Kranker für Kranke * URTEILE * SOZIALES RECHT + GESETZE *

Letzte Änderung:
Fr. 28. Dezember 2007



Weihnachten ist vorüber
und Silvester naht gewaltig.

Kranker für Kranke wünscht Ihnen
einen guten Rutsch
und aber auch ein Jahr 2008
bei stets bester Gesundheit!


Alle 14 Tage gibt's hier Neues


* Das Archiv Urteile *

Wie immer bei allem hier auf der
ganzen Seite an Erklärtem,
ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!

Alle Infos hier sind nicht
als Rechtsberatung zu sehen!!



Kranker für Kranke wünscht sich,
daß auch etwas zu Ihrem Thema dabei ist.
Sie können aber auch auf die
vergangene Seite zurück greifen!

HIER... zur Seite aus 2006




Aus * Infos Soziales * vom Januar 2007
* URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze *
Recht und Rat


Wie immer bei allem hier auf der
ganzen Seite an Erklärtem,
ist es juristisch immer sicherer, wenn
Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!


Fr. 12. Januar 2007
Kündigungs-Klage:

Lohn eventuell weiterhin fällig
Klagt ein Mitarbeiter gegen seine Kündigung, muss ihm der Arbeitgeber möglicherweise den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen.
Darauf weist der Personalverlag in Bonn hin, erklärt das Gericht die Kündigung für unwirksam, wurde das Arbeitsverhältnis rechtlich nie beendet.
Der Mitarbeiter kann seinen Lohn einfordern und muss weiter beschäftigt werden.
Fordert der Arbeitgeber den Angestellten schriftlich zur Weiterarbeit bis zum Ende des Rechtsstreits auf, entsteht unter Umständen ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das gelte selbst dann, wenn der Angestellte mit seiner Kündigungsschutzklage scheitert, so der Personalverlag.
Anders sehe es aus, wenn das Arbeitsverhältnis nur befristet weitergeführt wird.



Beleidigung von Kunden
kann den Job kosten
Arbeitgeber können Mitarbeitern ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn diese Kunden grob beleidigen.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 11 Sa 652/05), von dem der Deutsche Anwaltverein berichtet.
Dem Kläger war vom Arbeitgeber, einer Druckerei, fristlos gekündigt worden, weil er sich ausfallend gegenüber einer Kundin verhielt.
In Hörweite der Kundin hatte er lautstark über die Frau geschimpft und ordinäre, aggressive Ausdrücke benutzt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der gravierenden Verletzung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.



Detailliertere Informationen zur Verwaltungspraxis und zahlreiche Urteile gibt es hier:
"Interessiert?
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Entzündung der Sehnenscheiden
gilt als Berufskrankheit
Bei Arbeitnehmern, die überwiegend am Computer arbeiten, kann eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden.
Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen gilt dies dann, wenn durch ständiges arbeiten mit der Computer-Maus die Erkrankung für die Arbeit typisch und das Risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders hoch ist.

Mit dem Urteil erkannte das VG die Sehnenscheidenentzündung einer Bahn-Beamtin als Berufskrankheit an.
Sie arbeitete seit Jahren überwiegend am Computer, zuletzt etwa zu 90 Prozent ihrer Arbeitszeit.
Dabei arbeitete sie etwa zu zwei Dritteln der Arbeitszeit mit der Maus.
Die Wahrscheinlichkeit einer Sehnenscheidenentzündung sei bei solchen Arbeitsbedingungen besonders groß und die Voraussetzungen einer Berufskrankheit damit gegeben, urteilte das VG.
Dabei stützte sich das Gericht auf die Berufskrankheitenverordnung, die auch für gesetzlich sozialversicherte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gilt.
Das Urteil ist daher von den rechtlichen Grundlagen her übertragbar, zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind allerdings die Sozialgerichte.



Veranstalter haften nicht
für verwahrte Koffer
Reisende müssen immer selbst auf ihre Koffer aufpassen!
Auch wenn der Reiseleiter auf die Möglichkeit hinweist, Gepäck am Abreisetag im Hotel zu deponieren, haftet der Veranstalter nicht, wenn es wegkommt.
Er ist nämlich nicht verpflichtet, das Gepäck der Reisenden zu verwahren.
Das entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Al.: 16 C 289/05).






Fr. 26. Januar 2007
Unfallrente:

Sind von einer Unfallrente
Beiträge zu zahlen?
In Kürze werde ich eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, aber hierdurch nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sein.
Vielmehr muss ich weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben.
Außerdem wird mir wohl bald eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt.
Werde ich von dieser Unfallrente auch Krankenkassenbeiträge zahlen müssen?
Und muss die Unfallrente versteuert werden?

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, der zahlt Beiträge nach seinen "Einnahmen zum Lebensunterhalt".
Hierzu gehören alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können.
Das trifft auch auf Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Sie sind mit Ihrem Zahlbetrag, also ohne Abschläge, beitragspflichtig (so bereits entschieden vom Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 14/00 R).
Dagegen sind für Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine Steuern zu zahlen.



Internetsurfen
rechtfertigt keine Kündigung
Eine Angestellte surfte während der Arbeit privat im Internet.
Der Chef bemerkte es und kündigte ihr fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Kündigungsschutzklage der Frau statt.
Da sie den dienstlichen Internetzugang nur eine Stunde im Monat und nur für "unverfängliche Zwecke" genutzt hat, sei eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt (Az.: 4 Sa 958/05).



Schwerbehinderte
haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage
Schwerbehinderte haben generell Anspruch auf mehr Urlaub als ihre nicht behinderten Kollegen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klargestellt.
Mit dem Urteil sprach es einem Schwerbehinderten aus Baden-Württemberg fünf zusätzliche Urlaubstage zu (Az.: 9 AZR 669/05).

Im verhandelten Fall ging es um einen Krankenpfleger, der bei einem Pflegedienst arbeitete.
2003 wurde ihm eine Behinderung im Grad von 50 Prozent anerkannt.
Ab diesem Behinderungsgrad schreibt das Sozialgesetzbuch fünf zusätzliche Urlaubstage vor.
Der Arbeitgeber argumentierte jedoch, dies beziehe sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen.
Mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten 29 Urlaubstagen sei der Zusatzurlaub daher abgedeckt.
Dem folgte das BAG nicht.

Der Zusatzurlaub habe in Deutschland eine lange Tradition.
1953 sei er für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten und 1974 dann generell für alle Schwerbehinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent eingeführt worden.
Grundgedanke sei dabei immer gewesen, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet seien "und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen".
Daher sei der Urlaub eines Schwerbehinderten um fünf Tage gegenüber dem Urlaub aufzustocken, den er ohne seine Behinderung beanspruchen könne.
Entsprechend hatte das BAG auch bereits zum früheren Schwerbehindertengesetz entschieden.



BSG-Entscheid
zur Wohnungsgröße für Hartz-Bezieher
Das Bundessozialgericht (BSG) hat Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen.
Die Kasseler Richter nannten 120 Quadratmeter eine Standardgröße für eine vierköpfige Familie.
Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung, also Verkauf oder Vermietung, zumutbar.
Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als sogenanntes Schonvermögen und müsse von den Sozialbehörden respektiert werden.
Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf (Az.: B 7b AS 2/05 R).

Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte.
Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf.
Das Sozialgericht Augsburg hatte diese Forderung zurückgewiesen, weil immer von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausgegangen werden solle.
Es sei nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen und zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen.
Selbst bei einer längeren Arbeitslosigkeit sei fraglich, ob ein Umzug nützlich sei.

Die Bundessozialrichter verwiesen die Sache zwar wegen Detailfragen zurück an das Augsburger Gericht, teilten jedoch "in zentralen Fragen" dessen Auffassung.
Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen.
Weil die Größentabellen in den Baufördergesetzen der Länder erheblich voneinander abwichen, bezogen sich die Kasseler Richter auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes.
Demnach seien für eine einzelne Person 60 Quadratmeter angemessen, für bis zu drei weitere Personen kämen jeweils 20 Quadratmeter hinzu.





Recht und Rat



Fr. 09. Februar 2007
Sanitätshaus

muss Zuzahlung einfordern
Sanitätshäuser können laut einem Urteil nicht die Krankenkassen in Anspruch nehmen, wenn ein Patient die Zuzahlung für medizinische Hilfsmittel nicht leistet.

Das Bundessozialgericht in Kassel wies eine entsprechende Klage einer Duisburger Sanitätsmittelfirma gegen eine Allgemeine Ortskrankenkasse ab.
In der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung heißt es, dass Sanitätshäuser einen privatrechtlichen Anspruch nur gegenüber den Kunden, nicht aber gegenüber einer Krankenkasse hätten.
Diese müsse nur den vereinbarten Anteil bezahlen.
Komme ein Versicherter seiner Zuzahlung nicht nach, trage das Sanitätshaus das Inkassorisiko (Az.: B 3 KR 29/05 R).



Kündigung
rechtfertigt keine Kündigung
Krankheitsbedingte Fehlzeiten, die auf Arbeitsunfälle zurückgehen, rechtfertigen keine Kündigung, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.

In diesen Fällen sei nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft häufiger erkranken werde, so die Mainzer Richter.
Eine krankheitsbedingte Kündigung sei jedoch nur bei einer solchen negativen Prognose zulässig (Az.: 10 Sa 977/05).
Das LAG gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt.
Der Arbeitgeber hatte dem Kläger gekündigt, nachdem dieser nach Arbeitsunfällen jeweils mehrere Tage lang krank gewesen war.
So fehlte er 2002 insgesamt vier Tage, 2003 waren es 38 und im Jahr darauf zehn Arbeitstage.




Der fehlende Zeuge
Ein Versicherungsnehmer, der den Diebstahl seines Wagens meldet, muss auf die Frage nach Zeugen für des Abstellen seines Fahrzeugs alle Zeugen benennen, damit die Versicherung die Angaben überprüfen kann.

Benennt er nur einen von zwei Zeugen, verletzt er die Aufklärungspflicht, und die Vollkaskoversicherung muss den Schaden, nicht übernehmen.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln, 17. Januar 2006 - 9 U 60/05)



Angst kein Grund
für Reise-Rücktritt
Eine Reise-Rücktrittskostenpolice muss in der Regel nicht für Stornokosten aufkommen, wenn ein Urlauber wegen einer eventuellen Seuchengefahr auf seine Reise verzichtet.

Die mögliche Ansteckung mit einer Infektionskrankheit ist keine "unerwartet schwere Erkrankung", wie sie durch die Versicherung in der Regel abgedeckt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene ein erhöhtes persönliches Ansteckungsrisiko hat.
Das hat das Landgericht Darmstadt (Az.: 2 0 615/03) entschieden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden.
Im verhandelten Fall hatte ein Tourist, der bereits einmal eine schwere Lungenentzündung hatte und nun ständig unter Problemen mit Atemwegserkrankungen litt, wegen der damals akut auftretenden Lungenseuche Sars eine China-Reise wieder abgesagt.
Er vertrat die Auffassung, wegen seiner gesundheitlichen Vorbelastung müsse der Fall mit dem einer "unerwartet schweren Erkrankung" gleichgestellt sein, für den er einen Versicherungsschutz besaß.

Er forderte daher die Übernahme von 80 Prozent der Stornokosten durch die Versicherung.
Das Gericht lehnte diese Sichtweise ab.
Eine "unerwartet schwere Erkrankung" liege nur dann vor, wenn "aus dem Zustand des gesundheitlichen Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegen stehen".
Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht so gewesen.


