "H" und/oder "Bi" gibt es die Wertmarke kostenlos.
Ist eine ständige Begleitung notwendig (Ausweismerkmal "B"), fährt die Begleitperson immer kostenlos, selbst dann, wenn der Behinderte keine Wertmarke gekauft hat.
Begleitpersonenfahren auch im Fernverkehr der Deutschen Bahn kostenlos, wenn die Notwendigkeit im Ausweis bescheinigt ist.
Schwerbehinderte oder blinde Menschen mit den Merkzeichen "B" und "BI" im Schwerbehindertenausweis können für sich und ihre notwendigen Begleiter kostenlos Plätze reservieren.
Wer bereits behandelte Kfz-Steuerermäßigung in Anspruch nimmt, kann nicht zusätzlich Fahrpreisvergünstigungen im ÖPNV beantragen.


Frage:
Steht Eltern das Krankenhaustagegeld ihrer Kinder zu ?

Antwort:
Schließen Eltern für ihr minderjähriges Kind eine Krankenhaustagegeld-Versicherung ab, steht auch nur ihnen das ausgezahlte Geld zu.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Das gelte auch dann noch, wenn das Kind volljährig geworden ist (Az.: 5 U 869/03).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Sohnes gegen seinen Vater ab.
Der Kläger verlangte von seinem Vater die Herausgabe von ausbezahltem Krankenhaustagegeld.
Der Vater hatte für seinen Sohn nach dessen Geburt eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die auch Krankenhaustagegeld umfasste.
Als sich der Kläger längere Zeit in stationärer Behandlung befand, zahlte die Krankenversicherung das Geld an den Vater aus.
Der Sohn war der Ansicht, dieser Betrag stehe ihm zu, da er volljährig sei.
Das OLG folgte dem nicht: die Forderung des Sohnes habe keine rechtliche Grundlage.


Frage:
Ist Attest ein Grund für eine Kündigung ?

Antwort:
Das Attest eines Arztes ist allein noch kein Grund für eine krankheitsbedingte Entlassung eines Arbeitnehmers.
Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden.
Die Richter gaben der Klage eines Lagerarbeiters gegen ein Frachtunternehmen statt und erklärten dessen Kündigung für gegenstandslos (Az.: 6 Sa 1420103).
Nach einer Leistenoperation hatte der Mann auf Verlangen der Vorgesetzten ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach er künftig keine schweren Arbeiten mehr verrichten könne.
Gleichwohl kam der Arbeitnehmer jeden Tag zur Arbeit.
Wegen des Attests kündigte die Firma daraufhin aber trotzdem das Arbeitsverhältnis.
Laut Urteil kann ein Attest mit einer ungünstigen Prognose nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet.
Der Betrieb hätte mehr Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass der Mitarbeiter trotz Anwesenheit im Betrieb wegen seiner Krankheit die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen kann.


Frage:
Riester-Zulage 2002 ?

Antwort:
Antragsfrist läuft Ende Dezember 2004 aus.
Wer sich für das Riester-Sparen entschieden hat, muss die Anträge für die Zulage 2002 spätestens bis zum
31. Dezember dieses Jahres seiner Bank vorlegen.
Dann endet die Zweijahresfrist für die Abgabe.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) weist darauf hin, dass die Kreditinstitute danach keine Anträge für 2002 mehr annehmen.
Wer meint, die Riester-Zulage bereits mit der Steuererklärung beantragt zu haben, irrt.
Sonderausgaben und Riester-Zulage müssen separat beantragt werden.
Wer sein Formular nicht findet, kann bei der Bank ein neues beantragen.
Einzutragen ist im Prinzip nur das Jahreseinkommen, das aus der Lohnsteuerkarte hervorgeht.
Wer Hilfe benötigt, wendet sich an das Servicetelefon der zentralen Zulagenstelle unter (0800) 3 33 19 19 oder
(0 30) 86 57 89 98.


Frage:
Rente mit 68 für Beamte ?

Antwort:
* Aktuelles Urteil *
Ein Beamter darf nur dann ausnahmsweise bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn dies auch im dienstlichen Interesse liegt.
Darauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hin.
Damit lehnte es den entsprechenden Eilantrag eines Beamten im Höheren Dienst der Trierer Universitätsverwaltung ab
(Az.: 2 B 11470/04.OVG).


Frage:
Zahnersatz/Implantate ?

