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INFO !! Januar 2007
Kann mir nach langjähriger Beschäftigung kurzfristig gekündigt werden?
Frage: Ich arbeite seit mehr als 13 Jahren in einem mittelständischen Unternehmen. Insgesamt werden 22 Mitarbeiter beschäftigt. Ich erhielt jetzt die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, und zwar mit einer Frist von nur drei Monaten. Das passt meines Erachtens nicht. Was soll ich tun?
Antwort: Mit einem Wort: klagen, und zwar schnellstens. Sie dürfen die Frist von drei Wochen nicht versäumen. Richten Sie Ihre Klage an das Arbeitsgericht. Dort sitzen Beamte, die die Klage auch aufnehmen, wenn Sie dort vorsprechen. In der Sache haben Sie gute Karten. § 622 BGB regelt, dass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
INFO !! Januar 2007
Fällt eine Erwerbsminderungsrente durch Heirat weg?
Frage: Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente, zunächst befristet bis zum Jahr 2007. Wenn ich nun wieder heirate, fällt diese Rente dann weg? Oder müsste ich dann von der Rente Steuern zahlen?
Antwort: Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt es sich um eine Versichertenrente. Hierauf hat man durch eigene Beitragszahlungen einen Anspruch erworben. Dieser Anspruch ist unabhängig vom Bestand einer Ehe. Wegen einer Heirat würde Ihr Rentenanspruch also nicht entfallen. Wahrscheinlich ist allerdings, dass nach der Heirat von der Rente Steuern zu zahlen sind. Denn grundsätzlich sind 50 Prozent Ihrer Rente steuerpflichtig. Nach der Heirat würde dieser steuerpflichtige Anteil mit dem steuerpflichtigen Einkommen Ihres Ehemannes zusammengerechnet.
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INFO !! Februar 2007
Muß ich für meinen Ehemann aufkommen, wenn er arbeitslos wird?
Frage: Ich lebe seit über zwei Jahren getrennt von meinem Mann und mit einem neuen Partner zusammen. Eine Scheidung war eigentlich kein Thema. Jetzt habe ich von Freunden gehört, daß mein Mann schon die Formulare für Hartz IV ausfüllen muß, da er arbeitslos ist. Muß ich jetzt schnell die Scheidung einreichen, damit ich nicht für Zahlungen in Frage komme? Oder reicht es, wenn ich nachweisen kann, daß ich nicht mit ihm zusammenlebe?
Antwort:
Solange Sie mit Ihrem Ehemann verheiratet und nicht geschieden sind, bestehen möglicherweise Unterhaltsansprüche seitens Ihres (Noch-)Ehemanns gegen Sie. Voraussetzung ist, daß Ihr (Noch-)Ehemann bedürftig und Sie leistungsfähig sind. Allein der Hinweis auf Ihr Getrenntleben reicht nicht aus, um die Unterhaltsansprüche auszuschließen.
Februar 2007
Wie geht es nach einer Zeitrente weiter?
Frage: Befristet für drei Jahre beziehe ich eine Erwerbsminderungsrente. Da sich mein Gesundheitszustand nicht wesentlich gebessert hat und ich auch weiterhin nicht arbeiten kann, werde ich die Verlängerung dieser Rente beantragen. Im Falle einer Ablehnung werde ich auch Widerspruch einlegen.
Was aber ist mit der Zwischenzeit? Von meinem Arbeitgeber hatte ich ein halbes Jahr Entgeltfortzahlung erhalten, anschließend - ebenfalls ein halbes Jahr - Krankengeld von meiner Krankenkasse. Meine Rente, die niedriger war als das Krankengeld, ist mit dem Krankengeld verrechnet worden. Muss ich nach dem Ende der Zeitrente zunächst wieder arbeiten oder kann ich mich sofort wieder krankschreiben lassen, um erneut Krankengeld zu beziehen? Oder sollte ich mich arbeitslos melden?
Antwort:
Wenn Sie nach dem Wegfall der Zeitrente weiterhin arbeitsunfähig sind, können Sie weder arbeiten noch sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Der Bezug von Arbeitslosengeld würde deshalb ausscheiden, weil Sie als Arbeitsunfähiger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Da Sie die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld bisher nicht ausgeschöpft haben, steht Ihnen nach dem Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung - bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - erneut Krankengeld zu. Voraussetzung ist, dass bei Ihrer Krankenkasse eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht (das könnte auch eine freiwillige Versicherung sein).
Zweckmäßig ist es, vor dem Ende der Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung mit der Krankenkasse zu klären, ob ein erneuter Krankengeldanspruch anerkannt wird, oder welche Schritte gegebenenfalls zur Sicherung des Krankengeldanspruchs erforderlich sind. Dies könnte gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an den Wegfall der Zeitrente sein.