Recht und Rat



Fr. 23. Februar 2007
Bei der Reisebuchung

sind 20 Prozent Anzahlung zumutbar
Reiseveranstalter dürfen bei einer Buchung grundsätzlich 20 Prozent der Kosten als Anzahlung verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Auffassung der Richter keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Denn sollte der Reiseveranstalter beispielsweise insolvent werden, so habe der Kunde auf Grund des geltenden Rechts einen uneingeschränkten Erstattungsanspruch, der durch einen entsprechenden Sicherungsschein belegt wird (Az: X ZR 59/05).

Der BGH bestätigte damit die Rechtmäßigkeit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Veranstalters und auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Der Anbieter forderte bei Buchungen stets 20 Prozent der Reisekosten als Vorauszahlung.
Wegen des langen Zeitraums, der oft zwischen Buchung und Reiseantritt liegt, sei das Interesse an einer angemessenen Vorauszahlung nachvollziehbar, befand der BGH.


Bei der Reisebuchung
sind 20 Prozent Anzahlung zumutbar
Reiseveranstalter dürfen bei einer Buchung grundsätzlich 20 Prozent der Kosten als Anzahlung verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Auffassung der Richter keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Denn sollte der Reiseveranstalter beispielsweise insolvent werden, so habe der Kunde auf Grund des geltenden Rechts einen uneingeschränkten Erstattungsanspruch, der durch einen entsprechenden Sicherungsschein belegt wird (Az: X ZR 59/05).

Der BGH bestätigte damit die Rechtmäßigkeit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Veranstalters und auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Der Anbieter forderte bei Buchungen stets 20 Prozent der Reisekosten als Vorauszahlung.
Wegen des langen Zeitraums, der oft zwischen Buchung und Reiseantritt liegt, sei das Interesse an einer angemessenen Vorauszahlung nachvollziehbar, befand der BGH.




Recht und Rat



Fr. 09. März 2007
Wahlfreiheit

in der Pflege gestärkt
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Wahlfreiheit Pflegebedürftiger und gleichzeitig den Wettbewerb der Anbieter von Pflegediensten gestärkt.

Nach einem kürzlich zugestellten Urteil können die Versicherten die Leistungen sämtlicher in Deutschland zugelassener Pflegedienste in Anspruch nehmen.
Die Zulassung in einem einzigen Bundesland reiche aus, urteilte das BSG.
Die DAK-Pflegekasse hatte dem in Sachsen-Anhalt zugelassenen Verein "Pflege und Hilfe Daheim" die Vergütung für Pflegeeinsätze in Nordrhein-Westfalen verweigert.
Der Verein soll nach dem Versorgungsvertrag die ambulante Pflege in Stadt und Altkreis Naumburg sicherstellen.
Versorgungsverträge in anderen Bundesländern hat der Verein nicht geschlossen; dennoch ist er bundesweit tätig.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der DAK-Pflegekasse noch Recht:
Im Interesse der Qualität der Pflege sei der Versorgungsbereich des Vereins auf die Region Naumburg begrenzt.
Den Einsatz seiner Pflegehilfskräfte könne er außerhalb nicht mehr ausreichend kontrollieren.
Das BSG hob diese Urteile nun auf.

Das Gesetz sichere den Versicherten ein Wahlrecht zwischen allen in Deutschland zugelassenen Pflegediensten zu.
Daher sei es umgekehrt zwingend, dass jeder zugelassene Pflegedienst auch bundesweit tätig werden dürfe.
Ein auf Landesebene abgeschlossener Versorgungsvertrag sei "für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich".
Lediglich Mehrkosten, die gegebenenfalls durch die langen Wege entstehen, könnten ortsfremde Anbieter nicht abrechnen.
Darüber hinaus könnten Honorarkürzungen allenfalls dann rechtfertigt sein, wenn es konkrete Beanstandungen gebe.
"Für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist dieses Urteil eine große Erleichterung", betonte der Geschäftsführer des Vereins "Pflege und Hilfe Daheim" Peter Brenk.
Der Verein hat sich auf die Rund-um-die-Uhr-Versorgung nach Operationen spezialisiert.



Arbeitslose
müssen sich sofort bewerben
Arbeitslose müssen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie sich auf ein Beschäftigungsangebot der Bundesagentur für Arbeit nicht unverzüglich bewerben oder ein Vorstellungsgespräch vereinbaren.

Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Ein 28-jähriger hatte gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit, während der er kein Arbeitslosengeld erhielt, geklagt.
Die Bundesagentur ging davon aus, dass der Mann ein Beschäftigungsangebot nicht angenommen hatte, nachdem er eine Bewerbung nicht nachweisen konnte (Az.: L 9 AL 46/04).




WG ist keine
eheähnlich Gemeinschaft
Arbeitsagenturen dürfen Hartz-IV-Empfängern keine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und deshalb das Arbeitslosengeld streichen, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben.

Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.
In dem Beschluss (Az.: L 7 AS 86/06 ER) heißt es, dass die Grundvoraussetzung dafür eine gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sei.
Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung das Rhein-Main-Jobcenter dazu, Grundsicherungsleistungen an einen 34 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger aus Frankfurt zu zahlen.
Die Leistungen waren eingestellt worden, nachdem der Mann gemeinsam mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte.
Dies wertete die Arbeitsagentur, als Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft - zu Unrecht, wie die, Sozialrichter entschieden.
Denn beide Mieter hätten versichert nur eine Wohngemeinschaft zu bilden.
Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett.
Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50%, ansonsten lebe man getrennt.



Scheidungs-Väter
müssen notfalls putzen gehen
Geschiedene Väter, die in einer neuen Ehe die Hausmannsrolle übernehmen, müssen notfalls morgens und abends putzen gehen, um den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe zu sichern.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Begründung:
Dem geschiedenen Vater seien zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Nachwuchs aus erster Ehe besondere Anstrengungen zuzumuten.
(Al: XII ZR 197/02)




PKW-Kosten
mindern das Einkommen
Behält ein Ehemann nach der Scheidung von seiner Frau das zuvor gemeinsam genutzte und finanzierte Auto, so kann er die Finanzierungskosten von seinem für die Berechnung des Unterhalts maßgebenden Einkommen abziehen.

(Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 49/04)


Recht und Rat



Fr. 23. März 2007
Dieses Mal geht es um "Mietrecht"
Betriebskosten

Von der Steuer absetzen
Erstmals für das Kalenderjahr 2006 können Mieter einen Teil ihrer Betriebskostenzahlungen von der Steuer absetzen.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen dafür bei den in Frage kommenden Betriebskostenarten aber zwischen Personal- und Sachkosten unterscheiden.

Gemäß Paragraph 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz dürfen bestimmte Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.
Mieter einer Wohnung können die Steuerermäßigung auch dann geltend machen, wenn sie die Arbeiten nicht selbst in Auftrag gegeben haben.
Es reicht aus, wenn sie für diese Arbeiten Betriebskosten an den Vermieter zahlen.
Das trifft zum Beispiel für Betriebskosten wie Hausmeister, Gartenpflege oder Gebäudereinigung zu.
In Frage kommen auch Betriebskosten für Wartungsarbeiten am Fahrstuhl, an der Heizungsanlage, an Warmwassergeräten, für Ungezieferbekämpfung und Schornsteinfegerarbeiten.

Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt reicht die bisher übliche Betriebskostenabrechnung nicht aus.
Stattdessen benötigen Mieter eine differenzierte Abrechnung oder eine spezielle Bescheinigung des Vermieters, die die Handwerkerleistungen ohne Materialkosten gesondert ausweist.
Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Personalkosten.
Aber auch die dürfen nicht vollständig geltend gemacht werden.
Ansetzbar sind lediglich 20 Prozent. Höchstgrenze: 600 Euro.

Beispiel:
Werden für ein Zehn-Parteien-Mietshaus insgesamt 5.000 Euro Treppenhausreinigung berechnet, davon 800 Euro Sach- und 4.200 Euro Personalkosten, ergibt sich für den einzelnen Mieter folgende Rechnung:
Betriebskostenanteil Treppenhausreinigung: 500 Euro, davon Personalkosten: 420 Euro, 20 Prozent der Personalkosten: 84 Euro.
Um diese 84 Euro vermindert sich die Einkommensteuer des Mieters.

Für 2006 können Mieter außerdem bis zu 600 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, soweit sie Handwerkerarbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der eigenen Wohnung bezahlt haben.
Steuerlich begünstigt sind Aufwendungen für Arbeitslohn inklusive Maschinen- und Fahrtkosten.
Außen vor bleiben auch hier die Materialkosten.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen, maximal 600 Euro pro Haushalt und Jahr.




Gemeinschaftsflächen
Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen.
Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses zu benutzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 46/06).

Für den konkreten Fall hatte das Urteil zur Konsequenz, dass der Vermieter nicht verbieten durfte, dass eine Firma Branchenbücher im Hauseingang auslegt.
Denn die Mieter des Hauses hätten das Recht, auch auf diese Art und Weise Sendungen, die zum Beispiel nicht in den Briefkasten passen, in Empfang zu nehmen.
Hinzu kam, dass die nicht von den Bewohnern mitgenommenen Branchenbücher wieder eingesammelt wurden und weder eine Vermüllung des Hausflures noch irgendwelche Gefährdungen oder Belästigungen drohten.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für hunderttausende von Haushalten geschaffen.
Denn das höchste deutsche Gericht erklärte gleichzeitig, welche Rechte Mieter im Regelfall bei Gemeinschaftsflächen geltend machen können.
Dies ist insbesondere für Familien mit kleinen Kindern oder auch für behinderte Mieter von Vorteil.

So ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ein Mieter berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Haus abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt.
Der Vermieter darf Besuchern oder Verwandten des Mieters das Betreten des Hauses nicht verbieten.
Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, er sei Eigentümer.
Pakete und Sendungen kann der Mieter auch dadurch entgegennehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden.
Genauso haben Mieter das Recht, sich eine Tageszeitung ins Haus liefern zu lassen.
Auch das Kinderspiel im Hof ist abgedeckt durch das Mieterrecht, Gemeinschaftsflächen des Hauses nutzen zu dürfen.




Durchgangsverkehr
in der "Sackgasse"
Wird eine Wohnung in einer Straße angemietet, die auf Dauer als Sackgasse angelegt zu sein scheint, und wird später die Sackgasse für den Durchgangsverkehr eröffnet, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Wohnungsmangel vor.
(AG Köpenick 3 C 262/05 WuM 2006, 145).



Thermenwartung
Lässt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Wartungs- und Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Wartungsarbeiten an der Gastherme durchführen, kann er die hierfür gezahlten Beträge vom Vermieter erstattet verlangen.
(AG Köln 214 C 527/03 WuM 2006, 261).



Wirtschaftlichkeitsgebot
Es dürfen nur solche Kosten als Betriebskosten gegenüber dem Mieter abgerechnet werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
Dies gilt auch für die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen.
(AG Leipzig 170 C 3895/05 WuM 2006, 568).





Recht und Rat



Fr. 06. April 2007
Drogenkonsum
Einmaliger Drogenkonsum kostet den Führerschein

Bereits beim einmaligen Konsum harter Drogen müssen Autofahrer mit dem Entzug des Führerscheins rechnen.
Wer solche Drogen zu sich nimmt, ist in aller Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (AZ: 1 6 B 332/ 07).



Adoption
Eine Frau gab ihr Kind (heute 10) wenige Monate nach der Geburt zur Adoption frei.