Antwort:
* Zahnersatz bleibt Bestandteil *
Selbst Implantate werden bezahlt.
Ab dem 1 .Januar 2005 erhalten Patienten durch die Umstellung auf die "befundorientierten Festzuschüsse" mehr Wahlfreiheit bei ihrer Entscheidung für den Zahnersatz.
Gleichzeitig bleibt der Zahnersatz weiterhin Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und der Umfang des Leistungsanspruchs für Patienten überwiegend erhalten.
Das vom Bundestag am Freitag, den 1 .Oktober 2004 verabschiedete Gesetz zur Regelung der Versicherung des Zahnersatzes sieht bereits zum Anfang des kommenden Jahres vor, sich bei der Berechnung der Kosten für den Zahnersatz künftig an einem Befund und nicht mehr wie bisher an der Art des verwendeten Zahnersatzes zu orientieren.

Ein Befund ist zum Beispiel die Lage und Anzahl von fehlenden Zähnen oder der Grad des Zerstörungszustandes der zu versorgenden Zähne.
Der Unterschied zum derzeit noch gültigen System besteht darin, dass der Patient ab dem nächsten Jahr frei entscheiden kann, welchen Zahnersatz er wählt.
Den Zuschuss seiner Krankenkasse behält er auch dann, wenn er sich aus der Fülle der Möglichkeiten des modernen Zahnersatzes für eine höherwertige Versorgung entscheiden sollte.
Zum Beispiel ging der Patient bei der Versorgung mit Implantaten bislang leer aus.
Künftig zahlt die Krankenkasse also nicht mehr einen prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen "befundbezogenen Festzuschuss".

Es wurde beschlossen, dass gesetzlich Versicherte ab 1. Juli 2005 für Zahnersatz einen prozentualen, einkommensabhängigen Beitragssatz in Höhe von 0,4 Prozentpunkten bezahlen, der allein von den Arbeitnehmern zu leisten ist.
Dieser Beitrag wird mit dem im Gesundheits-modernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent für das privat aufzubringende Krankengeld zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammen eingezogen.
Die Familienangehörigen bleiben weiterhin mitversichert.
Krankenkassen sind zur Beitragssenkung verpflichtet.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch auch gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung entstandene Belastung von 0,9 Prozent als Beitragssenkung an die Versicherten weiterzugeben.


Frage:
Zahnersatz/Implantate ?

Antwort:
* Zahnersatz bleibt Bestandteil *
Selbst Implantate werden bezahlt.
Ab dem 1 .Januar 2005 erhalten Patienten durch die Umstellung auf die "befundorientierten Festzuschüsse" mehr Wahlfreiheit bei ihrer Entscheidung für den Zahnersatz.
Gleichzeitig bleibt der Zahnersatz weiterhin Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und der Umfang des Leistungsanspruchs für Patienten überwiegend erhalten.
Das vom Bundestag am Freitag, den 1 .Oktober 2004 verabschiedete Gesetz zur Regelung der Versicherung des Zahnersatzes sieht bereits zum Anfang des kommenden Jahres vor, sich bei der Berechnung der Kosten für den Zahnersatz künftig an einem Befund und nicht mehr wie bisher an der Art des verwendeten Zahnersatzes zu orientieren.

Ein Befund ist zum Beispiel die Lage und Anzahl von fehlenden Zähnen oder der Grad des Zerstörungszustandes der zu versorgenden Zähne.
Der Unterschied zum derzeit noch gültigen System besteht darin, dass der Patient ab dem nächsten Jahr frei entscheiden kann, welchen Zahnersatz er wählt.
Den Zuschuss seiner Krankenkasse behält er auch dann, wenn er sich aus der Fülle der Möglichkeiten des modernen Zahnersatzes für eine höherwertige Versorgung entscheiden sollte.
Zum Beispiel ging der Patient bei der Versorgung mit Implantaten bislang leer aus.
Künftig zahlt die Krankenkasse also nicht mehr einen prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen "befundbezogenen Festzuschuss".

Es wurde beschlossen, dass gesetzlich Versicherte ab 1. Juli 2005 für Zahnersatz einen prozentualen, einkommensabhängigen Beitragssatz in Höhe von 0,4 Prozentpunkten bezahlen, der allein von den Arbeitnehmern zu leisten ist.
Dieser Beitrag wird mit dem im Gesundheits-modernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent für das privat aufzubringende Krankengeld zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammen eingezogen.
Die Familienangehörigen bleiben weiterhin mitversichert.
Krankenkassen sind zur Beitragssenkung verpflichtet.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch auch gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung entstandene Belastung von 0,9 Prozent als Beitragssenkung an die Versicherten weiterzugeben.


Frage:
* Krankenkasse *
Muss ich Beiträge aus Versorgungsbezügen nachzahlen?

