Kranker für Kranke * SOZIALES RECHT + GESETZE *


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Letzte Änderung:
Fr. 30. Dezember 2005

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Da sich ja bei jedem Aufstehen die Gesundheits-Politik ständig dreht wie das Rad im Winde, ist es für einen normal Sterblichen nicht einfach nachvollziehbar, was ist hier aktuell und was hier ist schon wieder reine Makulatur ist !!
Darum ist vielleicht hier einiges Schnee von gestern, aber ich bin bemüht Berichte zu entfernen wenn sie nicht konform sind.
Da bin ich aber auch auf Sie angewiesen mir mitzuteilen, soweit sie sowas feststellen.

Persönliche Anmerkung:
Wirklich gute Ansätze werden solange zerredet, bis jede Partei IHR Löffelchen und Gäbelchen hat und diese sog. Volksvertreter merken oder wollen es auch nicht, dass das was vorne konstruktiv war, hinten mit dem Ars.. wieder eingerissen wird !!!!
Das ist Mißbrauch der Macht !!
In diesem SB-Laden würde ich nicht arbeiten wollen !!!!!!!


Suchen Sie Kontakt zu Menschen die ihrem Krankheitsbild entsprechen, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen ??
Dann besuchen Sie doch mein neues
Gesundheits-Forum
Sie finden dort auch eine
"Plauderecke für Senioren", sowie etwas für poetische oder witzige Menschen.

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wünscht Ihnen
Kranker für Kranke


Alea iacta est

Der Würfel ist gefallen!

Das Volk hat so ein knappes Wahlergebnis erzeugt, dass es nun mehr denn je erforderlich ist auf Machtgehabe und Machtgerangel zu verzichten und sich endlich "gemeinsam" in reinen Sachfragen zu einigen, die dem Volk und seiner angeschlagenen Wirtschaft dann auch nutzt!!

So bleibt nun nichts anderes übrig abzuwarten, wie das Würfelergebnis von der Politik der großen Koalition behandelt wird.

Aus aktuellem Anlaß:
Entscheidungshilfen für die vergangene Wahl zum Deutschen Bundestag
"Interessiert?
Dann drücken Sie"
Aber nur für Humoristen!!
Stimmen aus dem Volk
aufgeschnappt im November 2005
zum Thema:
Politiker sollen zuerst bei sich selbst sparen!!
Eine Krankenkasse pro Bundesland genügt
Warum brauchen wir bundesweit rund 300 Krankenkassen mit je einem Verwaltungsapparat plus Aufsichtsrat, Vorstandsvorsitzenden, Vorstand, Vize usw.?
Die sich doch kräftig dabei durch unsere Beitragszahlungen ihre Jahresgehälter einzuverleiben, die, wie jeder weiß, sechsstellig sind.
Schon sind wir bei den Millionen € die den Kassen fehlen.
Es würde doch sicher genügen, wenn für jedes Bundesland eine oder noch besser zwei bis drei für ganz Deutschland vorgesehen wären, mit Zweigstellen für die Länder wie es auch die BfA und die LVA praktizieren.
Der nächste Knackpunkt ist, dass per Gesetz die Praxisgebühr eingeführt wurde, aber per Gesetz keine Beitragssenkungen herbeigeführt werden können, was wiederum nur den kleinen Mann betrifft.
Hier sollten endlich einmal die Gesundheitsreformen in Angriff genommen werden.
Stimme aus Waiblingen (BW)

Hartz IV
Wäre mit Sozial- und Arbeitslosenhilfe alles geblieben wie gehabt, würden wirklich nur die Hilfe erhalten, die sie auch benötigen.
Durch Hartz IV wurde dem Betrug Tür und Tor geöffnet!
Stimme aus Brandenburg

Wieviel ist ein Schröder wert
Ich verstehe dieses ganze Gehampel um den Mann nicht.
Wenn er ein guter Demokrat gewesen wäre, wäre er am Wahlabend zurückgetreten.
Als Wähler habe ich die Schnauze gestrichen voll von diesem Kasper.
Wie wahr.

Er hieß ja schon früher "Genosse der Bosse"
Gott sei Dank, erkennen jetzt endlich auch immer mehr in der SPD, wes Geistes Kind Schröder ist.
Er hieß ja schon in Niedersachsen der "Genosse der Bosse" - und diesem Namen gibt jetzt Putins Job sichtbar die wahre Bedeutung!
Warum hat Schröder wohl noch an den Koalitionsverhandlungen mitgewirkt - und sich dann ganz schnell abgeseilt?
Für viele, die sein wahres Wesen schon früher erkannt haben, ist sonnenklar, warum:
Er wollte auf keinen Fall, dass der neoliberale Bockmist den er angerichtet hat, zurückgenommen wird.
Oskar Lafontaine wusste schon genau, warum er Schröder damals die Brocken hingeschmissen hat!
Stimme aus Memmingen (BW)

Schluß mit dem Macht-Gezerre
Jetzt hilft nur noch eines:
Monarchie wieder einführen und Franz Beckenbauer zum Kaiser krönen.
Dem gelingt alles, was er anpackt, und Fehler werden ihm immer verziehen.
Stimme aus Niedersachsen

Keine Spur von einem "Gschmäckle"
Ich verstehe nicht, warum sich Journalisten und das Volk über die Berufswahl des Altbundeskanzlers so das Maul zerreißen.
In unserem Grundgesetz steht in Art. 12, Abs. 1: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."
Ich gehe sogar noch weiter.
Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind unter Art. 23 das Recht auf Arbeit und die freie Berufswahl verankert.
Somit kann der Herr Schröder (wie jeder Mensch auf der Welt) seinen Arbeitsplatz und seinen Beruf frei wählen, und dies hat nichts mit einem "Gschmäckle" zu tun.
Stimme aus Reutlingen (BW)

Angela Merkel
"Gerecht ist, wenn den Schwachen geholfen wird.
Ungerecht ist, wenn sich Starke als Schwache verkleiden und damit die Gemeinschaft ausnutzen."
Angela Merkel, Bundeskanzlerin,
in ihrer ersten Regierungserklärung im Bundestag


Anmerkung von Kranker für Kranke
Warum soviel meckern & klagen,
geben wir ihr doch die Chancen die sie braucht.
Hat unsere Bundeskanzlerin nicht schon mehr Profil gezeigt als man ihr zugesprochen hat?








Mehrwertsteuererhöhung
Unsere Politiker haben scheinbar immer noch ein falsches Verhältnis von Brutto und Netto.
Anders ist es nicht zu erklären, warum sie eine Mehrwertsteuererhöhung immer mit dem Argument begründen, daß die Steuer in anderen Ländern höher ist.
Daß aber die Bruttopreise dort niedriger sind, das sehen sie nicht.
Stimme aus Bayern

Riesen-Wut auf Gasnosse Schröder
Mein Vorschlag zur Güte:
Schröder soll freiwillig und aus Respekt vor den deutschen Steuerzahlern auf sämtliche, ihm rechtlich zustehenden Bezüge verzichten - ohne Wenn und Aber!
Stimme aus Sachsen

Riesen-Wut auf Gasnosse Schröder
Das war mir klar, daß sich die Russen nicht lumpen lassen, wenn Schröder mal nicht mehr Kanzler ist.
Schließlich hat er ihnen ja Volkes Gelder geschenkt.
Stimme aus Berlin

Zur geplanten Mehrwertsteuererhöhung
Vor der Wahl und nach der Wahl.
Die Schwarzen wollten den Wechsel, doch nach wie vor ist ihr Stil neoliberale Politik.
Gemeinsam für Deutschland, besser für die Reichen.
Die Roten propagierten: Deutschland kann sich die CDU/CSU nicht leisten, durch zwei Prozent Merkeisteuer wird alles teurer.
Sie standen für soziale Gerechtigkeit.
Richtig: Zwei Prozent Merkelsteuerplus ein Prozent Eichelsteuer ergeben drei Prozent Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Dazu passt doch der Slogan "Du bist Deutschland".
Ob wir jetzt mit höheren Kindergartengebühren den Böblinger Haushalt sanieren oder mit der höheren Mehrwertsteuer das Absenken des Spitzensteuersatzes kompensieren.
Wir Kleinen, sozial Schwache, kinderreiche Familien und Rentner, sind immer die Dummen.
Die Grünen sprechen vom doppelten Wahlbetrug.
Sie haben nur zum Teil Recht, das Volk wird immer betrogen.
Wenn die Mehrwertsteuer 2006 nicht angehoben wird, um die Belebung der Konjunktur nicht zu bremsen:
Warum gilt diese Aussage 2007 nicht mehr?
Wir bekommen schon nach fünf Minuten überschreiten der Parkzeit einen Strafzettel, unsere Politiker dagegen dürfen gegen die Fahrtrichtung (Volksmeinung) die Einbahnstraße entlang fahren und sogar bewusst gegen das Grundgesetz verstoßen und uns einen verfassungswidrigen Haushalt vorlegen.
Da bekommt man schon Albträume und hat Angst, als Franzose aufzuwachen.
Stimme aus Böblingen (BW)

Riesen-Wut auf Gasnosse Schröder
Falls es Herr Schröder schafft, daß das "neue" Gas ohne Ölpreisbindung zu einem Festpreis zu uns kommt, dann ist er sein Geld wert.
Stimme aus Schleswig-Holstein

Riesen-Wut auf Gasnosse Schröder
Da ist doch etwas oberfaul.
Wieso hat er dem russischen Staat, der mit Millionen nur so um sich schmeißt, die Schulden erlassen?
Wußte er schon damals von diesem Job?
Stimme aus Niedersachsen

Riesen-Wut auf Gasnosse Schröder
Da ist doch etwas oberfaul.
Super enttäuschend von Gerhard Schröder, der immer auf einfachen Biedermann macht (Reihenhaus in Hannover).
Trotzdem meinen Glückwunsch: Täuschungsmanöver geglückt!
Stimme aus Schleswig-Holstein

Erinnerungen an Antike
Wer solche Parteifreunde hat wie den Herrn Stoiber, der kann getrost auf Feinde verzichten.
Machtgelüste, Selbstdarstellung und Geldgier waren schon die Ursachen, die zum Untergang des Römischen Reichs geführt haben.
Stimme aus (BW)

Angela Merkel
"Im Wahlkampf hat Angela Merkel die Maggie Thatcher gespielt:
Jetzt spielt sie die Frau Holle, die überall weiße Flocken auf die Problemfelder ausstreut."
Rainer Brüderle, wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion,
in der Generalaussprache über die Regierungserklärung



AKTUELLE LAGE
Anfang November 2005

Es ist erschütternd wie moralisch verkommen, verblendet von Machthunger und Profitgier das Staats-Kasperltheater mit dem Wohl des Volkes das sie gewählt hat, spielt.
Das zu Zeiten, wo an jeder Ecke im Lande der Baum brennt!
Aus Machtbesessenheit und Eitelkeit hat man fast quer Beet den Blick für das Wesentliche verloren!!

Münte wird aus den eigenen Reihen abgeschossen und der bayerische selbstherrliche Dauerselbstdarsteller zieht es vor, seinen vollmundigen Versprechen Deutschland helfen zu wollen, den Rücken zu kehren.
Der Feigling, sagt ein Sprichwort, hat sein wahres Gesicht im Hintern!!

Das Verhalten unserer politischen Klasse gleicht immer mehr dem der hochprivilegierten Aristokratie aus vergangenen Jahrhunderten.
Und das Volk zeigt sich heute genauso demütig wie die damaligen Untertanen.

Ich höre immer mehr: "Das war das letzte Mal, daß ich wählen gegangen bin".
Wir werden alle doch nur belogen und betrogen und was machen die Politiker?
Die stopfen sich mit exorbitanten Versorgungsbezügen die Taschen voll und erwarten vom Volke es soll WASSER saufen!!

Meinung von Kranker für Kranke


Große Koalition mit
großen Vergeßlichkeiten !!!!
Vor der Bundestagswahl wurden zur Machterringung allseits vollmundige Versprechungen gemacht, wo jetzt nach dem Motto:
"Was geht mich
das Geschwätz von gestern an"??!!
niemand mehr etwas davon wissen will.
Ein Kolumnist schrieb der Tage: "Faul, feige, phantasielos"
Faul sind sie, weil sie die Haushaltslöcher beim fett gewordenen Vater Staat durch Steuererhöhungen stopfen wollen, anstatt mal ernsthaft darüber nachzudenken, wo man sparen könnte.
Feige sind sie, weil sie sich nicht trauen, die übergroße Anzahl von Privilegien und Subventionen einzusammeln.
Phantasielos sind sie, weil ihnen zum Thema Wachstum bisher noch gar nichts eingefallen ist.
Deshalb sind die zweiten Opfer dieser Beschlüsse die Arbeitslosen.
Höhere Abgaben für den Staat entziehen Bürgern und Wirtschaft genau die Kaufkraft und Investitionen, mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollten.

Noch nie zuvor wurden so viele Wahlversprechen so schnell gebrochen.
Deshalb gibt es noch ein drittes Opfer:
"die Glaubwürdigkeit dieser Politiker".
Um hier etwas Platz zu sparen und nur hartgesottenen Bürgern die Wahlversprechen zuzumuten, kann man
HIER... mal nachsehen, was vor den Wahlen so alles versprochen wurde.


* Bericht aus der Sonntagspresse *
passend zu dem Politchaos und zu den Menschen
im Lande, die das unberührt läßt.

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* News der Woche *
* Thema *
* Urteile *
Behinderten-Pflegegeld

Das zur Betreuung eines Kindes gezahlte Pflegegeld kann zum Teil als Einkommen gelten und muss dann auch für Unterhaltspflichten verwendet werden.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 7 UF 768/04).
Im konkreten Fall muss eine Frau, die ein behindertes Kind betreut und dafür 205 € Pflegegeld monatlich bekommt, einen Teil davon für den Unterhalt einer Tochter aus erster Ehe aufwenden.