Vor dem Familiengericht versuchte sie, ein Umgangsrecht einzuklagen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart:
"Das Elternrecht ist auf die Adoptiveltern übergegangen:
Nur in Ausnahmefällen sei ein Umgangsrecht der leiblichen Eltern sinnvoll." (Az.; 15 UF 4/06)




Bewerbungen
Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
(Az: 10 UF 133/05): "Für die Arbeitssuche ist genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit."




Heiratsinstitut
Eine Kundin verklagte ein Heirats und forderte 8.700 Euro zurück, weil es keine geeigneten Kandidaten benannt hatte.

Die Frau verlor den Prozess.
Richter wiesen darauf hin, dass das Institut seinen Kunden keinen Erfolg schulde.
Zudem sei gerichtlich kaum feststellbar, ob die vorgeschlagenen Partner geeignet seien oder nicht (Az.: 12 U 1230/03).




Unterhaltspflichtig
Vater bleibt unterhaltspflichtig.
Urteil: Teilweise Erziehungszeit entlastet nicht von Zahlungen.

Auch wenn die Eltern nach einer Scheidung ihre Kinder abwechselnd betreuen, bleibt die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt grundsätzlich bei einem Partner.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Normalerweise trage nur ein Elternteil die Hauptlast, heißt es in der Begründung.

Teilen sich Vater und Mutter dagegen die Betreuungsarbeit zur Hälfte, dann sind sie - entsprechend ihren Einkommensverhältnissen - wechselseitig zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im konkreten Fall hatte der Vater sich zu gut einem Drittel der Zeit um Zwillinge gekümmert, überwiegend waren die Mädchen aber bei der Mutter.
Der Vater, der zudem für die ältere Tochter sorgte, wollte deshalb seine monatlichen Zahlungen von knapp 300 Euro an die Ex-Frau einstellen.
Dem folgte das Gericht nicht:
So lange das Schwergewicht der Betreuung bei der Mutter liege, muss der Vater zahlen.
Internet: www.bundesgerichtshof.de



Recht und Rat



Fr. 20. April 2007

Dokumente für Blinde

Gerichte müssen Dokumente für Blinde zugänglich machen
Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen sehbehinderten Menschen und Blinden künftig alle Unterlagen in einer für sie wahrnehmbaren Form zur Verfügung stellen.
Der Bundesrat hat jetzt einer entsprechenden Verordnung zugestimmt.

Die Forderung, Dokumente für Blinde und Sehbehinderte zugänglich zu machen, ist nicht neu.
So ist etwa für die elektronische Übermittlung von Dokumenten die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) maßgeblich.
Nach der neuen Rechtsverordnung können Blinde oder Sehbehinderte als Kläger oder Beklagte in einem Zivilrechtsstreit verlangen, dass ihnen Urteile, Beweisbeschlüsse oder Ladungen sowie Schriftsätze in Blindenschrift oder Großdruck zugänglich gemacht werden.
Auch das Verlesen der Akten oder eine Aufnahme auf Tonträgem ist möglich.

Dieser Anspruch bestehe nicht nur gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft.
Auch im Bußgeld - und im Vollstreckungsverfahren müssten blindengerechte Dokumente vorgelegt werden, sagte die Bundesbehindertenbeauftragte Karin Evers-Mayer.
Der Rechtsanspruch trage wesentlich dazu bei, den benachteiligten Menschen eine barrierefreie Teilhabe am Rechtsleben zu ermöglichen, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.




STREUPFLICHT
Gemeinden haften für Unfälle auf eisglatten Fahrbahnen, wenn sie ihre Streupflicht vernachlässigen.

Ein Taxifahrer, der nachts auf einer glatten Autobahnbrücke verunglückt war, verklagte die Gemeinde.
Die hatte nur morgens streuen lassen, obwohl wegen Tauwetters mit überfrierender Nässe zu rechnen war.
Das Gericht sah eine Streupflichtverletzung, aber auch eine Mitschuld des Mannes, da er für die Witterungsverhältnisse zu flott gefahren sei.
Daher wurden seine Ansprüche nur zur Hälfte erfüllt
(OLG Hamm, Az. : 9 U 169/04, ADAJUR-Dokument Nr. 70 758).




DRÄNGLER
Auch im Stadtverkehr kann
Drängeln teuer werden:
Mit Hupe, Anblinken und extrem dichtem Auffahren hatte ein Fahrer seinen Vordermann über einen längeren Zeitraum heftig belästigt, weil der für seinen Geschmack zu langsam fuhr - 2.400 € Geldstrafe für den Drängler.
Die Revision vor dem Oberlandesgericht Köln war erfolglos.
In diesem Fall, so die Richter, handele es sich zumindest um versuchte Nötigung (DAR 07, S. 39).



ORGANIZER
Elektronische Kalender mit Telefonfunktion dürfen Autofahrer im Straßenverkehr nicht benutzen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte das Bußgeld von 40 € für einen Mann, der von einer Polizeistreife angehalten worden war, weil er während der Fahrt Daten in seinen Organizer eingegeben hatte.
Nach Ansicht des Gerichts fallen auch solche Geräte unter das Handyverbot (Az.: 3 Ss 219/05).



Haustierverbot
Gericht untersagt Haustierverbot.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss ein Haustierverbot in der Wohnanlage.
Ein Ehepaar wollte seinen Dobermann-Hund behalten und klagte.
Ein generelles Haustierverbot ist unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken.
(Az.: 5 W 154/06)



Recht und Rat



Fr. 04. Mai 2007
GKV-Beiträge von Betriebsrenten
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können von Betriebsrenten rückwirkend zeitlich unbegrenzt eingetrieben werden.
Dieses Verfahren sei nicht verfassungswidrig, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 806/05).

Damit scheiterte die Witwe eines Betriebsrentners auch in der dritten Instanz.
Sie hatte dagegen geklagt, dass die Unterstützungskasse, die die Betriebsrente zahlt, für vier Jahre rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge einbehalten hatte.



Nur direkter Heimweg ist versichert
Wer nach einer Betriebsfeier nicht den direkten Weg nach Hause nimmt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das entschied das hessische Landessozialgericht Darmstadt.
Die Richter wiesen damit die Klage einer Witwe auf Hinterbliebenenrente zurück, deren Mann nach einem Betriebsfest einen Umweg fuhr und tödlich verunglückte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Az.: L 3 U 139/05)




Kraftfahrzeughilfe für Behinderte
deckt nicht alles ab
Behinderte können nicht die Erstattung sämtlicher Mehrkosten verlangen, die durch ihre Behinderung bei der Fahrt zur Arbeit entstehen.

Die Hilfen seien auf den Führerschein und das Fahrzeug beschränkt, heißt es in einem bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.
Es wies damit die Klage einer gehbehinderten Frau ab, die an ihrer Arbeitsstelle einen Parkplatz gemietet hatte, um lange Wege vom Auto zur Arbeit zu vermeiden.
(Az.: B 7a AL 34/06 R).




Kindergeld zählt bei
Erwerbsunfähigen nicht als Einkommen
Das Kindergeld der Eltern darf bei volljährigen, aber erwerbsunfähigen Kindern nicht als deren Einkommen angerechnet werden.
Die Richter des Bundessozialgerichts Kassel gaben damit einer
24-jährigen Frau aus Niedersachsen Recht, deren Sozialhilfe wegen des Kindergeldes der Mutter gekürzt worden war.

Das Kindergeld sei Einkommen der Mutter.
Auch wenn das voll pflegebedürftige Kind im Haus der Eltern wohne, habe die Tochter darauf keinen Rechtsanspruch
(Az.: B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont, die erwerbsunfähig ist und von ihren Eltern gepflegt wird.
Für ihr Zimmer im Einfamilienhaus der Eltern zahlt sie Miete, ihren Lebensunterhalt bestreitet sie von der Sozialhilfe.
Die wurde ihr vom Landkreis gekürzt, weil das Kindergeld in Höhe von 154 Euro als ihr Einkommen und nicht als das der Mutter zu sehen sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanz endgültig, wonach die Kürzung rechtswidrig ist.
Das Kindergeld gehöre der Mutter, die Tochter könnte sich den Betrag auch nicht auszahlen lassen.
Da sie über eigenes Einkommen verfüge, seien die Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Recht und Rat



Fr. 18. Mai 2007


Zu schnelle Klage vor Sozialgericht
Wer zu schnell vor den Sozialgerichten klagt, bleibt auf den Anwaltskosten sitzen.
Das geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Koblenz hervor.
Nach dem Richterspruch haben die Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit, beispielsweise über einen Rentenantrag zu entscheiden.

Erhebe ein Betroffener vorher eine sogenannte Untätigkeitsklage, so müsse er die dadurch verursachten Kosten selbst tragen (Az.: S 6 RS 75/06 - Beschluss vom 23. März 2007).
Eine Frau hatte die Zahlung von Witwenrente beantragt.
Da sich die Versicherung verpflichtet hatte, kurzfristig über den Antrag zu entscheiden, verlor die Frau nach knapp fünf Monaten die Geduld und erhob Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht.
Als ihr etwa zwei Wochen später die Rente bewilligt wurde, erklärte sie den Rechtsstreit zwar für erledigt, meinte aber, die Rentenversicherung müsse ihre Anwaltskosten zahlen.




Gewonnenes Auto gilt als Einkommen
Gewinnt ein Langzeitarbeitsloser in einem Gewinnspiel ein Auto, bekommt er solange kein Arbeitslosengeld II (Alg II), bis der Wert des Wagens verbraucht ist.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden
(Beschluss vom 19. März 2007, Az.: S 27 AS 59/07 ER).
Es bestätigte damit eine Entscheidung der Arbeitsgemeinschaft (Arge) Märkischer Kreis.
Sie hatte einem Familienvater aus Iserlohn für zehn Monate das Alg II mit der Begründung gestrichen, der Wagen als einmaliges Einkommen anzurechnen sei.
Der arbeitslose Mann beantragte einstweiligen Rechtsschutz und argumentierte, dass es sich bei dem Auto um Vermögen handele.
Dieses sei im Rahmen der Vermögensfreibeträge der Eheleute von jeweils 13.000 Euro geschützt.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab.
Der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert dürfe als Einkommen des Antragstellers angerechnet werden.
"Einkommen sei dasjenige, was der Hilfebedürftige während des Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte", teilte das Gericht mit.
Demgegenüber sei Vermögen dasjenige, was der treffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung habe.
Dem Antragsteller könne Arbeitslosengeld II auch nicht als Darlehen gewährt werden, weil er noch nichts unternommen habe den Wagen zu verwerten.




Rundfunkgebühren für Hartz-IV-Empfänger
Hartz-IV-Empfänger brauchen nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts keine Rundfunkgebühren zu zahlen, auch wenn sie einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II bekommen.

Damit waren die Klagen von zwei Arbeitslosen erfolgreich.
Das Gericht verpflichtete den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), die Kläger von der Gebühr zu befreien.
Um keine Grundrechte zu verletzen, müsse die Härtefallregelung des Rundfunkgebühren-Staatsvertrags angewandt werden.
Danach sei eine Gebührenbefreiung bei einer besonderen Härte möglich
(Urteile vom 28. März 2007- VG 27 A25.07 und VG 27 A 126.06)




Behörde darf
Betrunkenem das Radfahren verbieten
Wer betrunken auf dem Rad erwischt wird, kann mit einem Radelverbot belegt werden - entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Rheinland-Pfalz).
Anlass: Ein Radler war von Polizisten mit 1,67 Promille erwischt worden.
Weil er keinen "Idiotentest" machen wollte, verbot ihm die Behörde das Radeln. (Az.: 3 L 295/07.NW).