Ich bin als Bezieher einer Erwerbsunfahigkeitsrente gesetzlich krankenversichert.
Zusätzlich erhielt ich eine Betriebsrente, allerdings ist die Firma inzwischen insolvent, sodass ich diese Betriebsrente nicht mehr erhalte.
Dass eine solche Betriebsrente beitragspflichtig ist, habe ich nicht gewusst und den Bezug deshalb auch meiner Krankenkasse nicht mitgeteilt (die mich aber auch nicht danach befragt hat).
Jetzt soll ich rückwirkend ab 1. 4. 2003 Beitrage zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen.
Bin ich dazu verpflichtet?
Und was passiert, wenn ich das Geld gar nicht habe, weil ich zahlungsunfähig bin?

Antwort:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss auch von seiner Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, wenn sie 2004 monatlich mehr als 120,75 € beträgt.
Ist diese Beitragszahlung versehentlich unterblieben, müssen Beiträge für die Vergangenheit im Rahmen einer vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beitragszahlung aufgrund eines Fehlverhaltens der Krankenkasse unterblieben ist und der Versicherte aufgrund dieses Fehlverhaltens darauf vertrauen durfte, dass Beiträge nicht zu zahlen sind.

Diesen Vertrauensschutz werden Sie nicht geltend machen können, weil Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Beitragspflicht nicht gesprochen hatten, bevor Sie den Beitragsbescheid erhielten.
Zahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht, kann die Krankenkasse auch zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung greifen.
Diese können natürlich nur dann Erfolg haben, wenn pfändbare Beträge oder verwertbares Vermögen vorhanden sind.
Nicht nachvollziehbar ist Ihr Hinweis, Sie erhielten die Betriebsrente wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz Ihres Arbeitgebers nicht mehr.
In aller Regel sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf erworbene Betriebsrentenansprüche bei dem Pensionssicherungsverein abgesichert.
Wird ein Arbeitgeber insolvent, übernimmt dieser Pensionssicherungsverein die weitere Zahlung.
Dieser ist dann auch zuständig für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse.

Frage:
* Krankenkasse *
Können wir unser Kind gesetzlich krankenversichern?

Im Dezember 2004 erwarten wir unser drittes Kind.
Meine Frau ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ich bin privat versichert.
Auch unsere beiden ersten Kinder sind bei meiner privaten Krankenversicherung versichert.
Wir suchen nun für das dritte Kind eine günstigere Krankenversicherung.
Könnten wir das Kind eventuell in der gesetzlichen Krankenversicherung unterbringen, gegebenenfalls im Rahmen der Familienversicherung im Versicherungsverhältnis meiner Ehefrau?

Antwort:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss auch von seiner Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, wenn sie 2004 monatlich mehr als 120,75 € beträgt.
Ist diese Beitragszahlung versehentlich unterblieben, müssen Beiträge für die Vergangenheit im Rahmen einer vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beitragszahlung aufgrund eines Fehlverhaltens der Krankenkasse unterblieben ist und der Versicherte aufgrund dieses Fehlverhaltens darauf vertrauen durfte, dass Beiträge nicht zu zahlen sind.

Diesen Vertrauensschutz werden Sie nicht geltend machen können, weil Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Beitragspflicht nicht gesprochen hatten, bevor Sie den Beitragsbescheid erhielten.
Zahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht, kann die Krankenkasse auch zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung greifen.
Diese können natürlich nur dann Erfolg haben, wenn pfändbare Beträge oder verwertbares Vermögen vorhanden sind.
Nicht nachvollziehbar ist Ihr Hinweis, Sie erhielten die Betriebsrente wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz Ihres Arbeitgebers nicht mehr.
In aller Regel sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf erworbene Betriebsrentenansprüche bei dem Pensionssicherungsverein abgesichert.
Wird ein Arbeitgeber insolvent, übernimmt dieser Pensionssicherungsverein die weitere Zahlung.
Dieser ist dann auch zuständig für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse.

Frage:
* Krankenkasse *
Bekomme ich weiter Krankengeld?

In Kürze werde ich für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben.
Eine Erwerbsminderungsrente ist mir aber bisher nicht bewilligt worden.
Man sagte mir, ich solle mich statt dessen an das Arbeitsamt wenden.
Ich bin aber gar nicht arbeitslos, vielmehr besteht mein Arbeitsverhältnis noch weiter.
Kann das Arbeitsamt von mir verlangen, dass ich meine Beschäftigung beende?
Und: Wird anschließend das Krankengeld in derselben Höhe fortgezahlt?

Antwort:
Wer kein Krankengeld mehr bekommt, der erhält im Anschluss daran von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, wenn noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.
Diese sogenannte Nahtlosigkeitsregelung soll in diesen Fällen den weiteren Lebensunterhalt des Betreffenden sichern.
Die Arbeitsagentur zahlt allerdings nicht das Krankengeld weiter, das zuvor die Krankenkasse gezahlt hatte.
Vielmehr besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie dieser üblicherweise im Fall der Arbeitslosigkeit erfüllt wird.
Nicht notwendig ist hierfür, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.