Das Gericht gab der Unterhaltsklage des 14-jährigen Mädchens statt, das bei seinem Vater lebt.
Das Amtsgericht Montabaur hatte die Unterhaltsforderung zuvor mit der Begründung abgelehnt, die wieder verheiratete Mutter habe ein pflegebedürftiges Kind zu betreuen.
Daher sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, sodass sie finanziell nicht in der Lage sei, zum Unterhalt ihrer Tochter aus erster Ehe beizutragen.
Laut OLG werden die 205 € Pflegegeld für die Pflege des behinderten Kindes aufgebraucht, daher muss sie aus dem verbleibenden Restbetrag ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen.

Kasse zahlt Multifunktions-Rolli
Eine Krankenkasse muss einem ihrer in einem Altenheim lebenden Versicherten einen Multifunktions-Rollstuhl bezahlen.
Dies entschied das Sozialgericht Münster.
Die örtliche Caritas begrüßte die Klarstellung, dass nicht die Pflegeeinrichtungen verpflichtet seien, Hilfsmittel zu stellen.
Der Bewohner eines Altenheims in Ahaus sei geistig vollorientiert und nehme auch am Leben außerhalb der Einrichtung teil.
Nur brauche er dazu den besonderen Rollstuhl (Az.; S 12 KR 21/05).


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Deutsches und Europäisches Sozialrecht Universität zu Köln



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der DCCV e.V.



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Sozialrecht




GVN


Abteilung Arbeits- und Sozialrecht



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* POLIT-SATIRE *

Verstand jemand diese
Gesundheitspolitik ??
von
Ulla Schmidt ??


Spruch der Woche

Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.
Der kluge Satz stammt von
Franz Kafka.
Aber noch klüger ist es, zu erkennen, wenn es auf dem eingeschlagenen Weg fast nicht mehr weitergeht.
"Dann empfiehlt es sich umzukehren und das kann nur die Oppositionsbank bedeuten!"
Doch leider kam alles anders als mancher dachte und hoffte!!




* Frage/Antworten *
Auch zur Gesundheitsreform
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Mediensplitter zu Soziales/Unsoziales
"Die radikalen Reformvorschläge, die vor allem von Wirtschaftsverbänden, aber auch aus Teilen der Union gemacht werden, entlasten die Besserverdienenden und belasten die die sozial Schwachen".
Die Wirtschaft fordere "pausenlos radikale Reformen", ohne selbst von Einschnitten betroffen zu sein - da dürfe die Union "nicht blind hinterherlaufen".

"Es könne nicht angehen, dass sich Besserverdienende, Selbständige, Beamte und auch Politiker der Solidargemeinschaft entzögen".

Hier werden nun nach Themenvorgaben
diese Fragen beanwortet.

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Thema:
Die wichtigsten Fragen zur
Krankenversicherung
für Rentner
Kann man als Rentner in eine andere (günstigere) gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Ja, es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten.
Außerdem muss bei der Kündigung die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse nachgewiesen werden.
An eine neue Krankenkasse sind Mitglieder 18 Monate gebunden.
Besondere Regelungen gelten für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft.


Was passiert, wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht?
Zwar steigt in diesem Fall auch der Zuschuss durch den Rentenversicherungsträger - allerdings erst mit drei Monaten Verzögerung.
Grundsätzlich haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Beiträge angehoben werden.


Welchen Zuschuss erhalten privatversicherte Rentner?
Wer privat versichert ist, erhält auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss.
Der berechnet sich allerdings nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern nach dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen.
Davon gibt es die Hälfte.
Das heißt: Derzeit gibt es 7,15 Prozent der Rente als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Der Zuschuss ist allerdings auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Kosten begrenzt.


Welche Möglichkeiten haben privatversicherte Rentner, die Kosten zu reduzieren?
Alle privaten Krankenversicherungen bieten einen sogenannten Standardtarif an, der ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung bietet.
In diesen kann jeder Privatpatient wechseln.
Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übersteigen, derzeit sind das etwa 500 €.


Gibt es auch Geld für die Pflegeversicherung?
Nein, Rentner müssen die Beiträge zur Pflegeversicherung seit 1. April 2004 selbst tragen (1,7 % der Bruttorente).


Entscheidung durch neue Pflichtgrenze
Zum 1. Januar 2004 wird die Pflichtgrenze in der Krankenversicherung von bisher 3.825 € brutto im Monat auf 3.862,50 € angehoben Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezogen.
Das hat für Arbeitnehmer Konsequenzen:
Nur wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Ist man bereits privat versichert und liegt das Gehalt unter der magischen Grenze, muss man laut Sozialgesetzbuch V die Privatpolice kündigen und Mitglied einer gesetzlichen Kasse werden - mit allen Begleiterscheinungen durch die aktuellen Maßnahmen der Gesundheitsreform wie erhöhte Zuzahlungen und zusätzliche Beiträge.
Um das zu vermeiden, muss der Privatpatient bis zum 31. März 2004 handeln.
Denn bis zu diesem Termin kann er sich laut § 8 des Sozialgesetzbuches V von der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Kasse befreien lassen.
Diese Entscheidung ist allerdings unwiderruflich.
Das heißt, man bleibt ein Leben lang privat krankenversichert.
Wird später die Versicherungspflichtgrenze erneut erhöht, braucht man keinen Befreiungsantrag mehr zu stellen.



BU-Police schützt auch Hausfrauen
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird zur Absicherung des Einkommens nach Unfällen oder bei Invalidität abgeschlossen.
Weniger bekannt ist, dass sie auch Hausfrauen und Hausmänner gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert.
Sie erkennt damit ausdrücklich Hausarbeit als Beruf an.
Eine Police umfasst Versicherungsschutz bei häuslichen Unfällen und bei Krankheit.
Der Kunde erhält im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Rente vom Versicherer.
Die meisten Gesellschaften zahlen allerdings nicht mehr als die Höchstgrenze von monatlich 1.000 €.
Die Beiträge richten sich nach dem Eintrittsalter, Vorerkrankungen sowie nach dem Risiko ausgeübter Nebentätigkeiten.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für eine 30-jährige Hausfrau, die 1.000 € Monatsrente bekäme, kostet zwischen 450 und 500 € Jahresbeitrag.
Tipp:
Mütter sollten die Police während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen.
Wer später wieder einsteigen will, der muss eine erneute Gesundheitsprüfung sowie einen höheren Tarif wegen des gestiegenen Alters akzeptieren.



Lebensversicherung angerechnet
Arbeitslose müssen Altersvorsorge verbrauchen
(Stand: Juli 2004)
Das Berliner Landessozialgericht hat ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen: L 6 AL 25/04) gefällt, wonach Lebensversicherungen seit 2003 in erheblichem Umfang auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden dürfen.
Die Lebensversicherung muss für den eigenen Unterhalt rückgekauft werden.
Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet aber auf die Verwertung, wenn der Rückkaufwert der Police um mehr als zehn Prozent unter der eingezahlten Prämie liegt.
Die Klägerin, eine 54-jährige Berlinerin, seit 2001 arbeitslos, hatte bis Anfang 2003 mehr als 16.000 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt.
Das Arbeitsamt lehnte die ab Februar 2003 beantragte Arbeitslosenhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit ab und verlangte, den Teil der Lebensversicherung, der den im Fall der Klägerin geschützten Betrag von 10.800 Euro (Zahl der Lebensjahre multipliziert mit je 200 Euro) übersteige, zu verbrauchen.
2002 hatte der Freibetrag noch bei 520 Euro pro Lebensjahr gelegen.

Für 2003 und 2004 gilt der gekürzte Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr (mindestens 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro im Jahr).
Die seit 2003 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung sei nicht verfassungswidrig, so das Gericht, da diese den Rang eines formellen Parlamentsgesetzes und nicht nur einer Rechtsverordnung besitze.
Insbesondere liege auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, zeitlich aufeinander folgende Regelungen unterschiedlich zu gestalten, und weil es sachliche Gründe für die gesonderte Behandlung der so genannten Riester-Renten gebe.

Die Riester-Verträge hingegen sind von der Verwertung ausgenommen, solange der Vertrag nicht den staatlichen Förderrahmen von derzeit jährlich 1.050 Euro (wachsend bis 2008 auf maximal 2.100 Euro) übersteigt.
Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zur Kapitallebensversicherung soll gerichtlich in der nächsten Instanz geklärt werden.
Bundesweit sind bereits Verfahren mit einer ähnlichen Problematik anhängig.
Das Urteil des 6. Senats ist noch nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Ab 2005 sollen im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe erneut geänderte Freibeträge gelten.
Danach soll zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr ein spezieller Freibetrag von 200 Euro für die private Altersvorsorge kommen.
Arbeitslose, die außer einer Lebensversicherung kein anderes Vermögen haben, sollen beide Freibeträge verbinden können.



Entscheidung durch neue Pflichtgrenze
Zum 1. Januar 2004 wird die Pflichtgrenze in der Krankenversicherung von bisher 3.825 € brutto im Monat auf 3.862,50 € angehoben Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezogen.
Das hat für Arbeitnehmer Konsequenzen:
Nur wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Ist man bereits privat versichert und liegt das Gehalt unter der magischen Grenze, muss man laut Sozialgesetzbuch V die Privatpolice kündigen und Mitglied einer gesetzlichen Kasse werden - mit allen Begleiterscheinungen durch die aktuellen Maßnahmen der Gesundheitsreform wie erhöhte Zuzahlungen und zusätzliche Beiträge.
Um das zu vermeiden, muss der Privatpatient bis zum 31. März 2004 handeln.
Denn bis zu diesem Termin kann er sich laut § 8 des Sozialgesetzbuches V von der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Kasse befreien lassen.
Diese Entscheidung ist allerdings unwiderruflich.
Das heißt, man bleibt ein Leben lang privat krankenversichert.
Wird später die Versicherungspflichtgrenze erneut erhöht, braucht man keinen Befreiungsantrag mehr zu stellen.



Krankenkasse
Muss ich Beiträge aus Versorgungsbezügen nachzahlen?
Ich bin als Bezieher einer Erwerbsunfahigkeitsrente gesetzlich krankenversichert.
Zusätzlich erhielt ich eine Betriebsrente, allerdings ist die Firma inzwischen insolvent, sodass ich diese Betriebsrente nicht mehr erhalte.
Dass eine solche Betriebsrente beitragspflichtig ist, habe ich nicht gewusst und den Bezug deshalb auch meiner Krankenkasse nicht mitgeteilt (die mich aber auch nicht danach befragt hat).
Jetzt soll ich rückwirkend ab 1. 4. 2003 Beitrage zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen.
Bin ich dazu verpflichtet?
Und was passiert, wenn ich das Geld gar nicht habe, weil ich zahlungsunfähig bin?

Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss auch von seiner Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, wenn sie 2004 monatlich mehr als 120,75 € beträgt.
Ist diese Beitragszahlung versehentlich unterblieben, müssen Beiträge für die Vergangenheit im Rahmen einer vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beitragszahlung aufgrund eines Fehlverhaltens der Krankenkasse unterblieben ist und der Versicherte aufgrund dieses Fehlverhaltens darauf vertrauen durfte, dass Beiträge nicht zu zahlen sind.

Diesen Vertrauensschutz werden Sie nicht geltend machen können, weil Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Beitragspflicht nicht gesprochen hatten, bevor Sie den Beitragsbescheid erhielten.
Zahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht, kann die Krankenkasse auch zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung greifen.
Diese können natürlich nur dann Erfolg haben, wenn pfändbare Beträge oder verwertbares Vermögen vorhanden sind.
Nicht nachvollziehbar ist Ihr Hinweis, Sie erhielten die Betriebsrente wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz Ihres Arbeitgebers nicht mehr.
In aller Regel sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf erworbene Betriebsrentenansprüche bei dem Pensionssicherungsverein abgesichert.
Wird ein Arbeitgeber insolvent, übernimmt dieser Pensionssicherungsverein die weitere Zahlung.
Dieser ist dann auch zuständig für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse.

Kindesunterhalt
Wo liegen Grenzen?
Mein Sohn hat mit seinem Sohn ganz erhebliche Probleme.
Obwohl dieses faule Früchten (30 Jahre alt!!!) reihenweise Ausbildungen abgebrochen hatte, verlangt er von meinem Sohn Unterhalt, weil er arbeitslos ist und wenn man es genau ansieht, auch nie große Anstrengungen tätigte, um Arbeit zu behalten !!
Seine frechen Argumente für abgebrochene Ausbildungen und Arbeiten:
"Das war alles nichts für mich"!!!

Nun will er wieder eine Ausbildung anfangen und verlangt von meinem Sohn Unterhalt/Unterstützung nach dem Motto:
"Du hast mich in die Welt gesetzt und dann hast Du auch IMMER für mich zu sorgen".
Kann das sein, dass dieser Faulpelz rechtlich damit Erfolg hat ??

Die Rechtslage
Kinder haben gegen ihre Eltern einen Rechtsanspruch auf Unterhalt (BGB, § 1610, Absatz 2).
"Eltern müssen grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung ihres Kindes zahlen".
Wird eine Ausbildung mit Begründung abgebrochen, müssen die Eltern unter Umständen eine zweite finanzieren.

Dann ist Schluss.
Findet der Nachwuchs nach Abschluss der Ausbildung keine Anstellung, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Der Betroffene muss dann auch eine niedrigere Arbeit annehmen.
Gibt es auch die nicht, muss das Sozialamt eingreifen.

Absolute Ausnahme:
Ist das Kind krank und daher arbeitsunfähig, müssen die Eltern weiterzahlen.
Bei Heimunterbringung übernimmt auch der Staat einen Teil der Kosten.
An Stelle des Vaters des Sohnes, welcher sein Leben auf Kosten anderer finanziert wissen will, würde ich mir über einen Rechtsanwalt Rechtssicherheit einholen!!