Recht und Rat



Fr. 01. Juni 2007
Passivraucher dürfen sofort kündigen
Arbeitnehmer, die zum Passivrauchen gezwungen werden, können kündigen und haben sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein Nichtraucher hatte gekündigt, weil sein Chef in der gesamten Firma das Rauchen erlaubte und nicht auf Beschwerden reagierte.
Da dies ein wichtiger Grund für eine Kündigung war, darf die Arbeitsagentur keine Sperre verhängen (Az L 6 AL 24/05).



BGH verlangt bei Zusatzvereinbarungen genügend Aufklärung
Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt.
Nach einem Urteil des IV. BGH-Zivilsenats müssen die Versicherungen bei nachträglichen Vereinbarungen ihre Kunden über mögliche Risiken und Probleme ausreichend belehren.

Im behandelten Fall hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung unter "Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse" die Rechtslage des Klägers, eines ehemaligen Krabbenfischers, "in schwerwiegender Weise verschlechtert".
Dieses Verhalten stelle einen Rechtsmissbrauch dar, hieß es (Az.: IV ZR 244/03 - Urteil vom 7. Februar 2007).

Im vorliegenden Rechtsstreit verurteilte der BGH die Versicherung dazu, dem Kläger ab 1. Januar 2000 die jährliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 16.000 € weiterzuzahlen.
Der gelernte Fischwirt ist wegen eines Bandscheibenvorfalls zu 100 Prozent berufsunfähig.
Durch eine Zuatzvereinbarung hatte die Versicherung dem Ex-Fischer nur für zwei Jahre die Zusatzrente gezahlt und eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit mit Blick auf eine Umschulung zum Kaufmann vereinbart.
Laut BGH hätte die Versicherung ihre Pflicht zur Rentenzahlung unbefristet anerkennen müssen.
Nur eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands hätte eine neue Sachlage ergeben.
Dies sei nicht der Fall gewesen.




Leistungen aus der Pflegekasse
Unter Hinweis auf das Europäische Gemeinschaftsrecht hat das Sozialgericht Frankfurt einem Portugiesen Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung zugesprochen.

Der Mann hatte, als er noch in Deutschland lebte, neben seiner Rente Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegekasse bezogen.
Diese wollte nicht weiterzahlen, als der Mann dauerhaft in seine Heimat zurückkehrte.
In Portugal gibt es nach Feststellung des Gerichts keine Pflegekasse.
Dem Kläger stünden dennoch Leistungen aus der deutschen Pflegekasse zu, bei der er weiterhin freiwillig zu versichern sei
(Az.: Az S 9 P 40/06).




Kriegsbeschädigte
zahlen auf Grundrente keine Kassenbeiträge
Weltkriegsveteranen müssen auf ihre Kriegsbeschädigtengrundrente keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz dürfe bei der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Das gelte sowohl für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Kassen als auch für freiwillig Versicherte.
"Die Grundrente nimmt eine Sonderstellung ein", sagte Senatsvorsitzender Hartwig Balzer in der Urteilsbegründung.
"Sie ist im gesamten Rechtssystem privilegiert."
Weder bei der Einkommensteuer noch bei der Bewilligung einkommensabhängiger Sozialleistungen werde sie angerechnet.
Denn die Grundrente gelte nicht als Leistung, die den Lebensunterhalt sichert, sondern werde zusätzlich als Entschädigung für erlittene Verletzungen gezahlt.

Deshalb dürften auch die Kassen keine Beiträge auf diese Kriegsbeschädigtenrente erheben.
Mit dem Urteil gaben Deutschlands oberste Sozialrichter der Klage eines 83-jährigen Schwaben statt.
Der freiwillig Versicherte sollte nach Einbeziehung seiner Kriegsbeschädigtengrundrente monatlich fast 90 Euro mehr an seine Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums bezogen zum 1. Januar 2006 noch 520.000 Menschen Leistungen der Kriegsopferversorgung.

Die Grundrente, die nur den Beschädigten selbst und nicht ihren Angehörigen gezahlt wird, beträgt dabei je nach dem Grad der Behinderung und dem Alter zwischen 118 und 658 Euro im Monat.
Nach Einschätzung von Sozialverbänden lässt sich die BSG-Entscheidung aber auch auf die Menschen übertragen, die als Gewaltopfer oder wegen Impfschäden staatliche Entschädigung beziehen.
Ihre Grundrente orientiert sich ebenfalls am Bundesversorgungsgesetz.

Recht und Rat



Fr. 15. Juni 2007


Drei Raten
Der Mieter ist berechtigt, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen.

Anders lautende Mietvertragsklauseln sind insoweit unwirksam (BGH VIII ZR 243/03).



Sparbuch
Auch wenn die Mietsicherheit durch Verpfändung eines Sparbuchs erbracht wird,

gilt, dass der Mieter sie in drei Raten leisten darf (BGH VIII ZR 344/02).




Rückzahlung
Der Vermieter darf die Mietkaution so lange zurückhalten, bis er entscheiden kann, ob er die Sicherheit zum Ausgleich eigener Ansprüche benötigt.

Diese Frist kann im Einzelfall sechs, neun oder mehr als zwölf Monate betragen.
Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus und erwartet der Vermieter eine Nachforderung, kann er die Kaution oder einen angemessenen Teil bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten (BGH VIII ZR 71/05).




Zinsen
Zinsen und Zinseszins werden jährlich der Kaution zugeschlagen und erhöhen damit die Mietsicherheit.

Mieter haben keinen Anspruch auf jährliche Auszahlung der Zinsen.
Die werden zusammen mit der Kaution selbst bei Vertragsende ausgezahlt (LG Berlin 67 S 1/92).


Fr. 29. Juni 2007


Zwangsverwalter
Ist über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden,

muss bei Ende des Mietvertrages der Zwangsverwalter die Kaution an den Mieter zurückzahlen.
BGH VIII ZR 11/03)




Eigentümerwechsel
Ist das Haus oder die Wohnung während der Mietzeit verkauft worden, muss der neue Eigentümer bei Ende der Mietzeit die Kaution zurückzahlen.

Bei einem Eigentümerwechsel vor dem 1. September 2001 ist entscheidend, ob der neue Eigentümer die Kaution erhalten hat.
(BGH VIII ZR 381/03)




Nachbar muss Blicke
aus Pflegeheim dulden
Ein Hauseigentümer muss die Blicke aus dem benachbarten Pflegeheim in seinen Garten und die Wohnung dulden.

Er kann nicht auf Entschädigung hoffen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Die Kläger störten sich an Geräuschen der Heimbewohner und daran, dass diese direkt in die Geschäfts- und Privaträume schauen konnten.
Die klagenden Rechtsanwälte aus einem Ort im Badischen verwiesen darauf, dass sie ihre Wohnung ohne Sichtschutz quasi nicht mehr nutzen und sich auch im Garten nicht mehr unbeobachtet sonnen könnten.
Zudem beeinträchtige der Lieferverkehr für das Pflegeheim die Nutzung.
Das Pflegeheim mit 24 Fenstern zum Garten war kurz vor dem Grundstückskauf der Kläger errichtet worden.

Aus Sicht des OLG muss ein Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich nicht Lärm oder sonstige Immissionen dulden.
Wenn diese aber nicht oder nur unwesentlich die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen, müsse dies hingenommen werden.
In diesem Fall sei das "gesellschaftliche Anliegen" zu berücksichtigen, hilfs- und pflege- bedürftigen Menschen ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen.
"Es führt dazu, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit pflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern ist", so das OLG.
Was Störungen durch den Lieferverkehr angeht, seien diese angesichts der stark befahrenen Straße nur geringfügig.
(Az.: 14 U 43/06 -Urteil vom 30. März 2007)




385 Euro Warmmiete sind angemessen
Eine Wohnung für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger in Hannover darf 385 Euro Warmmiete kosten.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden.
Eine 52 Jahre alte Frau hatte gegen die Arbeitsagentur geklagt, weil diese sie aufgefordert hatte, in eine günstigere Wohnung umzuziehen.
Die Agentur hatte zuvor die Zuschüsse für die Warmmiete von 528 auf 328 Euro gekürzt.
Der Senat halte eine monatliche Warmmiete von 385 Euro in Hannover für angemessen.
(Az.: L7 AS 494/05)



Recht und Rat



Fr. 13. Juli 2007
Halbwaisenrente
auch während der Ausbildungspause
Die Zahlung einer Halbwaisenrente darf auch bei einer längeren Ausbildungsunterbrechung nicht ohne Weiteres eingestellt werden.

Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Speyer hervor.
Die Halbwaisenrente muss demnach weitergezahlt werden, wenn der Betroffene nicht für die Unterbrechung der Ausbildung verantwortlich ist (Az.: S 8 RA 363/03).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Halbwaisen statt.
Die junge Frau hatte nach zwölfeinhalb Jahren ihre Abiturprüfung im März abgelegt, konnte aber erst im Wintersemester mit dem Studium beginnen.
Da zwischen diesen beiden Terminen mehr als fünf Monate lagen, forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund die von April bis September gezahlte Halbwaisenrente zurück.
Nach geltendem Recht hätte die junge Frau innerhalb von fünf Monaten nach dem Abitur die Ausbildung fortsetzen müssen.

Doch das Sozialgericht war der Ansicht, der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Zeitspanne bis zum Abitur verkürzt, der Beginn des Wintersemesters aber nicht entsprechend vorverlegt worden sei.
Sie sei für die unvermeidbare Pause nicht verantwortlich.



Elterngeld
Klagen gescheitert

Die ersten Klagen gegen das Elterngeld sind gescheitert.
Die Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß, entschied das Sozialgericht in Aachen (NRW).
Damit wiesen die Richter die Klagen von zwei Ehepaaren ab.
Sie wollten für ihre vor dem Stichtag am 1. Januar 2007 geborenen Kinder Elterngeld bekommen.
(Az.: S 13 EG 10/07 und S 13 EG 8/07).




Schönheits-Reparaturen
So genannte Abgeltungsklauseln mit starren Fristen sind unwirksam.

Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 52/06) seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen konsequent fort.
Abgeltungsklauseln in Formularmietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter fordern kann, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind.
Das sind Fälle, in denen der Mieter nach relativ kurzer Wohndauer, zum Beispiel nach einem Jahr, auszieht oder in denen er noch zwei Jahre vor seinem Auszug renoviert hat.

Eine typische Abgeltungsklausel lautet: Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen: "Nach zwölf Monaten ...20 Prozent; nach 24 Monaten ...40 Prozent; nach 36 Monaten ...60 Prozent; nach 48 Monaten ...80 Prozent."
Nach einer derartigen Vertragsklausel müsste ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen genau festgelegten Renovierungskostenanteil zahlen, der allein vom Zeitablauf bestimmt wird.
Er müsste selbst dann zahlen, wenn ein entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Wohnung nicht gegeben ist.

Das ist - so der BGH - eine starre Abgeltungsklausel.
Sie ist unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Letztlich gelten hier die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu den Fragen der Unwirksamkeit starrer Renovierungsfristen entwickelt hat.
Konsequenz ist, Mieter müssen aufgrund der unwirksamen Abgeltungsklausel nicht renovieren, sie müssen auch keine anteiligen Renovierungskosten zahlen.
Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes sind hunderttausende von Mietverträgen bundesweit betroffen, in denen Abgeltungsklauseln mit starren Fristen vereinbart worden sind.