Frage:
* Weihnachtsgeld *
Dürfen Mitarbeiter ausgeschlossen werden?

Wir sind ein kleiner Betrieb mit insgesamt sechs Beschäftigten. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage haben wir in den vergangenen drei Jahren kein Weihnachtsgeld erhalten. Nur der neue Geschäftsführer, der Mitte des Jahres eingestellt worden war, erhält anteiliges Weihnachtsgeld. Ist dies Rechtens? Müssten nicht alle anderen Mitarbeiter auch Weihnachtsgeld bekommen?

Antwort:
Sollte das Weihnachtsgeld in den früheren Jahren auf freiwilliger Basis geleistet worden sein, kann der Chef diese Sonderzahlung durchaus streichen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber vor der Streichung das Weihnachtsgeld wiederholt (mindestens dreimal) und vorbehaltlos gezahlt hat.
Dann ist für den Arbeitnehmer ein sogenannter Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
In diesem Fall kann der Chef das Weihnachtsgeld nur im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder im Wege einer Änderungskündigung streichen.
Allerdings müssen Sie dieser Änderung trotz schlechter wirtschaftlicher Lage der Firma nicht zustimmen.
Darüber hinaus verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage.
Eine willkürliche Differenzierung ist auch bei freiwilligen Leistungen untersagt.

Frage:
* Rente *
Wird meine Pension durch die Rente gekürzt?

Als ehemaliger Beamter beziehe ich eine Pension.
In meinen ersten Berufsjahren hatte ich noch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Deshalb werde ich mit 65 Jahren auch eine Altersrente erhalten, etwa 100 bis 120 € monatlich.
Trifft es zu, dass dann meine Pension um denselben Betrag gekürzt wird?

Antwort:
Wer Rente und Leistungen aus der Beamtenversorgung bezieht, hat Anspruch auf die volle gesetzliche Rente.
Denn die Sozialbeiträge, mit denen man einen eigenständigen Anspruch auf eine Altersrente erworben hat, sind geschützt und können nicht gekürzt werden.
Die Beamtenversorgung ruht jedoch, wenn Rente und Versorgung den Höchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge überschreiten.
In Ihrem Fall muss also zunächst der versorgungsrechtlich mögliche Höchstsatz konkret festgestellt werden.
Nur wenn Ihre tatsächlich gewährte Beamtenversorgung und die Rente zusammen diesen Höchstsatz überschreiten, wird Ihre Beamtenversorgung entsprechend gekürzt.

Frage:
* 400-Euro-Job *
Kann ich nebenher einen 400-Euro-Job haben?

Ich bin als Arbeitnehmer beschäftigt und verdiene etwa 1.100 € im Monat.
Ich möchte nun hinzuverdienen.
Für wie viele Monate im Jahr kann ich einen 400-Euro-Job steuer- und sozialabgabenfrei ausüben?

Antwort:
Auch neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kann ein sozialabgabenfreier 400-Euro-Job ausgeübt werden, und zwar zeitlich unbegrenzt.
Nur der Arbeitgeber dieses Mini-Jobs ist verpflichtet, pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Steuerfrei sind die Einkünfte aus dem Mini-Job allerdings nicht.
Legen Sie dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, werden die Steuern nach Lohnsteuerklasse VI erhoben.
Allerdings hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, die 400 € pauschal zu versteuern.
Die pauschale Abgeltungssteuer beträgt zwei Prozent des Arbeitsentgelts.
Sie ist vom Arbeitgeber (zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung) an die Bundesknappschaft zu zahlen.
Im "Innenverhältnis" dürfte Ihr Arbeitgeber diese pauschale Abgeltungssteuer allerdings auf Sie abwälzen und Ihren Arbeitslohn entsprechend kürzen.

Frage:
* Heimbewohner *
Änderungen bei Zuzahlung und Taschengeld

Antwort:
Die Praxisgebühr und höhere Zuzahlungen Anfang 2004 haben Heimbewohner mit Sozialhilfe ungerecht belastet, Erreichten sie ihre persönliche Belastungsgrenze von in der Regel 36 € jährlich bereits im Januar, ging dieses sofort zu Lasten des monatlichen Taschengelds von 88,50 €.
Jetzt hat der Bundestag eine Gesetzesänderung verabschiedet:
Die Kommunen werden als Sozialhilfeträger verpflichtet, den Heimbewohnern ein Darlehen einzuräumen.
Mit diesem kann der Gesamtbetrag für Zuzahlungen über das ganze Jahr hinweg gestreckt werden.
Im Zuge der neuen Übergangsregelung für das Taschengeld für Heimbewohner mit Sozialhilfe und eigenem Einkommen erhalten nur die jetzigen Heimbewohner weiter 44,50 € zusätzlich zu den 88,50 €, die allen Sozialhilfeempfängern in Heimen zustehen.
Wer aber nach dem 1. Januar 2005 neu ins Heim kommt und ebenfalls einen Teil der Kosten aus eigenem Einkommen selbst trägt, bekommt keinen Zusatzbetrag mehr.