Werden auch für Arbeitslose Rentenbeiträge gezahlt?
Beispiel:
Es ist nicht ausgeschlossen, daß ich demnächst arbeitslos werde.
Mich interessiert, ob für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs und für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auch Rentenbeiträge gezahlt werden.

Sowohl Bezieher von Arbeitslosengeld I als auch Bezieher von Arbeitslosengeld II sind für die Dauer des Leistungsbezugs rentenversichert.
So entrichtet die Bundesagentur für Arbeit auch Rentenversicherungsbeiträge.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I sind die zu zahlenden Rentenbeiträge höher.
Grundsätzlich werden 80 Prozent des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, von dem sich das Arbeitslosengeld berechnet hat.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist die Bemessungsgrundlage niedriger.
Für diese Personen werden Rentenbeiträge nämlich - unabhängig von früheren Verdiensten - nur noch von einer Beitragsbemessungsgrundlage von 400 € monatlich gezahlt.
Nur im Einzelfall kann die Bemessungsgrundlage für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II höher sein als für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I - wenn etwa der vorherige Verdienst nur 450 € monatlich betrug.


Sind irrtümlich gezahlte Beiträge zu erstatten?
Beispiel:
Ich bin Rentner, wurde von einer Krankenkasse längere Zeit als freiwilliges Mitglied geführt, obwohl ich grundsätzlich pflichtversichert war.
Das stellte sich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus.
Muß mir meine Krankenkasse jetzt zuviel gezahlte Beitrage erstatten?

Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zu erstatten, es sei denn, aufgrund der gezahlten Beiträge sind Leistungen in Anspruch genommen worden.
Als freiwillig krankenversicherte Rentnerin ist es eher unwahrscheinlich, daß Sie Leistungen in Anspruch genommen haben, für die die zuviel gezahlten Beiträge ursächlich gewesen sind.
In aller Regel sind nämlich die Leistungsansprüche für freiwillig krankenversicherte Rentner und für pflichtversicherte Rentner identisch.
Die zuviel entrichteten Beiträge müßten deshalb in Ihrem Fall erstattet werden.
Der Erstattungsanspruch verjährt jeweils in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Gegebenenfalls kommt auch ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs in Frage.


ALG-II-Bezieher dürfen mehr verdienen
Bezieher von Arbeitslosengeld II können ab dem 1. Oktober 2005 mehr dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf Unterstützung zu verlieren.
Auch die Berechnung ist laut Bundesagentur für Arbeit (BA) einfacher geworden.
So werden die Freibeträge den Angaben nach künftig nicht mehr aus dem Netto-, sondern dem Bruttoeinkommen berechnet.
Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen würden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Hinzu kämen weitere Freibeträge.
Auch die Eigenheimzulage wird ab Oktober nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet werde.
Neu ist, dass einmalige Einnahmen wie etwa Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld nicht mehr zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs führen.
Sie werden lediglich für einen gewissen Zeitraum angerechnet.

Verändern wird sich auch der Pauschalbetrag für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz.
Er wird von derzeit sechs Cent je Kilometer auf 20 Cent erhöht, wenn die Strecke mit einem Auto zurückgelegt werde und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden könne.
Die neuen Regelungen betreffen laut BA nur diejenigen, die vom 1. Oktober an erstmals Arbeitslosengeld II erhalten oder nach dem 30. September eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen.


Kein Arbeitslosengeld II
wegen Zahlung einer Eigenheimzulage?

Beispiel: Für den Monat März 2005 wurde mir kein Arbeitslosengeld II gezahlt.
Die Begründung der Arbeitsagentur lautet:
Meine Lebensgefährtin hat in diesem Monat für das Jahr 2005 die Eigenheimzulage erhalten, so daß kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Arbeitsagentur hat offenbar die neueste Rechtsprechung zu Hartz IV noch nicht zur Kenntnis genommen.
Machen Sie Ihre Sachbearbeitung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aufmerksam, nach der die Eigenheimzulage nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden darf.
Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was mit der staatlichen Zulage bezweckt werden soll:
"einkommensschwachen Familien eine eigene Bleibe mitzufinanzieren".
Legen Sie gegen den Bescheid Widerspruch ein.


Erhalte ich als Erwerbsunfähiger
ohne Rente Krankengeld?

Beispiel: Seit einiger Zeit bin ich arbeitslos, werde vom Arbeitsamt aufgrund meines Alters aber nicht mehr vermittelt.
Seit Mai 2004 bin ich arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld.
Weil davon auszugehen ist, daß ich nicht mehr erwerbsfähig werde, will meine Krankenkasse jetzt die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehe ich aber noch gar nicht.
Kann ich als 60jähriger eine Erwerbsminderungsrente beziehen?
Und: Muß ich eventuell Abzüge hinnehmen?

Auch wenn Sie als Arbeitsloser arbeitsunfähig sind, muß Ihre Krankenkasse grundsätzlich Krankengeld zahlen.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und er fällt erst dann weg, wenn Sie tatsächlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
Ihre Krankenkasse kann Sie auch auffordern, einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu stellen, der vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls in einen Rentenantrag "umgedeutet" wird.
Kommen Sie einer solchen Aufforderung nach, muß Ihre Krankenkasse aber zunächst Krankengeld fortzahlen.
Natürlich können Sie auch mit 60 Jahren bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
Beginnt die Rente allerdings vor dem 63. Geburtstag, sind Abschläge hinzunehmen.
In Ihrem Fall wären das 10,8 Prozent(wenn Sie als 60jähriger eine solche Rente erhalten).


Aus aktuellem Anlaß:
* Ihre geschätzte Meinung ist gefragt *
gesellschaftspolitische Online-Umfrage
"Interessiert?"
* Dann klicken Sie bitte *
* auf das Buch *



Müssen Rentner
Steuer bezahlen?

Beispiel:
Ich erhalte eine Rente wegen Erwerbsminderung von rund 800 € monatlich.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden nachträglich Steuern festgesetzt und auch vom Finanzamt eingezogen.
Ich werde steuerlich zusammen mit meiner Ehefrau veranlagt, die noch vollbeschäftigt ist.
Nun habe ich gelesen, dass ein Durchschnittsrentner mit einer monatlichen Rente von 1.100 € keine Steuern zahlen muss.
Weshalb also muss ich Steuern zahlen, obwohl meine Rente doch niedriger ist?

Die Aussage zu dem Durchschnittsrentner, die Sie gelesen haben, bezieht sich auf einen Rentner ohne weitere Einkünfte und ohne Ehepartner, der steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Grundsätzlich ist auch jetzt schon der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig.
Wird nur eine Durchschnittsrente gezahlt, dann ist der steuerpflichtige Anteil der Rente allerdings so niedrig, dass tatsächlich keine Steuern anfallen.
Verfügt der Rentner über weitere steuerpflichtige Zusatzeinkünfte, oder wird er mit seinem Ehepartner steuerlich veranlagt, der ebenfalls noch steuerpflichtige Einkünfte bezieht, dann kann es durchaus sein, dass für den Ertragsanteil Steuern anfallen.
Denn in diesem Fall übersteigen die gesamten Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag.




SGB IX [PDF, 387,0 KB] &
Gleichstellungsgesetz [PDF, 85,4 KB]

Können Sie sich hier ansehen oder auch herunterladen.
Seit 01.05.2004 ist das novellierte SGB IX in Kraft.
An dieser Stelle danke ich dem Behindertenbeauftragten
Herrn J.Schmitt für die Zusendung des aktuellen Gesetzwerkes.

Arbeitslosengeld II

Anträge komplett ausfüllen und schnell abgeben !!
Nur wenn der Antrag auf das neue "Arbeitslosengeld II" frühzeitig und vollständig bei den zuständigen Agenturen für Arbeit oder den kommunalen Trägern abgegeben wird, ist gewährleistet, dass hierüber rechtzeitig entschieden werden kann, um die Auszahlung des "Arbeitslosengeldes II" zum 1. Januar 2005 sicherzustellen, betonte kürzlich die Regionaldirektion Baden Württemberg der Bundesagentur für Arbeit.
Es liege im eigenen Interesse der Antragsteller, am besten sofort zu handeln.
Wenn der Antrag vor dem 31. Dezember 2004 abgegeben wird, sei eine Leistungsgewährung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB III"Grundsicherung für Arbeit Suchende") bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits für den vollen Kalendermonat Januar 2005 gesichert.
Da im Einzelfall jedoch möglicherweise noch Detailfragen zum Antrag zu klären sind, sei es ratsam, nicht länger mit der Abgabe der Antragsunterlagen zu warten.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Betroffene ihren Antrag so schnell wie möglich abgeben.
Bei Abgabe des Antrags auf "Arbeitslosengeld II" nach dem 1. Januar 2005 können die Leistungen nach dem SGB II in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Antragsabgabe gewährt werden.
Es könnten für den Antragsteller dann Zeiten ohne Leistungsanspruch entstehen, obwohl die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II bereits zum 1. Januar 2005 vorliegen würden, betonen die Agenturen für Arbeit.
Auch von daher sei es im eigenen Interesse der Antragsteller, mit der Abgabe der ausgefüllten Formulare nicht länger zu warten !!

Achtung: Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen, zum Beispiel Angehörige.





Mediensplitter zu Soziales/Unsoziales
Auch hier werden nun nach Themenvorgaben
wichtige Fragen beanwortet.

Wie immer bei allem hier auf der
ganzen Seite an Erklärtem,
ist es juristisch immer sicherer,
wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!

Anträge auf Kinderzuschlag stellen
Neue Leistungen für Geringverdiener ab 1. Januar 2005
Ab dem 1. Januar 2005 haben gering verdienende Eltern Anspruch auf eine neue familienpolitische Leistung.
Der Kinderzuschlag von bis zu 140 € pro Kind und Monat tritt zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in Kraft.
Daher sollten Betroffene jetzt einen Antrag auf den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Örtlichen Agentur für Arbeit stellen.
Die Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht.


Eltern mit geringem Einkommen sind derzeit für den Lebensunterhalt ihrer Kinder oft auf ergänzende Sozialhilfe beziehungsweise ab Januar 2005 auf Arbeitslosengeld II angewiesen.
Eltern sollen aber nicht wegen ihrer Kinder von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein.
Der Kinderzuschlag führt dazu, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II herauskommen.

Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder.
Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € und ggf. Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.
Der Kinderzuschlag bietet einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit, da das Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteigt, nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet wird.
Drei von zehn € verbleiben davon bei den Eltern.
Der Einkommensbereich in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedürfnissen.

Informationen geben die Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.
Grundsätzlich gilt, dass Eltern zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind.
Besteht das Einkommen aber derzeit ausschließlich aus Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bzw. zukünftig ausschließlich Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug herauszuführen.
Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden.
Antragsformulare und Informationsmaterial sind im Internet * www.sozialportal.de * oder bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich.
Damit alle Berechtigten die Leistung pünktlich zum 1. Januar 2005 erhalten können, sollte ein Antrag so bald als möglich gestellt werden.

Ab wann erhalte ich als Schwerbehinderter Rente ?
Seit 1995 bin ich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einer Behinderung von 50 Grad.
Kann ich jetzt mit 60 Jahren in Rente Und:
Muss ich Abzüge hinnehmen?


Wenn Sie 35 Versicherungsjahre nachweisen können
(1. Bedingung), steht Ihnen die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres deshalb abzugsfrei zu, weil Sie auch die zweite Bedingung erfüllen:
Sie waren am 16. November 2000 bereits schwerbehindert und sind (3. Bedingung) auch vor dem 16. November 1950 geboren.

Steht mir trotz Krankheit Urlaub zu ?
Seit September 2003 bin ich krank.
Für 2003 hatte ich noch 21 Tage Urlaub zu bekommen.
Meinem Vorschlag, meine Urlaubsansprüche abzugelten, ist mein Arbeitgeber nicht gefolgt.
Vielmehr war er der Meinung, dass sich meine Urlaubsansprüche wegen meiner Krankheitszeit verringern würden.
Trifft das tatsachlich zu?
Und steht mir wegen meiner Krankheit in diesem Jahr gar kein oder nur ein geringeres Weihnachtsgeld zu?


Es ist nicht so, dass sich wegen Ihrer Krankheit Ihre Urlaubsansprüche verringern würden.
So haben Sie auch für das Jahr 2004 vollen Urlaubsanspruch.
Aufgrund Ihrer Krankheit können Sie den Urlaub allerdings nicht in Anspruch nehmen.
Weil Urlaubsansprüche zeitlich nicht unbegrenzt in folgende Kalenderjahre übertragen werden können, verfällt der Urlaub gegebenenfalls bei längerer Krankheit.
Ihr Resturlaub für das Jahr 2003 ist bereits am 31.3.2004 verfallen.
Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig bleiben, würde auch Ihr Urlaub für 2004 verfallen, und zwar am 31.3.2005.
Ob Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, das Weihnachtsgeld wegen der lang andauernden Krankheit zu kürzen, das muss sich aus dem für Sie geltenden Arbeitsvertrag ergeben, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Was darf ich hinzuverdienen ?
Ich beziehe seit etwa drei Jahren eine vorgezogene Altersrente für Frauen.
Wieviel darf ich monatlich abgabenfrei hinzuverdienen, solange ich noch keine 65 Jahre alt bin ?


Im Jahr 2004 können Sie monatlich 345 € zu Ihrer Rente hinzuverdienen.
Bei diesem Verdienst würden für Sie weder Sozialabgaben anfallen, noch hätte dies Auswirkungen auf Ihre Altersrente.

Ärztepfusch ?
Behandlungsfehler ?
"Interessiert?"
"Dann drücken Sie"



Muss ich die Umwandlung meiner Erwerbsminderungsrente beantragen?
Bereits seit 1990 beziehe ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Im Februar 2005 werde ich 65 Jahre alt.
Muss ich dann die Umwandlung meiner Rente in die Altersrente beantragen?
Und kann es sein, dass die Altersrente niedriger ausfällt als die Erwerbsunfähigkeitsrente?