Erziehungszeiten im Ausland
Wer seine Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) im Ausland verbringt, bekommt keine Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraf 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI) sind Erziehungszeiten im Ausland nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sich der erziehende Elternteil mit seinem Kind gewöhnlich im Ausland aufgehalten hat und dort Pflichtbeitragszeiten als Selbstständiger oder Arbeitnehmer gesammelt hat.
Außerdem muss während der Zeit im Ausland eine "enge Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland" bestanden haben.

Diese Bedingungen sind nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 RA 109/03) auch dann nicht erfüllt, wenn eine Lehrerin bis zur Geburt ihres ersten Kindes in Deutschland gearbeitet hat, ihren Erziehungsurlaub im Ausland verbringt und anschließend wieder in Deutschland erwerbstätig ist.
Zwar spreche die zeitliche Abfolge für die vom Gesetzgeber geforderte enge Beziehung zum Erwerbs- und Arbeitsleben in Deutschland.
Jedoch sei die Klägerin im Ausland nicht rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen.
Da auch während des Erziehungsurlaubs keine Pflichtbeitragszeiten anfielen, könne für den zweijährigen Auslandsaufenthalt weder die Kindererziehungs- noch die Berücksichtigungszeit angerechnet werden.


Recht und Rat



Fr. 27. Juli 2007


Krankenkassen müssen
Sozialhilfeempfänger versichern
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bestimmte Sozialhilfeempfänger als Pflichtversicherte aufnehmen.
Das geht aus mehreren veröffentlichten Beschlüssen des Sozialgerichts Speyer hervor.

Danach gilt dies für Personen, die bisher von den Kommunen als Träger der Sozialhilfe eine sogenannte Krankenhilfe erhielten.
Diese Aufgabe sei nach der Gesundheitsreform an die gesetzlichen Krankenkassen übergegangen, begründete das Gericht die Entscheidungen
(Beschlüsse vom 19. Apri1 2007 - S 11 ER 164/07 KR, vom 23. April 2007 - S 7 ER 162/07 KR, und vom 25. April 2007 - S 7 ER 163/07 KR).

Die Stadt Ludwigshafen hatte die Zahlung von Krankenhilfe an die Betroffenen mit der Begründung eingestellt, sie müssten sich an die gesetzlichen Krankenversicherungen wenden.
Diese machten dagegen geltend, das Reformgesetz sehe keine Pflichtversicherung von Sozialhilfeempfängern vor.

Das Sozialgericht stimmte dem zwar grundsätzlich zu, verwies aber zugleich darauf, dass dies nicht für Personen gelte, die bisher Krankenhilfe erhalten hätten.
Um sie nicht schutzlos zu stellen, müssten die gesetzlichen Krankenkassen sie als Pflichtversicherte behandeln.




Gegen unerwünschte
Telefonwerbung vorgehen
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will schärfer gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgehen.
Verstöße gegen das Verbot sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.

"Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife.
Solche Anrufe sind mehr als ein Ärgernis", betonte Zypries.
Viele wüssten nicht, dass unerwünschte Telefonwerbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich verboten ist.
Um Verbraucher wirkungsvoller zu schützen, soll den Werbeanrufern verboten werden, ihre Rufnummer zu unterdrücken.
Verstöße dagegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können.
Die Anrufer könnten über die Netzbetreiber ermittelt werden.

Derzeit machen die entsprechenden Unternehmen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken.
Telefonwerbung ohne Einwilligung der Verbraucher stellt nach geltendem Recht eine unzumutbare Belästigung dar (Paragraf 7 Absatz 2, Nummer 2 UWG).




Mieter
müssen nicht alles zahlen
Viele Kosten, die ein Aufzug im Haus verursacht, müssen Mieter nicht mittragen. So sind zum Beispiel die Reparaturkosten für einen Fahrstuhl keine Nebenkosten.

Zu dieser Entscheidung kam das Amtsgericht Rheinbach in einem Urteil (Aktenzeichen: 3 C 242/87), auf das der Deutsche Mieterbund hinweist.
Außerdem seien die Aufwendungen zur Beseitigung einer Betriebsstörung nicht als Betriebskosten zu werten.
Daher müsse der Mieter dafür auch nicht zahlen, entschied das Hamburger Landgericht (Aktenzeichen: 316 S 15/00).

Auf die Mieter umlegen können Hauseigentümer hingegen die Kosten für Wartung und Strom der Notrufanlage.
Zudem kann nach Auskunft des Mieterbundes der Einbau eines Aufzugs eine Modernisierungsmaßnahme darstellen, an der die Bewohner beteiligt werden können.
Keine Modernisierung sei es dagegen, wenn ein in die Jahre gekommener Lift durch eine neue Anlage ersetzt werde.




Autofahrer muss auf Sicht achten
Ein Autofahrer muss bei Dunkelheit beachten, dass er innerhalb der Strecke anhalten kann, die seine Scheinwerfer ausleuchten.
Andernfalls verstoße er gegen das Sichtfahrgebot und trage bei einem Unfall eine Mitschuld, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem unlängst veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine Frau, die bei Dunkelheit auf ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug aufgefahren und verletzt worden war.
Sie hatte argumentiert, der Fahrer habe sein Unfallfahrzeug nicht genügend abgesichert.
Das Gericht befand jedoch, die Frau habe das Geschehen an der Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet.


Recht und Rat



Fr. 10. August 2007
Streit um Verfall
von Lohnansprüchen
Arbeitsrichter bewerten Frist von einem Monat als zu knapp.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Lohnansprüche schon nach einem Monat verfallen, ist nichtig.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Eine solche Verfallsklausel sei unangemessen kurz.
Die Frist sollte drei Monate nicht unterschreiten, meinten die Richter.

Das Gericht bewilligte mit seinem Spruch einer Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe für die Klage auf Zahlung restlicher Lohnansprüche.
Ihr Arbeitgeber hatte die Erfolgsaussichten der Klage unter anderem mit dem Hinweis bezweifelt, die Ansprüche seien verfallen.
Denn nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages seien, müssten Lohnansprüche bereits innerhalb eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung geltend gemacht werden.
Diese Frist habe die Klägerin versäumt.

Das LAG sei die Sache anders.
Zwar seien Verfallsklauseln im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich zulässig.
Sie dürften jedoch nicht zu knapp bemessen sein und insbesondere den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht widersprechen.
Eine Frist von einem Monat sei nach diesen Grundsätzen zu knapp und daher unwirksam.


Kündigungsbrief
per Boten zustellen
Im Streitfall müssen Mieter nachweisen können, dass ein Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Vermieter eingegangen ist.

Die sicherste Methode sei es daher, den Brief persönlich in Gegenwart eines Zeugen zu überbringen oder ihn durch einen Boten abgeben zu lassen, empfiehlt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
In beiden Fällen sollten die Beteiligten über den Inhalt des Schreibens informiert sein, um die Übergabe verlässlich bezeugen zu können.

Die zweitbeste Lösung sei das Einwurfeinschreiben.
Dabei wirft die Post den Brief beim Empfänger ein und dokumentiert das.
Der Brief gilt damit als zugegangen - egal, ob der Vermieter den Briefkasten leert oder nicht.




Recht auf
ein Zwischenzeugnis
Angestellte können vom Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn sie sich um einen neuen Job bewerben.
Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung beabsichtigt, teilt der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn mit.

Grundsätzlich seien Arbeitgeber nicht immer verpflichtet, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Nur bei triftigen Gründen hätten Angestellte ein Anrecht darauf.
Dazu gehörten auch die Versetzung in eine andere Abteilung und der Wechsel des Vorgesetzten oder des Firmeninhabers, so der Verlag.
Ebenso müssten Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen, wenn Mütter oder Väter ihren Erziehungsurlaub antreten.
Dasselbe gilt, wenn Arbeitnehmer ein Zeugnis benötigen, um eine Weiterbildung besuchen zu können.




Wenn der Weckanruf ausbleibt
Reiseveranstalter müssen zum Teil für die Kosten neuer Flugtickets aufkommen, wenn Pauschalurlauber ihren Rückflug wegen eines ausbleibenden Weckanrufs im Hotel verpassen.
Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 51 C 6214/05).

Ein Weckservice gehöre bei Hotels der gehobenen Kategorie zum Standard.
Er müsse nicht ausdrücklich in der Katalogbeschreibung erwähnt werden.
Ein mangelhafter Weckservice sei daher ein Reisemangel, den der Veranstalter ausgleichen müsse.

Das Unternehmen müsse aber nur für einen Teil der Kosten aufkommen.
Denn auch Urlauber treffe Schuld, wenn sie nicht zusätzlich den Wecker stellen.


Recht und Rat



Fr. 24. August 2007



Privat- und Geschäftsräume bei
Abrechnung trennen
Zahlt ein Kunde die Stromrechnung für seine Geschäftsräume nicht, so darf ihm der Energieversorger nicht auch privat den Strom sperren.

Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Grünstadt/Pfalz hervor.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Versorgungsverhältnisse rechtlich voneinander unabhängig.
Zwangsmaßnahmen seien daher nur zulässig, wenn der Kunde auch privat mit seinen Zahlungen im Verzug wäre.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau statt, die eine Metzgerei betrieb.
In demselben Haus befand sich auch ihre Mietwohnung.
Als ihr Kundenkonto für die Metzgerei Rückstände in Höhe von rund 755 Euro aufwies, installierte der Energieversorger für ihre Privatwohnung einen Münzzähler, obwohl die Klägerin diese Stromrechnung stets pünktlich bezahlt hatte.




Gefälschte Zeugnisse
nach Jahren anfechtbar
Legt ein Bewerber ein gefälschtes Zeugnis vor, kann das auch Jahre später zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags führen - vorausgesetzt, das Zeugnis war Grundlage für die Einstellung.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart hervor (Az.: 5 Sa 25/06).

Im vorliegenden Fall hatte ein Universalschweißer sein IHK-Zeugnis frisiert:
Aus einem "Ausreichend" wurde ein "Befriedigend", aus einem "Befriedigend" ein "Gut".
Der Mann wurde eingestellt und arbeitete über acht Jahre ohne Beanstandung in dem Betrieb.
Als der Arbeitgeber die Zeugnis-Manipulation bemerkte, sprach er die Kündigung aus und focht den Arbeitsvertrag an.
Der Arbeitnehmer klagte mit der Begründung, das gefälschte Zeugnis sei nicht Ursache für seine Einstellung gewesen, hatte jedoch keinen Erfolg.




Mängel schnell anzeigen
Reiseveranstalter dürfen die Verjährungsfrist für Reisemärigel auf ein Jahr begrenzen.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg hervor.
Eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Ansicht des Gerichts weder überraschend noch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (Az.: 12 S 41/06).




Bundesgerichtshof stärkt
Rechte der Versicherten
Kasse darf nicht kündigen, auch wenn Tagegeld erschlichen wurde.
Wer bei einer privaten Krankenversicherung mit vorgespiegelter Arbeitsunfähigkeit Tagegeld erschleicht, muss trotzdem nicht zwingend mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Kunde einer Versicherung, der Krankentagegeld beansprucht, zwar grundsätzlich korrekte Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen.
Weniger gravierende Falschangaben sind aber aus Sicht des Karlsruher Gerichts noch kein "wichtiger Grund", der die Kündigung des kompletten Versicherungsschutzes rechtfertigt.
Damit gab das Gericht einem selbstständigen Architekten Recht, der wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld forderte, obwohl er an drei Tagen kurzzeitig Kundengespräche geführt hatte.