Frage:
* Arbeitslosengeld II *
Was geht da ab, was ist ganz wichtig ?

Antwort:
Anträge komplett ausfüllen und schnell abgeben !!
Nur wenn der Antrag auf das neue "Arbeitslosengeld II" frühzeitig und vollständig bei den zuständigen Agenturen für Arbeit oder den kommunalen Trägern abgegeben wird, ist gewährleistet, dass hierüber rechtzeitig entschieden werden kann, um die Auszahlung des "Arbeitslosengeldes II" zum 1. Januar 2005 sicherzustellen, betonte kürzlich die Regionaldirektion Baden Württemberg der Bundesagentur für Arbeit.

Es liege im eigenen Interesse der Antragsteller, am besten sofort zu handeln.
Wenn der Antrag vor dem 31. Dezember 2004 abgegeben wird, sei eine Leistungsgewährung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB III"Grundsicherung für Arbeit Suchende") bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits für den vollen Kalendermonat Januar 2005 gesichert.
Da im Einzelfall jedoch möglicherweise noch Detailfragen zum Antrag zu klären sind, sei es ratsam, nicht länger mit der Abgabe der Antragsunterlagen zu warten.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Betroffene ihren Antrag so schnell wie möglich abgeben.
Bei Abgabe des Antrags auf "Arbeitslosengeld II" nach dem 1. Januar 2005 können die Leistungen nach dem SGB II in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Antragsabgabe gewährt werden.
Es könnten für den Antragsteller dann Zeiten ohne Leistungsanspruch entstehen, obwohl die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II bereits zum 1. Januar 2005 vorliegen würden, betonen die Agenturen für Arbeit.
Auch von daher sei es im eigenen Interesse der Antragsteller, mit der Abgabe der ausgefüllten Formulare nicht länger zu warten !!

Achtung: Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen, zum Beispiel Angehörige.

Frage:
Anträge auf Kinderzuschlag stellen
Neue Leistungen für Geringverdiener ab 1. Januar 2005

Antwort:
Ab dem 1. Januar 2005 haben gering verdienende Eltern Anspruch auf eine neue familienpolitische Leistung.
Der Kinderzuschlag von bis zu 140 € pro Kind und Monat tritt zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in Kraft.
Daher sollten Betroffene jetzt einen Antrag auf den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Örtlichen Agentur für Arbeit stellen.
Die Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht.
Eltern mit geringem Einkommen sind derzeit für den Lebensunterhalt ihrer Kinder oft auf ergänzende Sozialhilfe beziehungsweise ab Januar 2005 auf Arbeitslosengeld II angewiesen.
Eltern sollen aber nicht wegen ihrer Kinder von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein.
Der Kinderzuschlag führt dazu, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II herauskommen.

Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder.
Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € und ggf. Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.
Der Kinderzuschlag bietet einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit, da das Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteigt, nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet wird.
Drei von zehn € verbleiben davon bei den Eltern.
Der Einkommensbereich in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedürfnissen.

Informationen geben die Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.
Grundsätzlich gilt, dass Eltern zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind.
Besteht das Einkommen aber derzeit ausschließlich aus Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bzw. zukünftig ausschließlich Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug herauszuführen.
Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden.
Antragsformulare und Informationsmaterial sind im Internet
* www.sozialportal.de *
oder bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich.
Damit alle Berechtigten die Leistung pünktlich zum 1. Januar 2005 erhalten können, sollte ein Antrag so bald als möglich gestellt werden.

Frage:
Was bringt das Nachhaltigkeitsgesetz ?

Antwort:
Im August 2004 ist das Nachhaltigkeitsgesetz in Kraft getreten.
In die Rentenanpassungsformel ist ein Nachhaltigkeitsfaktor aufgenommen worden, der das Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern widerspiegelt.
Damit soll der höheren Lebenserwartung, der Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigen Rechnung getragen werden.

Zwar wird auch weiterhin die Lohnentwicklung Grundlage für die Rentenanpassung sein.
Doch wird die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte stärker als bisher berücksichtigt.
Nachdem außerdem durch das Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Besteuerung Zug um Zug eingeführt wird, kann künftig nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ein einheitliches Nettorentenniveau ausgewiesen werden.