Die Erwerbsunfähigkeitsrente wandelt der Rentenversicherungsträger mit dem 65. Lebensjahr automatisch in eine Regelaltersrente um.
Sie müssen dies also nicht extra beantragen.
Die Altersrente wird in keinem Fall niedriger sein als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.

Zahlt die Krankenkasse bis zum Beginn der Rente Krankengeld?
Beispiel:
Bis zum 31. Mai war ich krank geschrieben.
Meine Altersrente habe ich aber erst ab 1. Juli bekommen, weil ich am 15. Juni 65 Jahre alt geworden bin.
Für den Monat Juni bekam ich somit kein Krankengeld.
Statt dessen musste ich noch mehr als 120 € an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen.
War das Rechtens?


Krankengeld konnten Sie für den Monat Juni nicht mehr erhalten, weil Sie nicht mehr arbeitsunfähig waren.
Dass Ihre Altersrente erst einen Monat später einsetzte, ändert hieran nichts.
Ohne Arbeitsunfähigkeit gibt es in keinem Fall Krankengeld.
Ob die Beitragsnachforderung der Krankenkasse gerechtfertigt war, kann man ohne Detailkenntnisse nicht beurteilen.

Sofern Sie nach Ablauf des Krankengeldanspruchs für den Monat Juni eine freiwillige Krankenversicherung beantragt hatten, wäre auch die Beitragszahlung in Ordnung.
Sind Sie allerdings ab 1. Juli Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden, und hatten Sie für die Überbrückungszeit (Juni) keinen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt, dann hätte die Krankenkasse die Beiträge von sich aus auch nicht fordern, dürfen.
Denn eine freiwillige Versicherung kommt nur durch eine entsprechende Willenserklärung zustande, kann aber niemandem aufgedrängt werden.
Leistungen hätten Sie auch ohne eine freiwillige Versicherung für den Monat Juni erhalten können.

Anders würde es aussehen, wenn Sie als Rentner die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllt hätten und deshalb Ihren weiteren Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung sicherstellen müssten.
Diese kann sich nur nahtlos an eine vorangegangene Pflichtmitgliedschaft anschließen.
In dem Fall hätte die freiwillige Versicherung also ab 1. Juni beginnen müssen, so dass für diesen Monat auch Beiträge zu zahlen waren.


Spenden mal anders * HIER.... *


Ab wann gelten die neuen Bezugszeiten ?
Beispiel:
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes soll doch gekürzt werden.
Mir ist allerdings nicht klar, ab wann dies der Fall sein wird.


Die neuen Regelungen gelten, wenn die Arbeitslosigkeit nach Januar 2006 eintritt.
Die normale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt dann 12 Monate.
Nur wer 55 Jahre alt oder älter ist, kann Arbeitslosengeld noch für 18 Monate beziehen.

Muss ich als Rentner Steuern auf Zinsen zahlen ?
Beispiel:
Seit drei Jahren beziehe ich eine relativ geringe Altersrente von 570 € monatlich.
Allerdings habe ich rund 50.000 Euro angespart.
Muss ich deshalb ab 2005 Steuern zahlen?


Zwar gilt ab Januar 2005 für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ein geändertes Besteuerungsverfahren.
Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich des Sparerfreibetrags (1.370 € für Alleinstehende bzw. 2.740 € für Verheiratete) mussten schon immer in der Steuererklärung angegeben werden.
Das bedeutet, Sie müssten Ihre im Jahr 2004 erzielten Zinsen in der Steuererklärung für 2004 angeben.
Ob dann tatsächlich Steuern zu zahlen sind, weil die Freibeträge überschritten wurden, lässt sich ohne Detailkenntnisse nicht beurteilen.
Allerdings entfällt im Kalenderjahr 2005 eine Versteuerung, wenn die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte bei Ledigen unter 7.650 € und bei Verheirateten unter 15.300 € liegen.

Steht mir Rente wegen voller Erwerbsminderung zu?
Beispiel:
Wegen einer schweren Erkrankung musste ich meine Arbeit aufgeben.
Ein von der Rentenversicherung beauftragter Arzt befürwortete eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Dennoch erhielt ich von meiner Rentenanstalt einen ablehnenden Bescheid.
Begründet wurde dies damit, dass ich in den letzten fünf Jahren keine 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätte.
Das trifft zu, ich konnte insgesamt nur 20 Rentenmonate nachweisen.
Somit erhalte ich nun Sozialhilfe.
Gibt es für mich dennoch eine Möglichkeit, an die Erwerbsminderungsrente zu kommen?


Leider nein.
Eine Erwerbsminderungsrente erhält tatsächlich nur derjenige, der in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenbeginn 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen kann.
Diese Voraussetzung kann man auch nachträglich nicht mehr erfüllen, weil die Vorversicherungszeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein muss.
Wenn Sie nach dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, dann werden diese Beiträge nur noch bei der späteren Altersrente berücksichtigt.

Fragen zu Versicherungskündigungen
Beispiel:
Welche Form muss eine Kündigung haben?

Grundsätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben und möglichst mit Rückschein zu senden.
Schickt der Versicherte einen normalen Brief, sollte er sich die Kündigung auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen.
Achtung: Der Kunde sollte noch genügend Zeit für eine zweite Kündigung haben, wenn das erste Schreiben nicht bestätigt wird.
Auf den Kündigungsweg per Fax oder E-Mail sollte sich niemand verlassen.
Auch ein Fax-Sendebericht gibt keine Sicherheit.

Beispiel:
Welche Fristen muss der Versicherte einhalten?

Die Kündigung ist erstmals zum Vertragsende möglich (in der Regel nach einem Jahr), danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als fünf Jahre laufen, kann erstmals zum Ende des fünften Jahres gekündigt werden, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Es gilt jeweils eine dreimonatige Kündigungsfrist..

Beispiel:
In welchen Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

Kommt es zum Versicherungsfall, oder erhöht die Versicherung die Prämie, kann der Kunde auch innerhalb der Vertragslaufzeit kündigen.
Allerdings kann auch die Versicherung nach einem Schadensfall den Vertrag vorzeitig auflösen.
Kündigungsfrist: innerhalb eines Monats nach Leistung/Ablehnung nach einem Schadensfall oder innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragsanpassung.
Bei der Kfz-Versicherung gibt es zudem ein Sonderkündigungsrecht bei Fahrzeugwechsel.
Bei Rechtschutzversicherungen gelten häufig besondere Bedingungen.

Muss der neue Chef mein Arbeitsverhältnis übernehmen?
Beispiel:
Muss der neue Chef mein Arbeitsverhältnis übernehmen?
Bereits seit 1995 bin ich bei meinem derzeitigen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt.
Aus Altersgründen geht das Geschäft demnächst auf einen neuen Besitzer über.
Dieser teilte mir inzwischen mit, dass er mein Arbeitsverhältnis nicht übernehmen könne.
Mein jetziger Arbeitgeber hat mein Arbeitsverhältnis allerdings nicht gekündigt.
Nun habe ich gehört, dass mein Arbeitsvertrag trotz Betriebsübergang fortbesteht.
Kann ich mich also gegen meinen "Rausschmiss" wehren?


Ja, das können Sie.
Wird ein Betrieb von einem anderen Arbeitgeber übernommen, dann gilt dies auch für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Bürgerliches Gesetzbuch).
Der neue Arbeitgeber übernimmt die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben.

Darf mir die Rente gekürzt werden?
Beispiel:
Ich bin 1984 geschieden worden.
Da ich in Rente gehe, will die BfA mir wegen des Versorgungsausgleichs die Rente sofort kürzen.
Meine Ex-Frau wird aber erst in einigen Jahren in Rente gehen und hat noch nichts von dem Versorgungsausgleich.
Unterhalt zahle ich ihr keinen.
Ich habe einen Härteantrag gestellt, der aber von der BfA abgelehnt wurde.
Ist dies rechtmäßig?


Ja. Nur wenn Sie noch zur Zahlung von Unterhalt Ihrer geschiedenen Frau gegenüber verpflichtet wären, könnten Sie erreichen, dass Ihnen noch die ungekürzte Rente ausgezahlt wird.
Der Antrag, den Sie gemäß Paragraph 5 VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) gestellt haben, betrifft diesen Fall.
Danach wird die ungekürzte Rente ausgezahlt, solange eine Unterhaltsverpflichtung besteht!
Nur wenn Sie bei Scheidung schon Rentner gewesen wären, wäre Ihnen auch bis zum Renteneintritt Ihrer Ex-Frau Ihre volle Rente verblieben.
Wer aber geschieden wird, bevor er Rente bezieht, muss mit seinem Renteneintritt bereits die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente hinnehmen, obwohl der geschiedene Ehepartner davon noch nicht profitiert.

Muss ich Abschläge bei der Betriebsrente hinnehmen?
Beispiel:
Mit meinem 60. Geburtstag ist mir Altersrente bewilligt worden.
Weil für mich die Vertrauensschutzregelung galt, beziehe ich diese Rente abschlagsfrei.
Allerdings werden von meiner Betriebsrente 18 Prozent einbehalten, weil ich diese schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme.
Ist der Arbeitgeber hierzu berechtigt?


Ob Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, von Ihrer Betriebsrente 18 Prozent wegen vorzeitigen Bezugs einzubehalten, das müssten Sie in der Versorgungsregelung Ihres ehemaligen Arbeitgebers nachlesen.
Denn eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht.
Es sind allerdings Vertrauensschutzregeln für Betriebsrenten nicht bekannt.

Ist die Kündigung nach einem
Beitragsrückstand Rechtens?

Beispiel:
Seit 1968 war ich ununterbrochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zuerst pflichtversichert, später als Selbständiger freiwillig.
Aufgrund einer finanziellen Krise konnte ich meine Krankenversicherungsbeiträge nicht zahlen, so daß mir die Krankenkasse zum 15. August 2004 kündigte.
Anschließend wollte mich keine andere Krankenkasse aufnehmen.
Wegen meiner bestehenden Krankheiten lehnten auch die von mir angeschriebenen privaten Krankenkassen eine Aufnahme ab.
Ich bin deshalb seit dem 16. August 2004 nicht mehr krankenversichert.
Man sagte mir, wegen meines Alters (52) bestünde nun auch keine Möglichkeit mehr, über ein Beschäftigungsverhältnis wieder Krankenkassenmitglied zu werden.
Gibt es für mich eine Möglichkeit, wie ich wieder Krankenversicherungsschutz bekommen kann?


Es ist tatsächlich so, daß eine freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn man für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet hat.
Diese Rechtsfolge ist von den Krankenkassen zwingend zu beachten.
Die Möglichkeit, anschließend bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig aufgenommen zu werden, sieht das Gesetz nicht vor.
Somit kann bei einem freiwilligen Mitglied aufgrund von Beitragsrückständen die schlimme Situation eintreten, daß man plötzlich ohne Krankenversicherungsschutz dasteht.

Unzutreffend ist allerdings die Auskunft, Sie könnten aufgrund Ihres Alters und Ihrer Vorerkrankung nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann sind Sie kraft Gesetzes auch wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Denn die gesetzlichen Krankenkassen können eine Mitgliedschaft - anders als die privaten Versicherungsunternehmen - nicht von dem Gesundheitszustand des Versicherten abhängig machen.

Im Grunde würde bei Ihnen auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung von relativ kurzer Dauer genügen.
Im Anschluß daran hätten Sie wieder die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern.
Hierfür müßte in Ihrem Fall eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nachgewiesen werden.
Auch mit Ihrer früheren freiwilligen Mitgliedschaft können Sie die Vorversicherungszeit erfüllen.
Ohne Bedeutung ist, daß Sie aus dieser freiwilligen Mitgliedschaft wegen der Beitragsrückstände ausgeschieden sind.

Gibt es bei Krankheit trotzdem Lohn?
Beispiel:
Seit längerer Zeit arbeite ich in einem 400-Euro-Job.
Als ich arbeitsunfähig war, erhielt ich anfangs Entgeltfortzahlung.
Nun war ich im Januar 2005 kurzfristig arbeitsunfähig, erhielt aber keine Entgeltfortzahlung mehr.
Gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht mehr für Mini-Jobs?
Werden die Krankheitstage jetzt eventuell auf den Urlaubsanspruch angerechnet?


Arbeitsrechtlich hat sich für die Mini-Jobs nichts geändert.
Somit ist unverändert Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.
Auch ist eine Anrechnung von Krankheitstagen auf den Urlaubsanspruch ausgeschlossen.
Jeder Mini-Jobber hat Anspruch auf den Mindesturlaub, vier Wochen im Jahr.
Mehr Urlaub steht dann zu, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält.

Kann ich mit 60 Jahren in Ruhestand gehen?
Beispiel:
Im Oktober 2010 vollende ich mein 60. Lebensjahr.
Ich kann dann 45 rentenversicherungspflichtige Berufsjahre vorweisen.
Kann ich ab November 2010 Altersrente erhalten?
Ist es möglich, die Abschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente durch eine Nachzahlung auszugleichen?


Altersrente für langjährig Versicherte, die 1950 oder später geboren sind, gibt es frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres.
Eine Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur möglich, wenn man bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist.
Die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme kann man vermeiden, wenn man zusätzliche Zahlungen an die Rentenanstalt leistet, was allerdings eine teure Angelegenheit ist.
Lassen Sie sich von Ihrer Rentenanstalt ausrechnen, was Sie gegebenenfalls aufwenden müssen.

Kann der Vertrag gekündigt werden?
Beispiel:
Ich bin im Alter von 54 Jahren arbeitslos geworden.
Mein vermögenswirksamer Sparvertrag würde noch bis Ende Januar 2008 laufen.
Muß ich das Geld solange stehen lassen, oder könnte ich es mir jetzt schon auszahlen lassen?