Nach mehreren Krankmeldungen war das Unternehmen misstrauisch geworden und hatte dem Architekten im März 2005 einen als Bauinteressenten getarnten Detektiv geschickt.
Mit ihm traf sich der angeblich arbeitsunfähige Architekt drei Mal für jeweils eine halbe Stunde.
Daraufhin kündigte ihm die Versicherung fristlos - und zwar nicht nur die Tagegeldversicherung, sondern den gesamten Vertrag.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte die Komplettkündigung vergangenes Jahr bestätigt.

Der BGH dagegen erachtete nicht einmal die separate Kündigung der Tagegeldversicherung für rechtens, geschweige denn den Verlust des gesamten Versicherungsschutzes.
Zwar habe der Architekt für drei Tage zu Unrecht Tagegeld beansprucht.
Ein "wichtiger Grund", der die Kündigung des Vertrags ermöglichen würde, liege aber bei einem derart geringfügigen Umfang der Tätigkeit nicht vor.


Recht und Rat



Fr. 07. September 2007
Rentenversicherung
darf nicht selbst Tod feststellen
Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf nicht selbst den Tod eines seit Jahren verschollenen Versicherten feststellen und die Zahlung der Altersrente beenden.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden
(Az.: S 26 R 278/06).
In dem Fall ging es um einen 1923 geborenen Rentner aus Dortmund, der zuletzt im März 1999 bei einer Bergwanderung im schweizerischen Wallis gesehen wurde.
Die DRV dürfe in solch einem Fall nicht ein im Sozialgesetzbuch vorgesehenes Verfahren bei der Zahlung von Hinterbliebenenrente analog anwenden, sondern benötige eine Todeserklärung des Amtsgerichts.


Passivraucher
darf sofort kündigen
Wenn Arbeitnehmer kündigen, weil an ihrem Arbeitsplatz ständig geraucht wird, haben sie sofort Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Mit dem Zwang zum passiven Mitrauchen liege der im Gesetz vorgesehene wichtige Grund für eine sofortige Kündigung vor.
Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.




Zeitmietvertrag
kann früher gelöst werden
Wer vorzeitig auszieht, muss Nachmieter stellen.

Die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Kündigungsfrist hilft Mietern nicht, wenn sie einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben.
Gleiches gilt, wenn im Vertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde.
Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam.
Wollen Mieter in diesen Fällen vor Ablauf der Mietzeit ausziehen, müssen sie versuchen, einen Nachmieter zu stellen.
Einen Anspruch darauf haben sie aber nur, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel vereinbart wurde.
Einen Nachmieter darf der Mieter auch stellen, wenn ein Härtefall vorliegt.

Die Gerichte akzeptieren als Härtegrund beispielsweise, wenn der Mieter wegen einer Erkrankung in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen muss.
Ebenfalls ein Grund ist ein Umzug wegen berufsbedingten Ortwechsels.
Auch wenn sich Nachwuchs ankündigt oder der Mieter heiratet und die bisherige Wohnung objektiv zu klein ist, liegt ein Härtegrund vor.
Ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, reicht es laut Mieterbund aus, wenn er dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter vorschlägt.
Der muss bereit sein, in den laufenden Mietvertrag einzutreten, und er muss in der Lage sein, die geforderte Miete zu zahlen.
Akzeptiert der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter, wird der bisherige Mieter aus dem Mietvertrag "entlassen".
Er ist nicht mehr verpflichtet, weiter Miete zu zahlen.
Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter einen geeigneten Nachmieter aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt.




Schwangerschaft
ist keine Krankheit
Für arbeitslose Frauen, die während der Schwangerschaft vom Arzt ein Beschäftigungsverbot erhalten, muss die Bundesagentur für Arbeit weiter aufkommen.

Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Schwangere dürfe nicht auf Krankengeld der Krankenversicherung verwiesen werden.
"Schwangerschaft ist keine Krankheit", unterstrich das Gericht.
(Az: L 9 AL 35/04).


Recht und Rat



Fr. 21. September 2007



Rückflug verpasst:
Abmahnung rechtens
Wer am Urlaubsort das Flugzeug versäumt und einen Tag zu spät zur Arbeitsstelle kommt, riskiert eine Abmahnung und entsprechende Lohnkürzung.

Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub extrem knapp kalkuliert.
Nachdem das zunächst vorgesehene Flugzeug überbucht war und er lediglich als Mitarbeiter einer Fluggesellschaft ein verbilligtes Personalticket erworben hatte, konnte er nicht wie geplant nach Deutschland zurückkommen, sondern kam erst einen Tag später an.
Obwohl er sich telefonisch beim Arbeitgeber gemeldet hatte, erhielt er eine Abmahnung sowie Lohnkürzung.

Die Vorsitzende Richterin wies in der Verhandlung auf das "Wegerisiko" hin, das stets beim Arbeitnehmer liege.
Auch die telefonische Abmeldung ersetze dies nicht.
Eine Ausnahme gebe es nur bei "höherer Gewalt" wie Naturereignissen oder Streiks.




Für Altersrente
regelmäßig arbeitslos melden
Erwerbslose haben nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur dann Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie sich zuvor ein Jahr lang regelmäßig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben.

Dokumentieren sie hingegen nicht ihre Bereitschaft, eine Stellung anzunehmen, erlischt dieser Anspruch.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht Darmstadt.
Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: AZ L 2 R 336/05).
Die Sozialrichter wiesen die Klage eines heute 62 Jahre alten Mannes aus dem Hochtaunuskreis zurück.
Er hatte drei Jahre lang Arbeitslosengeld bezogen, bis er von seinem früheren Arbeitgeber Pensionszahlungen erhielt.
Der Mann teilte dies der Arbeitsagentur mit und verzichtete gleichzeitig darauf, Arbeitslosengeld zu beantragen.
Er meldete sich nicht mehr beim Arbeitsamt, weil er davon ausging, für eine Vermittlung zu alt zu sein.

Er glaubte aber, er sei dort weiterhin als arbeitslos registriert.
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte der Kläger schließlich Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Die Rentenversicherung lehnte ab, weil er in den vorausgegangenen zwölf Monaten nicht arbeitslos gemeldet war.
Das Gericht gab der Deutschen Rentenversicherung recht.
Der Mann hätte sich auch nach dem Ende des Leistungsbezugs regelmäßig bei der Arbeitsagentur melden oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Stelle vorlegen müssen.




Warmes Wasser muss nicht
von Hartz-IV-Geld gezahlt werden
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für warmes Wasser nicht von ihren Unterkunftszahlungen entrichten.

Das entschied das Landessozialgericht in Chemnitz.
Ebenso wie Heizkosten seien die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen, urteilten die Richter.
Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert (Az.: L 3 AS 101/06).

Im konkreten Fall hatte ein Paar aus Marienberg im Erzgebirge dagegen geklagt, dass die Job-Center-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zwar ihre Unterkunftskosten übernahm, davon aber eine Pauschale für das warme Wasser abzog.
Das war nach Ansicht der Chemnitzer Richter nicht rechtens.
In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten, nicht aber für warmes Wasser aus der Leitung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Fehler
können passieren
Wenn beim Buchen einer Reise wegen eines Softwarefehlers ein viel zu niedriger Preis berechnet wird, kann der Kunde nicht auf den günstigsten Tarif bestehen.

Der Reiseveranstalter hat das Recht, die Buchung für ungültig zu erklären.
Voraussetzung ist, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, vergleichbar einem Versprecher oder einem Tippfehler.
Das sei der Fall, wenn eine Software Daten fehlerhaft verändert, entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 307/06), wie die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.


Recht und Rat



Fr. 05. Oktober 2007
Kein Anspruch
auf Beihilfe für Brille
Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen oder eine Brille.
Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 19 AS 238/06).

Der Kläger, ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, hatte die Erstattung von Kosten für Kontaktlinsen in Höhe von 220 Euro beantragt.
Nach seiner Auffassung gehören die Sehhilfen zum notwendigen Lebensbedarf.
Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit könne er das Geld dafür aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen.
Das Sozialgericht gab dem Mann nicht recht, sondern bestätigte mit seiner Entscheidung die ablehnenden Bescheide.

Die gegenüber dem früheren Sozialhilferecht höheren monatlichen Regelleistungen - von bis zu 345 Euro anstelle von 297 Euro für einen Alleinstehenden - sollten die Bildung von Rücklagen für Anschaffungen über dem täglichen Bedarf hinaus ermöglichen, argumentierte das Gericht.
Einmalige Beihilfen kenne das Gesetz nur noch für die Erstausstattung einer Wohnung, mehrtägige Klassenfahrten, Schwangerschaften und Geburt.


Kündigungsschutz
für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Arbeitnehmer kommen nur in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes, wenn Fristen eingehalten werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt der Sonderkündigungsschutz nur, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde (2 AZR 217/06).
Das gelte auch für Arbeitnehmer, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt seien.
Mit der Entscheidung sei ein seit längerer Zeit bestehender Streit um die Auslegung einer Regelung im Sozialgesetzbuch beendet worden, teilten die Bundesrichter mit.

Die Regelung war in das Gesetz eingefügt worden, damit Kündigungen nicht missbräuchlich erschwert werden.
Die Klage einer Arbeitnehmerin scheiterte, weil sie ihren Gleichstellungsantrag mit Schwerbehinderten erst drei Tage vor der Kündigung gestellt hatte.




Grenze: 7.500 Euro
Wert für Autos von Hartz-Empfängern
Autos von Hartz-IV-Empfängern dürfen einen Wert von 7.500 Euro nicht überschreiten.

Diese Grenze hat jetzt das Kasseler Bundessozialgericht gezogen und damit das Limit angehoben.
Bislang lag die Grenze bei 5.000 Euro.
Ist das Auto teurer, müsste es als Vermögen gelten.
Die öffentliche Hand kann dann auf Verkauf drängen oder das Arbeitslosengeld verweigern.




Last-Minute
genau überprüfen
Bevor sich Urlauber für eine Last-Minute-Reise entscheiden, sollten sie immer den ursprünglichen Preis des Angebots erfragen.

Denn mit dem Hinweis "Superangebot in letzter Minute" würden mitunter reguläre Katalogangebote verkauft, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
Der Zusatz "Last Minute" dürfe hingegen nur verwendet werden, wenn der Trip nicht länger als 14 Tage vor Reisebeginn gebucht werden kann und das Angebot günstiger als das reguläre Angebot ist.
Urlauber sollten bei der Auswahl auf eine ausführliche Beschreibung der einzelner Reisekomponenten achten.

Bei vielen Last-Minute-Reisen würden nur wenige Eckdaten wie Zielort, Kategorie der Unterkunft und Art der Verpflegung genannt.
Die Bezeichnung Vier-Sterne-Hotel sage beispielsweise nichts über Größe und Lage der Zimmer aus, erläutern die Verbraucherschützer.
Individuelle Wünsche sollten daher bei der Buchung angesprochen und im Reisevertrag festgehalten werden.
Die im Reisevertrag zugesicherten Leistungen müssen erfüllt werden.
Fehlen versprochene Leistungen, können Urlauber dies reklamieren.
Sie haben nach Worten der Verbraucherschützer die gleichen Rechte wie Urlauber, die ihre Reise längerfristig gebucht haben.