Stattdessen wird künftig das Verhältnis zwischen einer Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt ausgewiesen.
Dieses so genannte "Nettorentenniveau vor Steuern" ist zukünftig der Maßstab für das Mindestsicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Gesetz schreibt vor, dass es für einen Zugangsrentner bis zum Jahr 2020 nicht unter 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht unter 43 Prozent absinken darf.
Von der zwischen 2006 und 2008 erfolgten Anhebung der Altersgrenze bei vorzeitiger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 60 auf 63 Jahre werden 1946 geborene und jüngere Versicherte betroffen sein.
Im Januar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können.
Im Februar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten bekommen und so weiter.
Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestens mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist bei dieser Altersrente grundsätzlich nicht mehr möglich.
Allerdings haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, Vertrauensschutz, sofern sie vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeit, oder an diesem Tag arbeitslos waren.

VdK-Präsident
Walter Hirrlinger

Frage:
Steht mir trotz Krankheit Urlaub zu ?


Seit September 2003 bin ich krank.
Für 2003 hatte ich noch 21 Tage Urlaub zu bekommen.
Meinem Vorschlag, meine Urlaubsansprüche abzugelten, ist mein Arbeitgeber nicht gefolgt.
Vielmehr war er der Meinung, dass sich meine Urlaubsansprüche wegen meiner Krankheitszeit verringern würden.
Trifft das tatsachlich zu?
Und steht mir wegen meiner Krankheit in diesem Jahr gar kein oder nur ein geringeres Weihnachtsgeld zu?

Antwort:
Es ist nicht so, dass sich wegen Ihrer Krankheit Ihre Urlaubsansprüche verringern würden.
So haben Sie auch für das Jahr 2004 vollen Urlaubsanspruch.
Aufgrund Ihrer Krankheit können Sie den Urlaub allerdings nicht in Anspruch nehmen.
Weil Urlaubsansprüche zeitlich nicht unbegrenzt in folgende Kalenderjahre übertragen werden können, verfällt der Urlaub gegebenenfalls bei längerer Krankheit.
Ihr Resturlaub für das Jahr 2003 ist bereits am 31.3.2004 verfallen.
Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig bleiben, würde auch Ihr Urlaub für 2004 verfallen, und zwar am 31.3.2005.
Ob Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, das Weihnachtsgeld wegen der lang andauernden Krankheit zu kürzen, das muss sich aus dem für Sie geltenden Arbeitsvertrag ergeben, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Frage:
Ab wann erhalte ich als Schwerbehinderter Rente ?


Seit 1995 bin ich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einer Behinderung von 50 Grad.
Kann ich jetzt mit 60 Jahren in Rente Und:
Muss ich Abzüge hinnehmen?
Antwort:
Wenn Sie 35 Versicherungsjahre nachweisen können (1. BedIngung), steht Ihnen die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres deshalb abzugsfrei zu, weil Sie auch die zweite Bedingung erfüllen:
Sie waren am 16. November 2000 bereits schwerbehindert und sind (3. Bedingung) auch vor dem 16. November 1950 geboren.

Frage:
Was darf ich hinzuverdienen ?

Ich beziehe seit etwa drei Jahren eine vorgezogene Altersrente für Frauen.
Wieviel darf ich monatlich abgabenfrei hinzuverdienen, solange ich noch keine 65 Jahre alt bin ?
Antwort:
Im Jahr 2004 können Sie monatlich 345 € zu Ihrer Rente hinzuverdienen.
Bei diesem Verdienst würden für Sie weder Sozialabgaben anfallen, noch hätte dies Auswirkungen auf Ihre Altersrente.

Frage:
Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht ??

Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht?
Mein Hausarzt hat in meiner Patientenakte einen Bericht einer Reha-Klinik, in der ich nach einer schweren Erkrankung in Behandlung war.
Ich bat den Hausarzt, mir von diesem Bericht eine Kopie zu geben.
Das lehnte er ab mit der Begründung, ich würde das ohnehin nicht verstehen.
Das empfinde ich als Frechheit.
Habe ich ein Recht, eine Kopie zu fordern ?
Antwort:
Patienten haben grundsätzlich gegenüber dem behandelnden Arzt einen Anspruch auf Auskunft.
Der Arzt muss schon aus datenschutzrechtlichen Gründen über die zur Person gespeicherten Daten Auskunft geben und Ihnen Einblick in Ihre Krankenunterlagen gewähren.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraph 34 Bundesdatenschutzgesetz und aus dem Berufsrecht der Ärzte.
Sie haben zudem einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt geschlossen und auch einen Anspruch aus Ihrem Recht auf Selbstbestimmung.
Ausgenommen vom Einsichtsrecht sind lediglich Teile der Patientenakte, die Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten.
Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechts des Patienten ist im Bereich der Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung möglich.
Soweit aber ein Einsichtsrecht besteht beziehungsweise der Arzt die Einsicht in die Patientenakte gewährt, besteht auch ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien.
Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe des Originals.
Wenn sich Ihr Arzt weiterhin weigert, sollten Sie die Kassenärztliche Vereinigung oder die Ärztekammer informieren und um Mithilfe bitten.