Sie können Ihren vermögenswirksamen, Vertrag auch vorzeitig kündigen.
Ob es eine Kündigungsfrist gibt, muß sich aus Ihren Vertragsunterlagen ergeben.
Die Kündigung eines solchen Vertrags ist dann problemlos möglich, wenn:
  • der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte nach, Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,
  • der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß heiratet und mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrzeit vergangen sind,
  • der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen besteht.


  • Wer zahlt meine Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge?
    Beispiel:
    Bis Juli 2005 werde ich Arbeitslosengeld beziehen.
    Für die Zeit danach müßte ich Arbeitslosengeld II beantragen, wovon ich allerdings absehen werde.
    Ich müßte nämlich meine Lebensversicherung kündigen und würde hierdurch rund 20.000 € verlieren.
    Statt dessen werde ich die Zeit bis zum Beginn der Rente im April 2006 mit Ersparnissen überbrücken.
    Zwar werde ich während dieses Zeitraums auch arbeitslos gemeldet sein.
    Wer aber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung?


    Ohne Leistungsbezug besteht kein Krankenversicherungsschutz.
    Nach dem Ende der Zahlung von Arbeitslosengeld müßten Sie Ihren Krankenversicherungsschutz dann über eine freiwillige Weiterversicherung sichern.
    Die Beiträge (auch zur Pflegeversicherung) sind von Ihnen selbst zu tragen und an die Krankenkasse zu zahlen.
    Der Monatsbeitrag wird insgesamt etwa 130 € betragen.
    Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ist hingegen nicht notwendig, weil Sie weiterhin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet bleiben.
    Solche Zeiten wirken sich positiv auf die spätere Rente aus.

    Können Pension und Rente gleichzeitig gezahlt werden?
    Beispiel:
    Bevor ich 1981 zum Beamten ernannt wurde, hatte ich eine sechsjährige Angestelltenzeit zurückgelegt.
    Kann ich aus den gezahlten Rentenbeiträgen ab 65 Jahren eine Rente erhalten?
    Werden deshalb meine Pensionsansprüche gekürzt?
    Das würde letztlich bedeuten, daß die gezahlten Rentenbeiträge für mich verloren wären.


    Versorgungsbezüge neben Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder dergleichen können nur bis zum Erreichen einer bestimmten, vom Einzelfall abhängigen Höchstgrenze gezahlt werden.
    Wird diese Höchstgrenze überschritten, dann ruht die Pension in Höhe des Differenzbetrags.
    Die Rente selbst wird nicht angetastet, sondern in Höhe des erworbenen Anspruchs ausgezahlt.

    Die Höchstgrenze liegt in der Regel zwischen 71,75 und 75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
    Nicht angerechnet werden Rentenbeträge, die aus freiwilliger Weiterversicherung, Selbstversicherung oder aus einer Höherversicherung stammen;
    es sei denn, der Arbeitgeber hat auch dazu mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet.
    Diese Regelung gilt für alle Beamtenverhältnisse die nach dem 31. 12. 1965 begründet wurden.
    In Ihrem Fall bleiben also die Rentenansprüche erhalten, nur der erworbne Pensionsanspruch aus der Beamtenzeit seit 1981 kann teilweise durch den Rentenbezug ruhen.

    Welche Abgaben muß
    ich als Rentner zahlen?
    Beispiel:
    Ich bekomme eine vorgezogene Altersrente, übe aber noch einen Mini-Job aus.
    Unklar ist für mich, welche Abgaben auf mich zukommen, wenn ich mehr als 345 €, jedoch nicht mehr als 400 € monatlich verdiene.


    Wenn Sie zu Ihrer Altersrente (im Jahr 2004) regelmäßig mehr als 345 € monatlich hinzuverdient haben, dann wird Ihnen diese Rente nicht mehr als Vollrente, sondern - in Abhängigkeit von der Höhe des Verdienstes - nur noch als Teilrente ausgezahlt.
    Bei einem Verdienst von bis zu 400 € monatlich liegt allerdings ein sozialabgabefreier Mini-Job vor.
    Sie selbst müssen dann von diesem Arbeitsentgelt keine Sozialabgaben zahlen, lediglich Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten.

    Grundsätzlich ist dieses Arbeitsentgelt auch steuerpfllchtig.
    Sie können Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen und dann individuelle Steuern zahlen.
    Ob aufgrund des geringen Verdienstes tatsächlich Lohnsteuern anfallen, hängt von Ihrer Steuerklasse ab.
    Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt pauschal versteuert (zweiprozentige Abgeltungssteuer).
    Der Arbeitgeber hat diese Pauschalsteuer an die Bundesknappschaft (Mini-Job-zentrale) zu zahlen.
    Im Innenverhältnis zu Ihnen kann er allerdings berechtigt sein, diese Pauschalsteuer auf Sie abzuwälzen.
    Sollte Ihr Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 400 € monatlich betragen, würden keine Besonderheiten gelten.
    Sie wären (trotz des eventuellen Bezugs einer Altersteilrente) sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich wie ein "normaler" Arbeitnehmer zu behandeln.

    Gilt die Sechswochenfrist
    bei Wiedererkrankung erneut?
    Beispiel:
    Vom 15. Mai 2003 bis 16. März 2004 war ich arbeitsunfähig.
    Zuerst zahlte mein Arbeitgeber für sechs Wochen das Arbeitsentgelt fort, dann erhielt ich Krankengeld.
    Seit dem 23. Januar 2005 bin ich wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig.
    Zählt dies als neue Krankheit, sodaß mein Arbeitgeber wieder für sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen muß?
    Oder erhalte ich sofort von der Krankenkasse Krankengeld?


    Zwar beruht Ihre erneute Arbeitsunfähigkeit auf der selben Krankheit, dennoch zahlt Ihr Arbeitgeber für sechs Wochen das Arbeitsentgelt fort.
    Denn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (das war der 15. Mai 2003) ist bereits eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.
    Darum haben Sie erneut Anspruch auf Krankengeld.

    Im Anschluß daran zahlt die Krankenkasse wieder Krankengeld.
    Auf die Höchstanspruchsdauer werden allerdings die vorangegangenen Krankengeldzahlungen einschließlich der Zeiten, für die der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet hat, angerechnet.
    Maximal können Sie für 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums Krankengeld beziehen.

    Muß ich als
    Rentenantragsteller Beiträge zahlen?
    Beispiel:
    Ich bin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
    Jetzt habe ich einen Rentenantrag gestellt, weil ich ab August 2005 Altersrente erhalten kann.
    Meine Krankenkasse führt mich ab dem Tag der Rentenantragstellung als Pflichtmitglied.
    Bis zum Beginn der Altersrente muß ich nun monatlich einen Beitrag zahlen, bei dem als beitragspflichtige Einnahmen Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen berücksichtigt wurden.
    Ist das zulässig?


    Mit dem Tag Ihrer Rentenantragstellung mußte Ihre freiwillige Mitgliedschaft in eine Pflichtmitgliedschaft umgewandelt werden.
    Als Rentenantragsteller - das sind Sie bis zum Beginn Ihrer Altersrente - müssen Sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zahlen - so, wie dies für Sie vorher auch als freiwilliges Mitglied galt.
    Zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen gelten für pflichtversicherte Rentenantragsteller dieselben Vorschriften wie für freiwillig Versicherte.
    Diese zahlen ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach den Einnahmen zum Lebensunterhalt, wozu auch Kapitaleinkünfte und Mieten rechnen.
    Die Beitragsfestsetzung durch Ihre Krankenkasse entspricht somit gültigem Recht.

    Günstig schenken statt teuer vererben
    08. August 2005:
    In jüngster Zeit wurde bekannt, dass das Erbschaftssteuergesetz in seiner heutigen Form nicht mehr verfassungsgemäß ist.
    Im Mittelpunkt des Interesses steht die ungleiche Besteuerung von Immobilien und Geldvermögen, die bereits von den Richtern am Bundesgerichtshof moniert wurde.
    Während zur Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Geldvermögen (Bargeld und Aktien) zu 100 Prozent herangezogen wird, sind es bei Immobilien derzeit nur zwischen 50 und 60 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes.
    Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb, eine Gesetzesänderung vorzunehmen


    Nach Veröffentlichungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden in Deutschland im laufenden Jahrzehnt voraussichtlich insgesamt zwei Billionen € (2.000 Mrd.) an Vermögenswerten vererbt.
    Angesichts klammer Kassen möchte der Fiskus mitverdienen und erhebt bei einer Erbschaft entsprechende Steuern.
    Eine Alternative bieten Vermögensübertragungen, mittels derer sich viel Geld sparen lässt.

    Steuerfrei Vermögen schenken
    So können Angehörige beispielsweise alle zehn Jahre steuerfrei beschenkt werden, wenn sich das verschenkte Vermögen innerhalb der Freibeträge bewegt.
    Eltern können der Tochter und / oder dem Sohn schon zu Lebzeiten Vermögen bis zu einer Höhe von jeweils 205.000 € steuerfrei schenken.
    Der steuerliche Freibetrag verdoppelt sich sogar, wenn Eltern ihrem Kind / ihren Kindern Vermögen übertragen, das jedem der Elternteile getrennt gehört.
    Ehepartner untereinander können sich gegenseitig Vermögenswerte bis zu 307.000 € schenken, ohne dass dafür Steuern fällig werden.
    Partner ohne Trauschein werden vom Fiskus dagegen stärker zur Kasse gebeten.
    Schenken diese sich ein Vermögen in Höhe von 307.000 €, können bis zu 85.000 € Steuern fällig werden.
    Voraussetzung für die Anerkennung einer Schenkung durch das Finanzamt ist allerdings, dass das Vermögen auch tatsächlich übertragen wird und der Schenkende keinen Einfluss mehr auf das Verschenkte hat.

    Drei Steuerklassen regeln die steuerlichen Freibeträge
    Besonders zu beachten sind bei Schenkungen die steuerlichen Freibeträge.
    Insgesamt gibt es drei Steuerklassen, je nach Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser.
    Schenkt die Oma ihrem Enkel eine Summe von 205.000 €, kommt nur ein Freibetrag von 51.200 € zum Ansatz.
    Hier kann es jedoch von Vorteil sein, wenn die Oma zunächst ihrer Tochter oder ihrem Sohn Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag von 205.000 € überträgt.
    Bei Weiterschenkung kämen dem Enkel schließlich steuerfrei 205.000 € zu Gute.
    Zur Vermeidung einer "Kettenschenkung" sollte jedoch eine Zeitspanne von mehreren Monaten zwischen den Übertragungen liegen.
    Schenkungen an den Lebensgefährten, an Onkel, Tante, Nachbarn oder Freunde werden dagegen nur noch mit einem Freibetrag von 5.200 € begünstigt.

    Eingeschränkte Nutzungsrechte schützen
    bei Immobilienübertragung
    Im Rahmen von Immobilienübertragungen können auch eingeschränkte Nutzungsrechte festgelegt werden.
    Dadurch wird der Verkauf einer Wohnung zu Lebzeiten verhindert.
    Auch notariell beurkundete Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrecht schützen den Schenkenden vor unliebsamen Folgen.
    Grundsätzlich sollte eine Schenkung aus rein steuerlichen Gründen reiflich überlegt werden!!
    Es empfiehlt sich jedoch, eine entsprechende Entscheidung mit einem persönlichen vertrauten, einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gründlich zu erörtern!!

    Wer berät mich bei meiner Rente
    Beispiel:
    Ich möchte gern prüfen lassen, ob meine Rentensachen in Ordnung sind.
    Können Sie mir raten, wen ich aufsuchen soll?


    Bei den Rentenversicherungsträgern werden alle sechs Jahre sogenannte Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gewählt.
    Sie sind ehrenamtlich tätig und Ansprechpartner der Bürger vor Ort.
    Sie helfen beim Ausfüllen von Renten- und Kontenklärungsanträgen und bei der Beschaffung von Unterlagen.

    Darüber hinaus betreuen und beraten sie Versicherte und Rentner in allen Angelegenheiten ihrer Rentenversicherung.
    Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sind weit mehr als 2.000 Versichertenälteste aktiv.
    Fragen Sie bei Ihrem Rentenversicherer nach, wer in Ihrem Ort als Versichertenältester tätig ist.
    Die Anschriften sind auch bei den Versicherungsämtern und bei den gesetzlichen Krankenkassen zu erfragen.
    Ein Versichertenältester wird Ihre Fragen beantworten und Sie weitgehend unterstützen.

    Sind mehrere Versorgungsbezüge
    zu addieren?
    Beispiel:
    Von meinem früheren Arbeitgeber erhalte ich
    monatlich 60 € Betriebsrente.
    Außerdem leistet mein früherer Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von 110 € monatlich für den Rentenverlust wegen Altersteilzeitarbeit.
    Meine Krankenkasse hat diese Zahlungen addiert und die vollen Beiträge von der Gesamtsumme erhoben.
    Ist es nicht so, daß nur von der wirklichen Betriebsrente Beiträge gezahlt werden müssen?


    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich von allen Versorgungsbezügen zu leisten.
    Zu den Versorgungsbezügen zählen alle Leistungen aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
    Beitragspflicht besteht dann, wenn die Zahlungen einer Rentenzahlung vergleichbar sind, was auf nur übergangsweise bestehende Ansprüche nicht zutrifft.
    Wenn in Ihrem Fall die Ausgleichszahlung für den Rentenverlust aufgrund der Altersteilzeitarbeit dauerhaft geleistet wird, liegt auch ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor.
    Dieser ist mit dem Anspruch auf Betriebsrente zusammenzurechnen.
    Ist die Summe im Jahr 2005 höher als 120,75 € monatlich, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Gesamtbetrag zu zahlen.