Recht und Rat



Fr. 19. Oktober 2007


Zuschlag für Kinderlose bei
Pflegeversicherung rechtens
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts rechtens.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung von pflegeversicherten Eltern dürfe auch durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden, entschieden die Richter in einem in Darmstadt veröffentlichten Beschluss.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Az.: AZ L 8 P 19/06)

Die Sozialrichter wiesen die Klage eines heute 57 Jahre alten Mannes aus dem hessischen Bad Nauheim zurück.
Der Kläger hatte sich gegen den Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung gewehrt, der 0,25 Prozentpunkte des allgemeinen Beitragssatzes beträgt.
Eine Entlastung von versicherten Eltern sei durch eine einseitige Belastung der kinderlosen Versicherten nicht gegeben und daher auch nicht zulässig, argumentierte er.
Dem widersprachen die Darmstädter Richter.

Es sei dem Gesetzgeber freigestellt, ob er die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch die Entlastung der einen oder die Belastung der anderen vornehmen wolle.
In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die davon nicht betroffen seien.




Versandkosten
sind klar auszuweisen
Verbraucher müssen bei Bestellungen über das Internet deutlich auf Lieferkosten und Umsatzsteuer hingewiesen werden.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen diese Angaben aber nicht auf derselben Internetseite wie Warenangebot und Preis stehen.
Es reiche aus, dass die Informationen "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" auf einer gesonderten Seite zu finden seien, die der Käufer noch vor der Abgabe seiner Bestellung aufrufen müsse, entschied das Karlsruher Gericht.




Streit um
doppelte Haushaltsführung
Kosten für Wohnung am Arbeitsort nur bis 60 Quadratmeter absetzbar.

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer die Kosten für ihre Wohnung am Arbeitsort nur bis zu einer Wohnungsgröße von bis zu 60 Quadratmetern steuerlich absetzen.
Wie der Bundesfinanzhof entschied, bleibt der Steuerabzug damit auf den "notwendigen Mehlaufwand" begrenzt (Az.: VI R 10/06 und VI R 23/05).
Angesichts der teils erheblich schwankenden Wohnkosten zwischen verschiedenen Orten, nannten die Münchner Richter keinen konkreten Betrag als Höchstgrenze.
Sie legten aber fest, dass die notwendigen Aufwendungen bei einer Wohnung von bis zu 60 Quadratmetern Fläche und einem "nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard" vorlägen.




Chef geohrfeigt:
Kündigung gültig
Auch langjährige Arbeitnehmer dürfen die Hand nicht gegen ihren Vorgesetzten erheben.

Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter bestätigten die fristlose Entlassung eines Lagerverwalters bei einem Fotohandel und wiesen die Klage des Arbeitnehmers zurück (AZ: 19 Ca 7939/06).
Zwischen dem Mitarbeiter und dem Geschäftsführer war es zu einer lautstarken Auseinandersetzung über die Arbeitsmethoden des Lageristen gekommen.
Der Arbeitnehmer versetzte seinem Vorgesetzten schließlich eine kräftige Ohrfeige.
Vor Gericht berief er sich unter anderem darauf, dass er schon sehr lange dem Unternehmen angehöre.

Die Richter sahen die fristlose Kündigung trotz der 29-jährigen Betriebszugehörigkeit und des vorgerückten Alters des Mitarbeiters als angemessen an.
Vorgesetzte müssten sich unter gar keinen Umständen von Untergebenen misshandeln lassen, auch wenn es mit diesen vorher nie Probleme gegeben habe.
Eine Abmahnung sei daher überflüssig.


Recht und Rat



Fr. 02. November 2007
Aufzugskosten
Erdgeschossmieter müssen sich an den Aufzugskosten beteiligen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 103/06) dürfen Vermieter die Kosten für den Betrieb eines Aufzuges bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umlegen.
Die langjährige Streitfrage, ob der Erdgeschossmieter an diesen Kosten zu beteiligen ist, entschied das höchste deutsche Zivilgericht jetzt endgültig, zu Lasten des in Parterre wohnenden Mieters.
Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der den Fahrstuhl nutzt oder theoretisch überhaupt nutzen kann.
Auch wenn der Erdgeschossmieter mit dem Aufzug weder Keller noch Dachboden erreichen kann, muss er anteilige Kosten zahlen.

Ausnahmen, wie im Sozialen Wohnungsbau, wo der Erdgeschossmieter vertraglich von der Kostenumlage ausgenommen werden kann, lässt der Bundesgerichtshof für preisfreie Wohnungen nicht zu.
Auch eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter sieht der Bundesgerichtshof nicht.
Es gäbe zahlreiche Betriebskostenpositionen, die von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht würden.
Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierte Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen der Abrechnung zur Folge.

Fazit: Des einen Leid, des anderen Freud.
Während Erdgeschossmieter jetzt mit zusätzlichen Aufzugskosten rechnen müssen, werden die übrigen Mieter im Haus anteilig entlastet.
Ihr Kostenanteil für die Position Aufzug verringert sich, wenn eine Partei zusätzlich bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist.


Rauchen
Fehlt eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag, muss auch ein Raucher seine Wohnung beim Auszug nicht streichen oder tapezieren.

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05) hat klargestellt, dass Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, nicht gegen den Mietvertrag verstößt und deshalb auch keine zusätzlichen oder besonderen Schadensersatzansprüche auslöst.
Die Entscheidung stellt klar, dass es für Raucher und Nichtraucher nicht zweierlei Mietrecht gibt.
Hätten Mieter und Vermieter im Mietvertrag wirksam vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, hätte "kein Hahn danach gekräht", ob der Mieter Raucher ist oder nicht.
Er hätte seine Gebrauchsspuren in der Wohnung beseitigen, also renovieren müssen.
Aber wie in hunderttausenden von Mietverträgen war auch hier die Renovierungsklausel unwirksam.
Der Vermieter hatte im Mietvertrag "starre" Fristen vorgegeben.

Immer dann, wenn im Mietvertrag scheinbar verbindliche oder unumstößliche Fristen genannt werden, nach denen der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, und das tatsächliche Erscheinungsbild und die konkrete Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung keine Rolle spielen sollen, ist die Vertragsregelung unwirksam.
Der Vermieterargumentation, wenn der Mieter schon nicht renovieren müsse, dann müsse er zumindest Schadensersatz zahlen, weil die Wohnung Nikotinrückstände und Tabakspuren aufweise, folgte der Bundesgerichtshof nicht:
Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Mieter, die in ihrer Wohnung rauchen, verstoßen weder gegen gesetzliche noch vertragliche Pflichten.
Ob anders zu entscheiden wäre bei "exzessivem" Rauchen oder bei einem vertraglich vereinbarten Rauchverbot, ließ der BGH offen.




Arbeitslose mit Diät
bekommen nicht mehr Geld
Arbeitslose, die zum Beispiel wegen Bluthochdrucks Diät halten müssen, können in der Regel nicht auf mehr Geld vom Sozialamt hoffen.

Bis auf wenige Ausnahmen könnten arbeitslose Patienten keinen Mehrbedarf geltend machen, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem veröffentlichten Urteil.
Ausnahmen könne es allerdings geben, wenn die Krankheit weit fortgeschritten sei (Az.: AZ L 6 AS 97/97).
Ein 46 Jahre alter Arbeitsloser aus Schlüchtern im Main-Kinzig-Kreis hatte einen Zuschuss von monatlich 25 Euro beantragt, den ihm das Sozialamt aber verweigerte.
Die Richter des 6. Senats gaben dem Amt jetzt recht:
Der Patient müsse lediglich weniger Salz zu sich nehmen - und der Verzicht auf Chips und Salzstangen verursache keine höheren Kosten.




Verbot gilt für alle
Menschen mit Handikap
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Regelung zum Schutz von Behinderten rückwirkend gekippt.

Das Diskriminierungsverbot dürfe nicht nur für Schwerbehinderte mit einer Einschränkung von mindestens 50 Prozent angewandt werden.
Das Benachteiligungsverbot etwa bei Einstellungen oder Beförderungen gilt nach Ansicht der Richter für Behinderte unabhängig vom Grad ihrer Behinderung.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter beriefen sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, nach der unter dem Begriff Behinderung jede physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung fällt, die ein länger dauerndes Hindernis für die Teilnahme am Berufsleben darstellt.
In dem Fall ging es um das Diskriminierungsverbot nur für Schwerbehinderte, das in der bis 17. August 2006 gültigen Fassung des Sozialgesetzbuchs enthalten war (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR823/06).


Recht und Rat



Fr. 16. November 2007


Sozialplan darf
für Ältere geringere Leistungen vorsehen
Erhalten ältere Arbeitnehmer in einem Sozialplan geringere Leistungen als andere Beschäftigte, verstößt das nicht unbedingt gegen das Antidiskriminierungsgesetz.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 14 Sa 201/07).
Oft erhalten Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Leistungen aus dem Sozialplan.
Solche Differenzierungen seien mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar, urteilten die Richter.
In dem entschiedenen Fall verringerte sich die Sozialplanabfindung eines Arbeitnehmers, der unmittelbar nach dem Ausscheiden vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen konnte, von 46.000 Euro auf 5.600 Euro.
Seiner Klage dagegen gab das Gericht nicht statt.
Die Differenzierung sei zulässig, da sie "objektiv und angemessen" sowie "durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" sei.
Schon mehrfach hatte das Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass geringere Sozialplanleistungen auch nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen.




Bei Hartz IV
Tilgung selbst zahlen
Hartz-IV-Empfänger müssen die Tilgungsraten für Haus- oder Wohnungskredite selbst bezahlen.
Der Aufbau von Vermögen könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, entschied das Hessische Landessozialgericht.

Kommunen erstatteten angemessene Unterkunftskosten von Langzeitarbeitslosen.
Dies gelte für Mieten oder Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum.
Tilgungsraten gehörten aber nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienten.
Dies sei nicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das Gesetz sehe als Zweck des Arbeitslosengelds II ausschließlich die Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des Lebensunterhalts vor.
Dies biete keine Grundlage, um laufende Leistungen mit unmittelbarer vermögensbildender Wirkung zu gewähren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: AZ L 7 AS 225/06ER).




Mietrecht
Endrenovierung

Eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die Wohnung bei Auszug fachmännisch renoviert zurückzugeben hat, ist unwirksam
(BGH VIII ZR 308/02).




Mietrecht
Tapetenklausel

Eine Vertragsklausel, nach der der Mieter unabhängig von der Wohndauer und unabhängig von den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss, ist unwirksam (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05).



Recht und Rat


Fr. 30. November 2007


Internethändler müssen
klar auf Lieferkosten hinweisen
Urteil des Bundesgerichtshof - Verbraucher muss sich vor der Bestellung ausreichend informieren können!

Verbraucher müssen bei Bestellungen über das Internet deutlich auf Lieferkosten und Umsatzsteuer hingewiesen werden.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen diese Angaben aber nicht auf derselben Internetseite wie Warenangebot und Preis stehen.
Es reiche aus, dass die Informationen "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" auf einer gesonderten Seite zu finden seien, die der Käufer noch vor der Abgabe seiner Bestellung aufrufen müsse, entschied das Karlsruher Gericht.

Dennoch gab der BGH einer Klage von, Media Markt gegen ein Konkurrenzunternehmen statt: Dort waren die Angaben hinter diversen Menüpunkten versteckt.
Kaufinteressenten mussten von sich aus die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie den Menüpunkt "Service" durchsuchen, um zu erfahren, wie teuer der Versand ist und ob der Preis Umsatzsteuer enthalte.
(Az: I ZR 143/04 vom 4. Oktober 2007) Zwar wurde der Käufer über Steuer und Zusatzkosten informiert, sobald er die Ware in den virtuellen Warenkorb einstellte.
Das ist jedoch aus Sicht des BGH zu spät: Aus der "Preisangabenverordnung" folge die Pflicht, den Verbraucher vor seiner Bestellung zu informieren.