Frage:
Wie lange muss die Krankenkasse zahlen?

Seit Juli 2003 bin ich arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld von meiner Krankenkasse.
Zwischenzeitlich hatte ich an einem Heilverfahren der Rentenanstalt teilgenommen, die für diese Zeit auch Übergangsgeld zahlte.
Leider war ich auch anschließend weiterhin arbeitsunfähig.
Wie lange kann ich Krankengeld beziehen ?
Wird die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld auf den Krankengeldanspruch angerechnet ?
Kann meine Krankenkasse mich auffordern, einen Rentenantrag zu stellen ?
Würde die Unfallrente, die ich erhalte, auf meine Altersrente, die ich ab September 2005 beziehen könnte, angerechnet?
Antwort:
Wegen derselben Krankheit kann man Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums beziehen.
Als Bezugszeiten gelten auch so genannte Ruhenszeiten.
Dazu zählen auch die Zeiten, in denen ein Rentenversicherungsträger wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gezahlt hat.
Ihr Krankengeldanspruch verlängert sich somit nicht um den Zeitraum, für den sie Übergangsgeld erhalten haben.

Ihre Krankenkasse ist berechtigt, Sie aufzufordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen.
Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, entfällt nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld.
Der Rentenversicherungsträger prüft, ob eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in Frage kommt.
Wird dies verneint, dann wird der Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet.
Wenn Sie demnächst eine Altersrente beziehen und gleichzeitig die Unfallrente weiterhin gezahlt wird, dann wird die Unfallrente zum Teil auf die Altersrente angerechnet.
Ob und inwieweit es tatsächlich zu einer Kürzung der Altersrente kommt, das hängt von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Höhe der Unfallrente, Höhe der Altersrente, Höhe des der Unfallrente zugrundeliegenden Arbeitsentgelts).

Frage:
Muss ich die Umwandlung meiner Erwerbsminderungsrente beantragen?

Bereits seit 1990 beziehe ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Im Februar 2005 werde ich 65 Jahre alt.
Muss ich dann die Umwandlung meiner Rente in die Altersrente beantragen?
Und kann es sein, dass die Altersrente niedriger ausfällt als die Erwerbsunfähigkeitsrente?
Antwort:
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wandelt der Rentenversicherungsträger mit dem 65. Lebensjahr automatisch in eine Regelaltersrente um.
Sie müssen dies also nicht extra beantragen.
Die Altersrente wird in keinem Fall niedriger sein als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.

Frage:
Müssen Rentner Steuer bezahlen?

Beispiel:
Ich erhalte eine Rente wegen Erwerbsminderung von rund 800 € monatlich.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden nachträglich Steuern festgesetzt und auch vom Finanzamt eingezogen.
Ich werde steuerlich zusammen mit meiner Ehefrau veranlagt, die noch vollbeschäftigt ist.
Nun habe ich gelesen, dass ein Durchschnittsrentner mit einer monatlichen Rente von 1.100 € keine Steuern zahlen muss.
Weshalb also muss ich Steuern zahlen, obwohl meine Rente doch niedriger ist?
Antwort:
Die Aussage zu dem Durchschnittsrentner, die Sie gelesen haben, bezieht sich auf einen Rentner ohne weitere Einkünfte und ohne Ehepartner, der steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Grundsätzlich ist auch jetzt schon der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig.
Wird nur eine Durchschnittsrente gezahlt, dann ist der steuerpflichtige Anteil der Rente allerdings so niedrig, dass tatsächlich keine Steuern anfallen.
Verfügt der Rentner über weitere steuerpflichtige Zusatzeinkünfte, oder wird er mit seinem Ehepartner steuerlich veranlagt, der ebenfalls noch steuerpflichtige Einkünfte bezieht, dann kann es durchaus sein, dass für den Ertragsanteil Steuern anfallen.
Denn in diesem Fall übersteigen die gesamten Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag.

Frage:
Zahlt die Krankenkasse bis zum Beginn der Rente Krankengeld?

Beispiel:
Bis zum 31. Mai war ich krank geschrieben.
Meine Altersrente habe ich aber erst ab 1. Juli bekommen, weil ich am 15. Juni 65 Jahre alt geworden bin.
Für den Monat Juni bekam ich somit kein Krankengeld.
Statt dessen musste ich noch mehr als 120 € an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen.
War das Rechtens?
Antwort:
Krankengeld konnten Sie für den Monat Juni nicht mehr erhalten, weil Sie nicht mehr arbeitsunfähig waren.
Dass Ihre Altersrente erst einen Monat später einsetzte, ändert hieran nichts.
Ohne Arbeitsunfähigkeit gibt es in keinem Fall Krankengeld.
Ob die Beitragsnachforderung der Krankenkasse gerechtfertigt war, kann man ohne Detailkenntnisse nicht beurteilen.