    Beträgt der Mindestbeitrag
    monatlich immer 135 € ?
    Beispiel:
    Mein Sohn bezog Arbeitslosenhilfe und hat vom Arbeitsamt eine Sperrzeit von zwölf Wochen erhalten.
    Für diesen Zeitraum soll er sich freiwillig krankenversichern.
    Die Krankenkasse fordert einen Mindestbeitrag (Kranken- und Pflegeversicherung) von 135 € .
    Diesem Beitrag wird ein Mindesteinkommen von 850 € zugrunde gelegt.
    Mein Sohn verfügt aber gar nicht über Einkommen.
    Muß er trotzdem diesen Beitrag zahlen?


    Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der zahlt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem monatlichen Mindesteinkommen (2004 = 804,90 €).
    Der sich daraus ergebende Mindestbeitrag kann in keinem Fall unterschritten werden, selbst dann nicht, wenn man überhaupt keine Einnahmen hat.
    Gegebenenfalls übernimmt das Sozialamt diese Beiträge auf Antrag.
    Unklar ist allerdings, weshalb Ihr Sohn sich für die Sperrzeit von zwölf Wochen überhaupt freiwillig versichern soll.

    Denn Bezieher von Arbeitslosenhilfe sind ab Beginn des zweiten Monats einer Sperrzeit bis zur zwölften Woche ebenfalls versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, so daß die Agentur für Arbeit in Nürnberg die Beitragszahlung übernimmt.
    Im ersten Monat einer Sperrzeit besteht regelmäßig noch ein nachgehender Leistungsanspruch, so daß es grundsätzlich auch für diesen Monat einer freiwilligen Weiterversicherung nicht bedarf.
    Nur wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) innerhalb des ersten Monats endgültig enden würde und deshalb mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit nicht erneut Versicherungspflicht eintreten würde, wäre eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluß an die vorherige Pflichtversicherung angezeigt.
    Da die Frist für die Weiterversicherung drei Monate beträgt, kann mit der Beitrittserklärung durchaus zunächst abgewartet werden.





    Hochstabler ?
    Erfolg wäre das Ergebnis richtiger Entscheidungen gewesen!!

    So wie es deutlich erkennbar ist, hat Schröder mit seiner Reformpolitik total versagt, weil er mit nichts von dem was er bisher anpackte, etwas Produktives zuwege gebracht hat !!
    So blickt er nun so wie es aussieht auf das schmählichste Ende, das je ein Kanzler erlebt hat !!

    Einem Abschied mit Anstand und Würde stand er
    durch sein machtgeiles Gehabe selbst im Wege !!!

    Wie sagt der Schwabe ?? Oh Gott wirf HIRN raa!!
    Nur, unser Herr erhörte ihn nicht!!


    Herrschen ist Unsinn,
    Regieren ist Weisheit.
    Man herrscht also,
    weil man nicht regieren kann!!




    * Links zu *
    * Sozial-Seiten *



    * Sozialportal *


    * Sehr empfehlenswerte Homepage *
    Hauptschwerpunkte sind Hilfen, Beratung, Information für behinderte Menschen, kranke Menschen und Senioren.




    * Bundesministerium *

    für Gesundheit und Soziale Sicherung




    * Bundesministerium *

    für Arbeit und Sozialordnung





    Stellenvermittlung
    & Soziales




    Soziale Arbeit im Internet





    * Familie und Soziales *




    * Familien - Berater *




    Mediensplitter zu Soziales/Unsoziales
    Auch hier werden nun nach Themenvorgaben
    wichtige Fragen beanwortet.

    Wie immer bei allem hier auf der
    ganzen Seite an Erklärtem,
    ist es juristisch immer sicherer,
    wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!

    "Minijobs"
    "Runderneuerung macht Minijobs wieder lukrativ"
    Von April an steigt die Einkommensgrenze auf 400 € - Weniger Bürokratie für Arbeitgeber und Beschäftigte

    Ende der düsteren Zeiten naht:
    400 €-Jobbern, darunter viele Kellner bleibt künftig mehr vom Verdienst.

    Vom 1. April an wird ein Nebenjob wieder deutlich lukrativer:
    Für so genannte geringfügige Beschäftigungs-
    verhältnisse gelten dann neue Regeln, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt vorteilhafter sein dürften als die bisherigen.
    Nur Arbeitslosen, Rentnern unter 65 und Studenten sind Grenzen gesetzt.
    Mit der ersten großen Reform vor vier Jahren hat die Bundesregierung den Deutschen die Lust auf die damaligen 630-Mark Beschäftigungsverhältnisse gründlich verdorben.
    Arbeitnehmern blieb nach der Änderung netto wenig übrig, ihre Chefs stöhnten über ausufernde Bürokratie.
    Nun kommen die alten Minijobs runderneuert zurück.

    Die Änderungen im Überblick:

    Die Einkommensgrenze

    steigt von 325 € auf 400 €.
    Bis zu diesem Betrag können die Beschäftigten vom 1. April an brutto für netto verdienen.
    Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer in mehreren Minijobs nebeneinander beschäftigt sind, solange das Gesamtentgelt die Grenze von 400 € nicht übersteigt.

    Der Arbeitgeber
    muss eine Pauschale für Sozialversicherungen (Renten, Krankenkasse) und Steuer von 25 Prozent an die Bundesknappschaft abführen.
    Für einen Beschäftigten mit 400 € Gehalt im Monat muss er also 500 € Gesamtkosten kalkulieren.
    Für Minijobs in Privathaushalten, etwa Babysitter und Putzhilfen, beträgt die Pauschale nur zwölf Prozent.

    Ein Einkommen
    zwischen 401 und 800 € gilt künftig als Gleitzone mit einer Vergünstigung für Arbeitnehmer:
    Für sie steigen die Sozialabgaben und Steuerabzüge in Stufen an.
    Wer zum Beispiel 600 € monatlich verdient, zahlt lediglich auf einen Betrag von 519,90 € Sozialabgaben.
    Der Arbeitgeber indes muss auf das volle Entgelt seinen Sozialbeitrag leisten.

    Die bisherige Arbeitszeitgrenze
    von 15 Stunden pro Woche entfällt.
    Selbst für einen 20-Stunden-Job gelten also noch die Vergünstigungen eines geringfügigen Beschäftigungs-
    verhältnisses, wenn die Übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    Es müssen zudem keine Freistellungs-
    bescheinigungen vom Finanzamt mehr vorgelegt werden.

    Diese Gruppen müssen aufpassen
    Arbeitslose dürfen zwar grundsätzlich etwas dazu verdienen.
    Bei einem Betrag bis zu 20 Prozent des Arbeitslosengeldes wird dieser Hinzuverdienst auch nicht angerechnet.
    Allerdings gilt weiterhin die Regel:
    Wer mehr als 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos - auch wenn es bei anderen Minijobs grundsätzlich erlaubt ist.

    Rentner unter 65 müssen ebenfalls eine Verdienstobergrenze beachten:
    Damit keine Anrechnung auf die Rente erfolgt, darf der Nebenverdienst ein Siebtel der so genannten Bezugsgrenze nicht überschreiten.
    Derzeit sind das 340 € monatlich.
    Rentner über 65 Jahre sind von dieser Vorschrift befreit.

    Studenten, die Bafög beziehen, müssen weiter ihre jährliche Hinzuverdienstgrenze von 4.330 € beachten.
    Was darüber liegt, wird aufs Bafög angerechnet.
    Ein Student, der dauerhaft einen Minijob mit 400 € monatlich ausübt, überschreitet die Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich.
    Bei einem Minijob bis zu 360 € im Monat gibt es keine Probleme.

    Weiter Infos unter:
    www.minijob-zentrale.de


    * 400-Euro-Job *
    Muß ich bei 400-Euro-Job weiter einzahlen?
    Seit längerer Zeit bin ich arbeitslos, erhalte allerdings keine Leistungen von der Agentur für Arbeit.
    Ich gehe nur einem Mini-Job nach.
    Um Rentenversicherungszeiten zu erwerben, habe ich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und zahle 7,5 Prozent meines Arbeitsentgelts als Rentenbeitrag.
    Demnächst werde ich aber wieder eine Hauptbeschäftigung aufnehmen, den Mini-Job aber weiterhin ausüben.
    Kann ich dann meinen früher ausgesprochenen Verzicht wieder aufheben?


    Sie haben sich als Mini-Jobber dazu entschlossen, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.
    An diese Entscheidung sind Sie für die Dauer der Beschäftigung gebunden.
    Wenn Sie allerdings diese Arbeit aufgeben und danach einen neuen Mini-Job aufnehmen, lebt die frühere Verzichtserklärung nicht wieder auf.

    * Aktuelles Urteil *
    Rente mit 68 für Beamte
    Ein Beamter darf nur dann ausnahmsweise bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn dies auch im dienstlichen Interesse liegt.
    Darauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hin.
    Damit lehnte es den entsprechenden Eilantrag eines Beamten im Höheren Dienst der Trierer Universitätsverwaltung ab
    (Az.: 2 B 11470/04.OVG).


    * Heimbewohner *
    Änderungen bei Zuzahlung und Taschengeld
    Die Praxisgebühr und höhere Zuzahlungen Anfang 2004 haben Heimbewohner mit Sozialhilfe ungerecht belastet, Erreichten sie ihre persönliche Belastungsgrenze von in der Regel 36 € jährlich bereits im Januar, ging dieses sofort zu Lasten des monatlichen Taschengelds von 88,50 €.
    Jetzt hat der Bundestag eine Gesetzesänderung verabschiedet:
    Die Kommunen werden als Sozialhilfeträger verpflichtet, den Heimbewohnern ein Darlehen einzuräumen.
    Mit diesem kann der Gesamtbetrag für Zuzahlungen über das ganze Jahr hinweg gestreckt werden.
    Im Zuge der neuen Übergangsregelung für das Taschengeld für Heimbewohner mit Sozialhilfe und eigenem Einkommen erhalten nur die jetzigen Heimbewohner weiter 44,50 € zusätzlich zu den 88,50 €, die allen Sozialhilfeempfängern in Heimen zustehen.
    Wer aber nach dem 1. Januar 2005 neu ins Heim kommt und ebenfalls einen Teil der Kosten aus eigenem Einkommen selbst trägt, bekommt keinen Zusatzbetrag mehr.


    * Zahnersatz bleibt Bestandteil *
    Selbst Implantate werden bezahlt
    Ab dem 1 .Januar 2005 erhalten Patienten durch die Umstellung auf die "befundorientierten Festzuschüsse" mehr Wahlfreiheit bei ihrer Entscheidung für den Zahnersatz.
    Gleichzeitig bleibt der Zahnersatz weiterhin Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und der Umfang des Leistungsanspruchs für Patienten überwiegend erhalten.
    Das vom Bundestag am Freitag, den 1 .Oktober 2004 verabschiedete Gesetz zur Regelung der Versicherung des Zahnersatzes sieht bereits zum Anfang des kommenden Jahres vor, sich bei der Berechnung der Kosten für den Zahnersatz künftig an einem Befund und nicht mehr wie bisher an der Art des verwendeten Zahnersatzes zu orientieren.

    Ein Befund ist zum Beispiel die Lage und Anzahl von fehlenden Zähnen oder der Grad des Zerstörungszustandes der zu versorgenden Zähne.
    Der Unterschied zum derzeit noch gültigen System besteht darin, dass der Patient ab dem nächsten Jahr frei entscheiden kann, welchen Zahnersatz er wählt.
    Den Zuschuss seiner Krankenkasse behält er auch dann, wenn er sich aus der Fülle der Möglichkeiten des modernen Zahnersatzes für eine höherwertige Versorgung entscheiden sollte.
    Zum Beispiel ging der Patient bei der Versorgung mit Implantaten bislang leer aus.
    Künftig zahlt die Krankenkasse also nicht mehr einen prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen "befundbezogenen Festzuschuss".

    Es wurde beschlossen, dass gesetzlich Versicherte ab 1. Juli 2005 für Zahnersatz einen prozentualen, einkommensabhängigen Beitragssatz in Höhe von 0,4 Prozentpunkten bezahlen, der allein von den Arbeitnehmern zu leisten ist.
    Dieser Beitrag wird mit dem im Gesundheits-modernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent für das privat aufzubringende Krankengeld zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammen eingezogen.
    Die Familienangehörigen bleiben weiterhin mitversichert.
    Krankenkassen sind zur Beitragssenkung verpflichtet.
    Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch auch gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung entstandene Belastung von 0,9 Prozent als Beitragssenkung an die Versicherten weiterzugeben.


    * Krankenkasse *
    Können wir unser Kind gesetzlich krankenversichern?
    Im Dezember 2004 erwarten wir unser drittes Kind.
    Meine Frau ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ich bin privat versichert.
    Auch unsere beiden ersten Kinder sind bei meiner privaten Krankenversicherung versichert.
    Wir suchen nun für das dritte Kind eine günstigere Krankenversicherung.
    Könnten wir das Kind eventuell in der gesetzlichen Krankenversicherung unterbringen, gegebenenfalls im Rahmen der Familienversicherung im Versicherungsverhältnis meiner Ehefrau?


    Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss auch von seiner Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, wenn sie 2004 monatlich mehr als 120,75 € beträgt.
    Ist diese Beitragszahlung versehentlich unterblieben, müssen Beiträge für die Vergangenheit im Rahmen einer vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt werden.
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beitragszahlung aufgrund eines Fehlverhaltens der Krankenkasse unterblieben ist und der Versicherte aufgrund dieses Fehlverhaltens darauf vertrauen durfte, dass Beiträge nicht zu zahlen sind.

    Diesen Vertrauensschutz werden Sie nicht geltend machen können, weil Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Beitragspflicht nicht gesprochen hatten, bevor Sie den Beitragsbescheid erhielten.
    Zahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht, kann die Krankenkasse auch zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung greifen.
    Diese können natürlich nur dann Erfolg haben, wenn pfändbare Beträge oder verwertbares Vermögen vorhanden sind.
    Nicht nachvollziehbar ist Ihr Hinweis, Sie erhielten die Betriebsrente wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz Ihres Arbeitgebers nicht mehr.
    In aller Regel sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auf erworbene Betriebsrentenansprüche bei dem Pensionssicherungsverein abgesichert.
    Wird ein Arbeitgeber insolvent, übernimmt dieser Pensionssicherungsverein die weitere Zahlung.
    Dieser ist dann auch zuständig für die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse.