Einen noch stärkeren Verbraucherschutz hält der BGH in solchen Fällen allerdings nicht für erforderlich, anders als zuvor das Oberlandesgericht Hamburg, nach dessen Urteil die Angaben direkt neben dem Preis oder der Warenbeschreibung stehen sollten.
Dem Internetnutzer, urteilte der BGH, sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch Lieferkosten anfielen und der Preis Umsatzsteuer enthalte.




Verhandeln trotz Arbeitsunfähigkeit:
Tagegeld fällt weg
Viele Selbstständige wollen ihre Firma trotz Krankheit nicht völlig im Stich lassen - das kann aber böse Folgen haben.

"Wer trotz Arbeitsunfähigkeit arbeitet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er im Zweifel sein Krankentagegeld verliert, selbst wenn es nicht einmal 30 Minuten waren", sagt Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Versicherte erhalte nur dann Geld, wenn er während einer Krankheit "gänzlich untätig" ist, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az.: IV ZR 129/06).
So nutzen etwa Handwerker dem DAV zufolge oft die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit, um Angebote zu schreiben oder mit Auftraggebern zu verhandeln.
Dabei wüssten die meisten nicht, dass dadurch bereits der Anspruch auf Krankentagegeld entfällt, warnt Schubach.




Falsche Beratung zur Betriebsrente:
Schadenersatz fällig
Werden Arbeitnehmer bei der Betriebsrente schlecht von ihrem Chef beraten, steht ihnen unter Umständen Schadenersatz zu.

"Wer mehrere Durchführungswege anbietet, einen aber gezielt empfiehlt, muss für seinen Rat haften", so der Arbeitsrechtler Markus Ebert in der Zeitschrift impulse (Ausgabe 10/2007).
Vorschnelles Vermitteln lasse sich rechtlich beanstanden: Wählt der Chef den erstbesten Anbieter aus, sei er bei zu schlechten Konditionen schadenersatzpflichtig.
Ebenso könnten Arbeitnehmer ihren Chef zur Rechenschaft ziehen, wenn er bei der Beratung falsche Auskünfte gibt.




Schadenersatz
nicht immer gerechtfertigt
Ein Schwerbehinderter kann wegen einer möglichen Benachteiligung bei einem Auswahlverfahren nicht ohne weiteres Schadenersatz einklagen.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz ist dafür zumindest Voraussetzung, dass anstelle des Behinderten ein anderer Bewerber eingestellt wurde.
Bricht der Arbeitgeber dagegen die Suche nach einem Mitarbeiter ab, so werden mögliche Fehler im Auswahlverfahren rechtlich irrelevant (Urteil vom 30. November 2006 - Az.: 4 Sa 727/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ab.
Der Kläger hat sich auf ein Inserat hin auf eine Stelle beworben.
Nachdem er eine Absage erhalten hatte, machte er geltend, die Stelle sei ohne Hinweis darauf ausgeschrieben worden, dass schwerbehinderte Menschen bevorzugt würden.
Außerdem sei seine Bewerbung ohne ausreichende Begründung abgelehnt worden.
Das LAG räumte zwar ein, dass es möglicherweise Verfahrensfehler gegeben habe.
Gleichwohl stehe dem Kläger kein Schadenersatz zu, weil der Arbeitgeber niemanden eingestellt habe.
Der Kläger verlange jedoch Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Auswahl.
Werde aber niemand eingestellt, so finde gerade keine Auswahl statt.


Recht und Rat



Fr. 14. Dezember 2007
Krankenhaus darf
Behandlung nicht selbst verlängern
Ein Krankenhaus kann die Behandlung eines Patienten nicht eigenständig gegen den Willen der Krankenkasse verlängern.

Das hat der Große Senat des Bundessozialgerichts in Kassel entschieden (Az.: GS 1/06).
Es müsse nach medizinischen Erfordernissen festgelegt werden, ob eine stationäre Behandlung notwendig sei.
Reiche eine ambulante Versorgung aus, müsse die Krankenkasse nicht die teurere stationäre bezahlen.
Das gelte auch dann, wenn der Aufenthalt im Krankenhaus aus nicht medizinischen Gründen sinnvoll wäre.

Der Große Senat hatte über einen Fall zu urteilen, in dem sich der 1. und der 3. Senat des Bundesgerichts uneins waren.
Es ging um einen Mann, der wegen einer psychischen Krankheit im Heim untergebracht werden musste.
Nach zwei Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus sah ihn die Krankenkasse so weit stabil, dass nach ihrer Ansicht eine ambulante Versorgung ausreichte.
Das Krankenhaus war jedoch anderer Auffassung und entließ den Mann nicht.
Daraufhin verweigerte die Kasse die Zahlungen.
Die Kasseler Richter teilten die Auffassung:
Der Arzt des Krankenhauses habe kein Einschätzungsvorrecht.
Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat zu entscheiden, wenn einer der 14 Senate in seiner Rechtsprechung von der eines anderen abweichen will. Er tagt nur etwa einmal im Jahr.


Blechschaden durch Tiere
Wenn ein Reh auf der Landstraße ins Auto läuft, muss die Teilkasko-Versicherung den möglichen Schaden in der Regel regulieren.

Auf einen Schaden durch einen Unfall mit einem streunenden Hund oder einer Katze trifft diese Regel aber nicht zu, erläutert der Bund der Versicherten.




Hausbesitz im Ausland
kann die Sozialhilfe kosten
Besitzt ein Sozialhilfeempfänger im Ausland ein Haus oder ein Grundstück und macht keine konkreten Angaben zu dessen Wert, kann die Unterstützung gestrichen werden.

Nötig sind Angaben zu Größe, Alter und Bauweise einer Immobilie, um das Vermögen eines Empfängers und damit seine Bedürftigkeit ermitteln zu können.
Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az.: S 47 SO 244/ 06 ER).
Im aktuellen Fall ging es um einen Sozialhilfeempfänger aus Lüdenscheid in Nordrhein-Westfalen, der in der Türkei ein Haus besitzt.
Weil er keine konkreten Angaben zum Wert des Hauses machte, stellte die Stadt Lüdenscheid die Zahlung von Sozialhilfe ein.
Dagegen klagte der Mann - ohne Erfolg.

Der Antragsteller habe sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, um seine Bedürftigkeit zu vermeiden, urteilte das Gericht.
Weil im konkreten Fall nicht genügend Angaben zum Vermögen gemacht wurden, bestünden Zweifel an seiner Bedürftigkeit.
Zudem habe der Mann nicht einmal versucht, das Haus zu verkaufen.
Stattdessen habe er nur eine Bescheinigung eines Dorfvorstehers aus der Türkei vorgelegt, in der das Haus als renovierungsbedürftig bezeichnet wurde.
Das lasse nicht den Schluss zu, dass die Immobilie wertlos sei.




Bei Unfall außerhalb der EU
zahlt Kasse oft nur Teilbetrag
Verunglückt ein gesetzlich Versicherter in einem Land außerhalb der Europäischen Union, muss die Krankenkasse auch dann nur einen Teil der Behandlungskosten übernehmen, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland besteht.

Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 1 KR 18/06 R).
Der Kläger war während einer Urlaubsreise in Tunesien verunglückt.
Zunächst wurde er in einem staatlichen Krankenhaus behandelt, dann jedoch in eine private neurochirurgische Klinik nach Tunis verlegt.
Die Krankenbehandlung kostete umgerechnet rund 8.800 Euro.
Hiervon zahlte die Kasse nur etwa die Hälfte.
Dies entspreche der Sachleistung, die eine tunesische Krankenversicherung übernehme.

Während die Vorinstanzen die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten verurteilten, gaben die Richter am Bundessozialgericht der Kasse recht.
Obwohl ein Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien bestehe, müsse der Versicherungsfall nicht so behandelt werden, wie das bei einer Behandlung in Deutschland der Fall gewesen wäre.
Der Kläger habe nur Anspruch auf die Leistungen gehabt, die in einem vergleichbaren Notfall ein tunesischer Staatsangehöriger von der tunesischen Krankenversicherung bekommen hätte.
Dazu gehöre nicht die Behandlung in einer Privatklinik, auch wenn diese eher dem deutschen Standard entspreche.


Recht und Rat



Fr. 28. Dezember 2007


Alternative Methode
bei MS bezahlen
Kassenpatienten haben bei schweren Krankheiten unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf alternative ärztliche Behandlungsmethoden.

Voraussetzung sei, dass es "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf" gebe und keine allgemein anerkannte medizinische Therapie zur Verfügung stehe.
Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht eine Krankenkasse verurteilt, einer an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Mutter knapp 12.000 Euro für ein Medikament zu erstatten, das nicht offiziell zur Behandlung dieser Krankheit zugelassen ist.

In dem vorliegenden Fall hatten die Ärzte bei der heute 37-Jährigen die Diagnose MS gestellt.
Da die Frau schwanger wurde, konnten die Mediziner eine Behandlung mit üblichen Medikamenten nicht beginnen.
Diese Arzneimittel dürfen einer Mutter während der Schwangerschaft nicht verabreicht werden, im Gegensatz zu sogenannten Immunglobinen, die ohne Beeinträchtigung des Kindes gegeben werden können.
Diese Immunglobine seien für die Behandlung von MS nicht zugelassen, begründete die Krankenkasse ihre Weigerung einer Kostenübernahme.
Das Gericht entschied, die Behandlung sei eine Erfolg versprechende Alternative zu den zugelassenen Behandlungsformen.
Die gesetzliche Krankenversicherung müsse die Kosten übernehmen.
Mit dem rechtskräftigen Urteil bestätigten die Schleswiger Richter eine entsprechende Entscheidung im Urteil des Sozialgerichts Itzehoe
(Az: L 5 KR 28/06).




Helmpflicht
in Freizeit entfällt
Freizeitradler müssen anders als Rennradfahrer im innerstädtischen Verkehr keinen Schutzhelm tragen.

Das entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht (AZ: I-1 U 278/06 ).




Sofort bei der
Arbeitsagentur melden
Beim Verlust ihres Jobs müssen sich Erwerbslose sofort persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.

Eine telefonische oder schriftliche Mitteilung genüge dafür nicht, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Arbeitslosengeld muss nach Auffassung des Gerichts erst ab dem Zeitpunkt des persönlichen Erscheinens gezahlt werden
(Urteil vom 1. März 2007- Az.:L 1 AL 7/06).




Pflegekosten
der Stufe 0 absetzbar
Altenheimbewohner können auch Pflegekosten der niedrigsten Stufe steuerlich absetzen.

Nach einem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs in München können sie die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze der Stufe 0 als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen (III R 39/05).
In der Pflegestufe 0 müssen Betroffene die Kosten selbst tragen, sofern sie nicht Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Im aktuellen Streitfall hatte die Krankenkasse den Antrag einer Heimbewohnerin auf Leistungen für eine vollstationäre Pflege abgewiesen, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe.
Das Heim stellte der Frau im Jahr 1999 mehr als 12.401 Mark (6.340 Euro) in Rechnung, das entsprach den pflegerischen Leistungen für die Stufe 0 mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten.
Das Finanzamt ließ die Kosten nicht als außergewöhnliche Leistungen zu und erklärte, das sei erst ab Stufe I möglich.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegekosten tatsächlich angefallen seien, könnten diese bereits bei der Stufe 0 steuerlich geltend gemacht werden.



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Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler





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