Sofern Sie nach Ablauf des Krankengeldanspruchs für den Monat Juni eine freiwillige Krankenversicherung beantragt hatten, wäre auch die Beitragszahlung in Ordnung.
Sind Sie allerdings ab 1. Juli Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden, und hatten Sie für die Überbrückungszeit (Juni) keinen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, dann hätte die Krankenkasse die Beiträge von sich aus auch nicht fordern, dürfen.
Denn eine freiwillige Versicherung kommt nur durch eine entsprechende Willenserklärung zustande, kann aber niemandem aufgedrängt werden.
Leistungen hätten Sie auch ohne eine freiwillige Versicherung für den Monat Juni erhalten können.

Anders würde es aussehen, wenn Sie als Rentner die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllt hätten und deshalb Ihren weiteren Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung sicherstellen müssten.
Diese kann sich nur nahtlos an eine vorangegangene Pflichtmitgliedschaft anschließen.
In dem Fall hätte die freiwillige Versicherung also ab 1. Juni beginnen müssen, so dass für diesen Monat auch Beiträge zu zahlen waren.

Frage:
Wie wirksam sind Patientenverfügungen?

Beispiel:
Meine Frau und ich haben eine sogenannte Patientenverfügung unterschrieben.
Wir wollen nicht künstlich am leben bleiben und lieber in Würde sterben, wenn unser Ende naht.
Eine Freundin von uns denkt wie wir.
Als sie ins Krankenhaus kam, setzte sich sofort die Maschinerie in Gang, die wir vermeiden wollen:
Magensonde, Infusion hier, Schlauch da.
Der Sohn der Freundin musste erheblichen Druck ausüben und immer wieder auf die Patientenverfügung seiner Mutter hinweisen.
Erst als er letztlich mit einem Gerichtsverfahren drohte, konnte der Wunsch unserer Freundin erfüllt werden. Müssen wir ähnliches fürchten?
Antwort:
Heutzutage haben viele Menschen schon eine Patientenverfügung unterzeichnet.
Ihre Verbindlichkeit wird heute kaum in Frage gestellt.
Der Gesetzgeber hat bislang aber noch keine Kriterien für die Einhaltung aufgestellt.
In einem Gutachten hieß es:
"Bei der Umsetzung einer Patientenverfügung stellt sich die Frage nach deren Verbindlichkeit.
Der Grad der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ist abhängig von der Klarheit, Genauigkeit und Präzision der geäußerten Wünsche des Patienten einerseits und der tatsächlichen Situation andererseits.

Ob sich der geäußerte Wille geändert hat, muss im jeweiligen Fall geprüft werden.
Die Beweislast dafür sollte grundsätzlich bei denjenigen liegen, die sich an die Direktiven nicht gebunden fühlen."
In einer Broschüre des Bundesjustizministeriums und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung heißt es:
"Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen.
Er kann entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht.
Der Patient kann eine medizinische Versorgung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich geboten erscheint.
Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten und seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen."

Die Broschüre ist kostenfrei im Internet unter www.bmj.bund.de unter dem Menüpunkt "Ratgeber und Broschüren" abrufbar.

* HIER...kommen sie zu *
* Teil 2 * Teil 3 *



* POLIT-SATIRE *

Versteht jemand diese
Gesundheitspolitik ??
von
Ulla Schmidt ??




Liebe Freunde,
aufgrund der fatalen Entwicklungen mit ständigen Nachbesserungen von diesem undurchdachten Gesetzeswerk nehme ich von meinem Versprechen hier wissentlich weiter zu pflegen gezwungenermaßen Abstand!!
Ständige Korrekturen/Änderungen/Löschungen wären ein zu enormer Zeitaufwand für mich.
Aber wer mich verbindlich darauf hinweist, wo Berichte nicht mehr der momentanen Gesetzeslage entsprechen, werden sie natürlich geändert oder gelöscht !!!!

Die Herrschenden zimmern ihren Thron nicht mehr selber.
Das erledigen quer Beet inzwischen Beraterfirmen!!

Darum spüren sie selbst auch nicht,
wo es überall brüchig ist.
Politiker benötigen leider solche externen Berater und bemerken in ihrer Gutsherrenart nicht mehr, wie sie sich dadurch selbst zum Clown zu machen.

18.11.2004




Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler






Achtung !!


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