    * Krankenkasse *
    Bekomme ich weiter Krankengeld?
    In Kürze werde ich für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben.
    Eine Erwerbsminderungsrente ist mir aber bisher nicht bewilligt worden.
    Man sagte mir, ich solle mich statt dessen an das Arbeitsamt wenden.
    Ich bin aber gar nicht arbeitslos, vielmehr besteht mein Arbeitsverhältnis noch weiter.
    Kann das Arbeitsamt von mir verlangen, dass ich meine Beschäftigung beende?
    Und: Wird anschließend das Krankengeld in derselben Höhe fortgezahlt?


    Wer kein Krankengeld mehr bekommt, der erhält im Anschluss daran von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, wenn noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.
    Diese sogenannte Nahtlosigkeitsregelung soll in diesen Fällen den weiteren Lebensunterhalt des Betreffenden sichern.
    Die Arbeitsagentur zahlt allerdings nicht das Krankengeld weiter, das zuvor die Krankenkasse gezahlt hatte.
    Vielmehr besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie dieser üblicherweise im Fall der Arbeitslosigkeit erfüllt wird.
    Nicht notwendig ist hierfür, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.

    * Wird meine Pension durch die Rente gekürzt? *
    Als ehemaliger Beamter beziehe ich eine Pension.
    In meinen ersten Berufsjahren hatte ich noch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
    Deshalb werde ich mit 65 Jahren auch eine Altersrente erhalten, etwa 100 bis 120 € monatlich.
    Trifft es zu, dass dann meine Pension um denselben Betrag gekürzt wird?


    Wer Rente und Leistungen aus der Beamtenversorgung bezieht, hat Anspruch auf die volle gesetzliche Rente.
    Denn die Sozialbeiträge, mit denen man einen eigenständigen Anspruch auf eine Altersrente erworben hat, sind geschützt und können nicht gekürzt werden.
    Die Beamtenversorgung ruht jedoch, wenn Rente und Versorgung den Höchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge überschreiten.
    In Ihrem Fall muss also zunächst der versorgungsrechtlich mögliche Höchstsatz konkret festgestellt werden.
    Nur wenn Ihre tatsächlich gewährte Beamtenversorgung und die Rente zusammen diesen Höchstsatz überschreiten, wird Ihre Beamtenversorgung entsprechend gekürzt.

    * Kann ich nebenher einen 400-Euro-Job haben? *
    Ich bin als Arbeitnehmer beschäftigt und verdiene etwa 1.100 € im Monat.
    Ich möchte nun hinzuverdienen.
    Für wie viele Monate im Jahr kann ich einen 400-Euro-Job steuer- und sozialabgabenfrei ausüben?


    Auch neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kann ein sozialabgabenfreier 400-Euro-Job ausgeübt werden, und zwar zeitlich unbegrenzt.
    Nur der Arbeitgeber dieses Mini-Jobs ist verpflichtet, pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
    Steuerfrei sind die Einkünfte aus dem Mini-Job allerdings nicht.
    Legen Sie dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, werden die Steuern nach Lohnsteuerklasse VI erhoben.
    Allerdings hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, die 400 € pauschal zu versteuern.
    Die pauschale Abgeltungssteuer beträgt zwei Prozent des Arbeitsentgelts.
    Sie ist vom Arbeitgeber (zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung) an die Bundesknappschaft zu zahlen.
    Im "Innenverhältnis" dürfte Ihr Arbeitgeber diese pauschale Abgeltungssteuer allerdings auf Sie abwälzen und Ihren Arbeitslohn entsprechend kürzen.

    Die großen Verlierer von dem "Mini-Reförmchen"
    Grundsätzlich ist festzustellen, dass es ohne jeglichen Zweifel sehr wichtig war, dass es nach den profilierungssüchtigen Verhandlungen aller Beteiligten doch zu "einem Reförmchen" kam.
    Nach dem Motto "lasst uns dieses Schäufelchen", dann "lassen wir Euch auch Euer Schäufelchen", blieben mit Sicherheit beidseitig die besten Ansätze auf der Strecke, weil sie klein- oder weggeredet wurden.


    Jeder wollte für sich danach den Anspruch erheben, dass seine Anteile des Reförmchens die sind, wo das gelbe vom Ei wären.
    Alleine dieses erzeugte in mir ein Gefühl des Ekels.

    Nicht nur bei mir ist der Eindruck entstanden, dass diese ganzen Volksvertreter noch immer nicht begriffen haben, dass es hier um ein wichtiges, nein um das wichtigste Aufbruchsignal ging, was unser VOLK und UNSERE Wirtschaft dringendst braucht!!
    Sie pflegten im Quadrat nur die Absicherung Ihres Machtstatutes oder die aus den anderen Lagern den Erfolg in ihrem Streben um die Macht.
    Für die, die ihnen das Mandat gegeben haben in ihrem Sinne das BESTE zu erreichen, blieb nun eben "dieses Reförmchen" übrig.

    Lasst uns trotzdem nicht undankbar sein und dennoch wird es sich erweisen, ob dieser erste, wichtige Schritt das wert ist, was uns dem VOLK versprochen wurde.
    Ich bin nur gespannt, wie man jetzt in Sachen Steuerreform miteinander umgeht.

    Diese Herrschaften würden einem großen Irrglauben unterliegen, wenn sie das Volk weiterhin für so unfähig hielten zu erkennen, wer gutes bremst, gutes zerredet oder gutes blockiert.
    Der Wahltag wird dann
    umsomehr zum Zahltag.

    Die größten Verlierer des Reförmchens, die Alters- und wie ich die EU-Rentner, werden dann ihre Rechnung präsentieren.
    Weil die Rentner keine Steuerzahler mehr sind, können sie wahrlich in dieser "Mini-Reform", nicht einen fairen Nutzen für sich sehen!!
    Sie werden, wenn man nur mal alleine an die leidigen Themen Betriebsrenten, volle Krankenkassenbeiträge, Verzögerung bei gesunkenen Krankenkassenbeiträge, evtl. kinderlosen Witwen die Rente kürzen, nächstes Jahr 2004 kräftig zur Kasse gebeten.
    Das ist nun der Dank für lückenloses Einzahlen in die Rentenkasse.

    Hätten verschiedene Regierungen die Rentenkasse nicht als "Hure" betrachtet und bei artfremden Finanzproblemen sich ihrer ständig bedient und aber auch nur dejenigen Auszahlungen gestattet, der wirklich auch nur einbezahlt hat, wäre das System nie so schändlich zusammen gebrochen.
    Woher nimmt z.B. der Staat bezüglich von Betriebsrenten das Recht her, Leistungen zu der ER rein gar nichts beigetragen hat, zum "vollen" Krankenkassenbeitrag heranzuziehen??!!
    Ich stehe da sicher nicht alleine da, wenn ich das als "modernen Raubrittertum" bezeichne!!

    Für alle Bezieher von Betriebs- oder Zusatzrenten und aller Menschen die für das Alter zusätzlich Vorsorge getroffen haben, ist das so ein richtig hinterlinker Tritt ins Hinterteil.
    Natürlich kann sich keine Partei Geld backen, aber man könnte von einer Partei wo das "S" auf der Stirn trägt, mehr vernünftige, verantwortungsvollere, sozialgerechtere Umverteilung der Gelder erwarten, aber dazu müssten DIE das "S" im Herzen tragen!!

    Wenn ich mir nun auf der Zunge zergehen lasse, was die Zicken-Parteien mit dem christlichen Deckmäntelchen "C" künftig so unter sozialer Ausgewogenheit verstehen, frage ich mich heute, ob ich denen allen anderen nicht einfach so den Gefallen mache und vor den nächsten Wahlen wegsterbe.
    Ein 80% schwerbehinderter EU-Rentner weniger, der diesen machtgeilen, kaum am Volke orientierten, Polit-Schmarotzern seine Stimme versagt.

    Was bringt das Nachhaltigkeitsgesetz ?
    Im August 2004 ist das Nachhaltigkeitsgesetz in Kraft getreten.
    In die Rentenanpassungsformel ist ein Nachhaltigkeitsfaktor aufgenommen worden, der das Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern widerspiegelt.
    Damit soll der höheren Lebenserwartung, der Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigen Rechnung getragen werden.


    Zwar wird auch weiterhin die Lohnentwicklung Grundlage für die Rentenanpassung sein.
    Doch wird die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte stärker als bisher berücksichtigt.
    Nachdem außerdem durch das Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Besteuerung Zug um Zug eingeführt wird, kann künftig nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ein einheitliches Nettorentenniveau ausgewiesen werden.

    Stattdessen wird künftig das Verhältnis zwischen einer Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt ausgewiesen.
    Dieses so genannte "Nettorentenniveau vor Steuern" ist zukünftig der Maßstab für das Mindestsicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Das Gesetz schreibt vor, dass es für einen Zugangsrentner bis zum Jahr 2020 nicht unter 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht unter 43 Prozent absinken darf.
    Von der zwischen 2006 und 2008 erfolgten Anhebung der Altersgrenze bei vorzeitiger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 60 auf 63 Jahre werden 1946 geborene und jüngere Versicherte betroffen sein.
    Im Januar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können.
    Im Februar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten bekommen und so weiter.
    Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestens mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
    Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist bei dieser Altersrente grundsätzlich nicht mehr möglich.
    Allerdings haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, Vertrauensschutz, sofern sie vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeit, oder an diesem Tag arbeitslos waren.

    VdK-Präsident
    Walter Hirrlinger

    Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht ??
    Mein Hausarzt hat in meiner Patientenakte einen Bericht einer Reha-Klinik, in der ich nach einer schweren Erkrankung in Behandlung war.
    Ich bat den Hausarzt, mir von diesem Bericht eine Kopie zu geben.
    Das lehnte er ab mit der Begründung, ich würde das ohnehin nicht verstehen.
    Das empfinde ich als Frechheit.
    Habe ich ein Recht, eine Kopie zu fordern ?


    Patienten haben grundsätzlich gegenüber dem behandelnden Arzt einen Anspruch auf Auskunft.
    Der Arzt muss schon aus datenschutzrechtlichen Gründen über die zur Person gespeicherten Daten Auskunft geben und Ihnen Einblick in Ihre Krankenunterlagen gewähren.
    Dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraph 34 Bundesdatenschutzgesetz und aus dem Berufsrecht der Ärzte.
    Sie haben zudem einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt geschlossen und auch einen Anspruch aus Ihrem Recht auf Selbstbestimmung.
    Ausgenommen vom Einsichtsrecht sind lediglich Teile der Patientenakte, die Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten.
    Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechts des Patienten ist im Bereich der Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung möglich.
    Soweit aber ein Einsichtsrecht besteht beziehungsweise der Arzt die Einsicht in die Patientenakte gewährt, besteht auch ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien.
    Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe des Originals.
    Wenn sich Ihr Arzt weiterhin weigert, sollten Sie die Kassenärztliche Vereinigung oder die Ärztekammer informieren und um Mithilfe bitten.

    Wie lange muss die Krankenkasse zahlen?
    Seit Juli 2003 bin ich arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld von meiner Krankenkasse.
    Zwischenzeitlich hatte ich an einem Heilverfahren der Rentenanstalt teilgenommen, die für diese Zeit auch Übergangsgeld zahlte.
    Leider war ich auch anschließend weiterhin arbeitsunfähig.
    Wie lange kann ich Krankengeld beziehen ?
    Wird die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld auf den Krankengeldanspruch angerechnet ?
    Kann meine Krankenkasse mich auffordern, einen Rentenantrag zu stellen ?
    Würde die Unfallrente, die ich erhalte, auf meine Altersrente, die ich ab September 2005 beziehen könnte, angerechnet?


    Wegen derselben Krankheit kann man Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums beziehen.
    Als Bezugszeiten gelten auch so genannte Ruhenszeiten.
    Dazu zählen auch die Zeiten, in denen ein Rentenversicherungsträger wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gezahlt hat.
    Ihr Krankengeldanspruch verlängert sich somit nicht um den Zeitraum, für den sie Übergangsgeld erhalten haben.

    Ihre Krankenkasse ist berechtigt, Sie aufzufordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen.
    Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, entfällt nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld.
    Der Rentenversicherungsträger prüft, ob eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in Frage kommt.
    Wird dies verneint, dann wird der Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet.
    Wenn Sie demnächst eine Altersrente beziehen und gleichzeitig die Unfallrente weiterhin gezahlt wird, dann wird die Unfallrente zum Teil auf die Altersrente angerechnet.
    Ob und inwieweit es tatsächlich zu einer Kürzung der Altersrente kommt, das hängt von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Höhe der Unfallrente, Höhe der Altersrente, Höhe des der Unfallrente zugrundeliegenden Arbeitsentgelts).

    Wie wirksam sind Patientenverfügungen?
    Beispiel:
    Meine Frau und ich haben eine sogenannte Patientenverfügung unterschrieben.
    Wir wollen nicht künstlich am leben bleiben und lieber in Würde sterben, wenn unser Ende naht.
    Eine Freundin von uns denkt wie wir.
    Als sie ins Krankenhaus kam, setzte sich sofort die Maschinerie in Gang, die wir vermeiden wollen:
    Magensonde, Infusion hier, Schlauch da.
    Der Sohn der Freundin musste erheblichen Druck ausüben und immer wieder auf die Patientenverfügung seiner Mutter hinweisen.
    Erst als er letztlich mit einem Gerichtsverfahren drohte, konnte der Wunsch unserer Freundin erfüllt werden. Müssen wir ähnliches fürchten?


    Heutzutage haben viele Menschen schon eine Patientenverfügung unterzeichnet.
    Ihre Verbindlichkeit wird heute kaum in Frage gestellt.
    Der Gesetzgeber hat bislang aber noch keine Kriterien für die Einhaltung aufgestellt.
    In einem Gutachten hieß es:
    "Bei der Umsetzung einer Patientenverfügung stellt sich die Frage nach deren Verbindlichkeit.
    Der Grad der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ist abhängig von der Klarheit, Genauigkeit und Präzision der geäußerten Wünsche des Patienten einerseits und der tatsächlichen Situation andererseits.

    Ob sich der geäußerte Wille geändert hat, muss im jeweiligen Fall geprüft werden.
    Die Beweislast dafür sollte grundsätzlich bei denjenigen liegen, die sich an die Direktiven nicht gebunden fühlen."
    In einer Broschüre des Bundesjustizministeriums und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung heißt es:
    "Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen.
    Er kann entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht.
    Der Patient kann eine medizinische Versorgung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich geboten erscheint.
    Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten und seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen."

    Die Broschüre ist kostenfrei im Internet unter www.bmj.bund.de unter dem Menüpunkt "Ratgeber und Broschüren" abrufbar.

    Gelten neue Freibeträge?
    Beispiel:
    Ein Teil meiner Rente ist aufgrund eines Pfändungsbeschlusses gepfändet.
    Nach meiner Kenntnis war letztmalig zum 1. Januar 2002 eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beschlossen worden.
    Diese Freigrenze sollte künftig in einem Zweijahresrhythmus angepasst werden.
    Ist das zwischenzeitlich geschehen?


    Die zuletzt beschlossene Pfändungsfreigrenze gilt derzeit noch unverändert fort.
    Die nächste Anpassung ist, soweit ersichtlich, für Juli 2005 vorgesehen.

    Bekommt meine Frau mehr Rente von mir ?
    Beispiel:
    Meine Frau und ich leben seit einem Jahr getrennt.
    Ich möchte gern die Scheidung einreichen.
    Meine Frau hat mir angekündigt, dass sie die Scheidung auf drei Jahre verzögern wird, damit sie mehr von meiner gesetzlichen Rente im Versorgungsausgleich bekommt.
    Bis zu welchem Zeitpunkt werden meine Rentenanwartschaften berücksichtigt?


    Dies ist eine leere Drohung.
    Denn die Berechnung der Rentenanwartschatten bezieht sich gemäß Paragraph 158711 BGB auf die Ehezeit.
    Diese beginnt mit dem Monatsersten, in dem Sie geheiratet haben, und endet mit dem Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.
    Sie sollten also zügig die Scheidung einreichen.
    Wenn Ihr Scheidungsantrag zum Beispiel im Januar dieses Jahres zugestellt wird, gilt als Stichtag der 31. Dezember 2004, nicht der Tag Ihrer Scheidung.

    Außerdem wird Ihrer Frau vom Gericht ein Zwangsgeld angedroht, wenn Sie die erforderlichen Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in der vom Gericht gesetzten Frist einreicht.
    Verzögern könnte Ihre Frau das Scheidungsverfahren mit dem Einreichen von sogenannten Folgesachenanträgen wie Hausratsteilung und Ehegattenunterhalt.
    Damit erreicht sie ihr Vorhaben aber nicht.

    * Kündigung *
    Kündigung nicht immer wirksam !!
    Wer eine Kündigung bekommt, ist nicht immer seinen Arbeitsplatz tatsächlich los.
    Denn an Entlassungen legen die Arbeitsgerichte strenge Maßstäbe an.
    Eine betriebsbedingte Kündigung muss "sozialgerechtfertigt" sein.
    Jüngere Mitarbeiter und solche mit kurzer Betriebszugehörigkeit sowie ohne Kinder müssen eher gehen.
    Stellen Arbeitsrichter einen Verstoß gegen diese Sozialauswahl fest, ist die Kündigung nichtig.


    Wer eine Entlassung für unzulässig hält, wahrt seine Rechte nur, wenn er nach spätestens drei Wochen klagt.
    Wegen dieser rechtlichen Risiken bieten viele Firmen ihren Mitarbeitern Aufhebungsverträge an, die meist mit der Zahlung einer Abfindung verbunden sind.
    Doch auch hier lauern Fallstricke:

  • Wer sich überrumpeln lässt und spontan unterschreibt, ist daran gebunden, weil der Arbeitgeber keine Bedenkzeit einräumen muss.


  • Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, erhält drei Monate lang kein Arbeitslosengeld.


  • Die Abfindung muss nach einer bestimmten Formel versteuert werden und wird außerdem teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.


  • Als Faustregel für die Abfindung gilt:
    ein halbes bis ein ganzes Monatsbruttogehalt pro Jahr der Firmenzugehörigkeit.
    Ist die Kündigung juristisch unhaltbar, kann der Arbeitnehmer mehr herausschlagen.
    Wer keinen neuen Job in Aussicht hat, sollte genau rechnen, ob das Geld wirklich ein Ersatz für das bisherige Einkommen ist.
    Gefährlich ist eine Erledigungsklausel, mit der beide Parteien auf sämtliche Ansprüche verzichten.
    Wer das unterschreibt, sollte prüfen, ob noch Zahlungen wie etwa Überstundenvergütungen ausstehen.

    Wie viel darf ich neben meiner Pension verdienen?
    Beispiel:
    Ich wurde vorzeitig pensioniert und befinde mich nun im endgültigen Ruhestand.
    In meiner Pensionsurkunde steht, dass ich 325 € hinzuverdienen darf.
    Daran habe ich mich in einem Nebenjob auch gehalten.
    Seit April 2003 bekomme ich allerdings 400 € monatlich. Ist das okay?
    Oder darf ich weiterhin nicht mehr als 325 € monatlich hinzuverdienen?
    Ich möchte nämlich nachträglich nicht zu weiteren Steuerzahlungen herangezogen werden.


    Seit April 2003 gilt für Mini-Jobs der Grenzwert von 400 € (vorher 325 €) monatlich.
    Wenn Sie neben Ihrer Pension einen sozialabgabefreien Mini-Job ausüben dürfen, dann gilt seit April 2004 der Grenzwert von 400 €.
    Zahlt Ihr Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt eine zweiprozentige Abgeltungssteuer, dann ist dieses Arbeitsentgelt in Ihrer Steuererklärung nicht anzugeben.
    Insoweit können Sie also auch nachträglich nicht mit Steuern belegt werden.

    Kann ich jetzt schon Rentnerin werden?
    Beispiel:
    Ich bin 47 Jahre alt und seit einem Monat zu 50 Prozent schwerbehindert.
    Kann ich jetzt schon Rentnerin werden?


    Nur wenn der Gutachter der Rentenversicherung Sie für berufs- oder erwerbsunfähig hält.
    Allein aufgrund des Schwerbehindertenausweises steht Ihnen keine Rente zu.

    Muß ich meinen Rentenbezug angeben?
    Beispiel:
    Von meiner Lebensversicherung erhalte ich eine Arbeitsunfähigkeitsrente.
    Muß ich diese Rente angeben, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe?
    Kann von mir verlangt werden, daß ich diesen Vertrag kündige?


    Beziehen Sie normales Arbeitslosengeld, dann wirkt sich der Rentenbezug hierauf nicht aus.
    Sie müssen diesen auch nicht gegenüber der Agentur für Arbeit erklären.

    Anders sieht es aus, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten.
    Sie müssen diesen Rentenbezug im Antrag auf Arbeitslosengeld II angeben.
    Die Kündigung des Vertrags kann nicht verlangt werden.
    Allerdings wird die Rente beim Arbeitslosengeld als Einkommen berücksichtigt.

    Darf Kirchensteuer vom Geld abgezogen werden?
    Beispiel:
    Obwohl ich schon mehr als 20 Jahre nicht mehr Mitglied einer Kirche bin, beziehe ich seit Oktober 2004 Arbeitslosengeld, bei dem auch der Abzug von Kirchensteuer berücksichtigt war.
    Ich habe gehört, das sei unzulässig?


    Bisher war es Rechtens, bei der Berechnung des Arbeitsentgelts, nach dem sich das Arbeitslosengeld bemißt, pauschal auch Kirchensteuer abzuziehen.
    Für Leistungsfälle, die 2005 eingetreten sind, entfällt dies allerdings.
    Da Sie vor 2005 arbeitslos wurden, müssen Sie den Abzug allerdings hinnehmen.

    Was müssen Rentner an die Krankenkasse zahlen?
    Beispiel:
    Ich bin als Rentner bei einer Krankenkasse freiwillig versichert.
    Werden bei der Beitragsberechnung auch meine Betriebsrente - und Mieteinnahmen berücksichtigt?


    Die Beiträge, die ein freiwillig versicherter Rentner von seiner Rente und seinen Versorgungsbezügen (z. B. eine Betriebsrente) zu zahlen hat, sind im Grundsatz identisch mit denen, die auch pflichtversicherte Rentner zahlen müssen.
    Bei beiden Einkunftsarten berechnen sich die Beiträge nach dem sogenannten allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse.
    Zu den Beiträgen zur Krankenversicherung aus der Rente steuert der Rentenversicherungsträger die Hälfte bei.
    Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gehen in voller Höhe zu Lasten des Versicherten.
    Zusätzlich werden bei freiwillig Versicherten aber auch noch andere Einkunftsarten bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, so zum Beispiel Mieteinnahmen (Bruttomiete abzüglich der Werbungskosten).
    Für die Beiträge zur Krankenversicherung wird hierbei allerdings der ermäßigte Beitragssatz angesetzt.
    Pflichtversicherte Rentner zahlen aus solchen Zusatzeinkünften keine Beiträge.

    Muß ich mein Haus
    für Vaters Pflegekosten verkaufen ?
    NEU:
    Ich bin als Rentner bei einer Krankenkasse freiwillig versichert.
    NEU:
    Kinder müssen nicht automatisch ihre pflegebedürftigen Eltern finanziell unterstützen!
    Laut Bundesverfassungsgericht muß sich niemand verschulden, um Pflegekosten abzudecken. (Az. 1 BvR 1508/96).


    Wichtige Fragen zum neuen Urteil:
    Was haben die Richter entschieden?
    Kinder werden bei Heimunterbringung finanzschwacher Eltern nur dann zur Kasse gebeten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt genug Geld dafür übrig haben.
    Der eigene Lebensunterhalt sowie die private Altersvorsorge gehen auf jeden Fall vor.

    Von welchem Einkommen an sind Kinder unterhaltspflichtig?
    Der monatliche "Selbstbehalt" volljähriger Kinder gegenüber pflegebedürftigen Eltern liegt bei 1.250 € (West) und 1.155 € (Ost) im Monat.
    Wenn das Nettoeinkommen der Kinder diesen Beitrag holt sich das Sozialamt vorgestreckte Kosten zurück.
    Wer bereits Unterhalt für eigene Kinder oder Ehepartner zahlt, darf mehr behalten.
    Beispiel:
    Ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern darf rund 3.000 € netto im Monat verdienen, bevor er für seine Eltern aufkommen muß.

    Sind nur Kinder zahlungspflichig?
    Nein, alle Verwandten ersten Grades - also auch die Eltern und der Ehepartner des Pflegefalls.
    Wichtig:
    Wenn Schwiegerkinder gut verdienen, werden sie zur Not auch herangezogen.

    Wieviel Elternunterhalt fordert das Sozialamt ein?
    Mal sind es 40 %, mal 100 % von dem Betrag, der nach Abzug des "Selbstbehalts" vom Monatsnetto übrig bleibt.
    Erlaubt sind 50 % (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 266/99).

    Muß ich mein Haus verkaufen, wenn mein Einkommen nicht reicht?
    Das eigene Auto, selbstgenutzte Eigentumswohnungen oder Häuser sind tabu.

    Was ist mit Erspartem?
    Die Sozialämter lassen je nach Bundesland zwischen 20.000 und 80.000 € Geldvermögen unangetastet.
    Darüber hinaus ist alles sicher, was der eigenen Altersvorsorge dient (z. B. Lebensversicherung).

    Wieviel darf ich hinzuverdienen?
    Beispiel:
    Aufgrund meiner langjährigen Schwerbehinderung beziehe ich seit meinem 60. Geburtstag Altersrente ohne Abschlage.
    Da die Rente nicht sehr hoch ist, möchte ich hinzuverdienen.
    Welcher Hinzuverdienst ist möglich?
    Und: Wie hoch wird dann der Beitrag zur Krankenversicherung sein?


    Neben Ihrer vorzeitigen Altersrente können Sie im Jahr 2005 bis zu 345 € monatlich hinzuverdienen.
    Zwei Monate im Kalenderjahr darf der Betrag doppelt so hoch sein.
    Bei einem Arbeitsentgelt bis zu dieser Höhe müssen Sie keine Sozialabgaben zahlen.
    Wenn Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig sind, werden von diesem Nebenverdienst keine Beiträge gefordert.

    Sollten Sie allerdings freiwillig krankenversichert sein, dann wäre das Arbeitsentgelt eine beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt, von der auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.

    Wird meine Rente
    nach der Scheidung gekürzt?
    Beispiel:
    Seit etwa fünf Jahren beziehe ich eine Rente.
    Ich beabsichtige, mich demnächst scheiden zu lassen.
    Meine Frau arbeitet noch selbst.
    Würde meine Rente nach der Scheidung gekürzt?


    Nach der Scheidung wird unmittelbar der gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleich durchgeführt.
    Wenn danach Rentenanwartschatten auf Ihre Frau zu übertragen sind, dann macht sich dies nicht sofort bei Ihrer Rente bemerkbar.
    Gekürzt wird diese vielmehr erst dann, wenn auch Ihre dann geschiedene Ehefrau Rente bezieht.


    Thema: © COPYRIGHT

    Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

    Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
    Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

    Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
    Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

    Dies möge Ihre Toleranz anregen.
    Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
    Pocht einfach auf den Briefkasten
        

    Ihr
    Hubert "Charly" Wissler


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