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INFO !! März 2007
Steht mir zum 65. Geburtstag Extrageld zu?
Frage: Ich war längere Zeit bei einer Firma mit Arbeitsvertrag geringfügig beschäftigt. Zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erhielt ich auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Jetzt wurde mein Job zum 65. Geburtstag gekündigt. Steht mir noch eine Abfindung zu?
Antwort:
Nein, es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einem Arbeitnehmer bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zuspricht. Insbesondere dann nicht, wenn
ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst wird. Abfindungen werden häufig aufgrund einer freiwilligen Basis gezahlt, wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung zweifelhaft war oder ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich vorzeitig beendet wird.
März 2007
Kann ich meine Arbeitszeit reduzieren?
Frage: Nach Ablauf meiner Elternzeit möchte ich nicht mehr ganztags, sondern nur noch halbtags berufstätig sein. Da ich von meinem Ehemann getrennt lebe, brauche ich mehr Zeit zur Betreuung meines Kindes. Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, mich nach Ablauf der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen?
Antwort:
Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch entsprechen. Unbedeutend ist, dass Sie aus der Elternzeit in Ihren Beruf zurückkehren. Denn nach dem Ende der Elternzeit haben Sie dieselben, aber auch keine weitergehenden Rechte als die anderen Arbeitnehmer auch.
Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitarbeit kann der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung nur ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe einer solchen zeitlich verkürzten Beschäftigung entgegenstehen.
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INFO !! April 2007
Muss mein Sohn den erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen?
Frage: Mein Sohn ist 36 Jahre alt, geschieden und hat eine Tochter. Auf seiner Steuerkarte ist das Kind anteilig eingetragen. Ich habe gelesen, dass er bei der Pflegeversicherung zum Teil einen erhöhten Beitrag zahlen muss. Wie ist das bei einem "halben Kind" auf der Steuerkarte? Muss mein Sohn den erhöhten Beitrag zahlen oder nicht?
Antwort: Vom Bruttoeinkommen wird für die Pflegerersicherung grundsätzlich 1,7 Prozent für die Pflegeversicherung abgezogen. Für diejenigen, die keine Kinder haben, erhöht sich der Beitrag nochmals um 0,25 Prozent. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Kinder auf der Steuerkarte stehen.
Wichtig ist allein, ob der Arbeitnehmer gänzlich kinderlos ist oder nicht. Kinderlose Arbeitnehmer, die über 23 Jahre alt sind und nicht vor 1940 geboren wurden, haben den erhöhten Beitrag zu leisten. Da Ihr Sohn eine Tochter hat, muss er nur den regulären Betrag in Höhe von 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens sich abziehen lassen. Von diesem 1,7 Prozent trägt der Arbeitnehmer selbst 0,85 Prozent und der Arbeitgeber 0,85 Prozent.
INFO !! April 2007
Müssen wir doppelt Beiträge zahlen?
Frage: Als Rentner bin ich pflichtversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Von meinem früheren Arbeitgeber erhalte ich eine Betriebsrente. Von dieser Betriebsrente werden ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Meine Krankenkasse berechnet die Beiträge von dem Bruttobetrag, obwohl ich nahezu die Hälfte dieser Rente an meine Ex-Frau als Unterhaltszahlung weiterleiten muss.
Ich bin der Meinung, dass deshalb nur der Betrag der Rente beitragspflichtig sein kann, der bei mir verbleibt. Meine Krankenkasse sieht das anders. Das Kuriose aber ist, dass auch meine Ex-Ehefrau, die auch bei dieser Krankenkasse versichert ist, nun ihrerseits ebenfalls von der Unterhaltszahlung Beitrage zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat. Im Ergebnis wird dieser Betrag also mit jeweils einem doppelten Beitrag belastet. Irgendwo kann doch etwas nicht stimmen?
Antwort: Betriebsrenten werden grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag zur Beitragsberechnung herangezogen. Abtretungen oder Pfändungen mindern den Zahlbetrag nicht. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten.
Diese Rechtsauffassung, von der die Krankenkassen allgemein ausgehen, ist auch mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 12 KR 19/98 R) zu begründen. Wenn nun Ihre Ex-Ehefrau ebenfalls versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse ist, dann ist die Unterhaltszahlung nicht als Betriebsrente oder anderweitiger Versorgungsbezug zu werten. Bei Ihrer Ex- Ehefrau handelt es sich um eine Unterhaltszahlung, die als solche nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung ist.
Sollte Ihre Ex-Ehefrau aber freiwilliges Mitglied sein, würden die Unterhaltszahlungen zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" rechnen, nach denen sich die Beiträge für freiwillig Versicherte richten. Zwar kommt es in diesem Falle zu einer Doppelbelastung mit Beiträgen, die rechtlich allerdings nicht angreifbar ist.
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INFO !! Mai 2007
Werden Riester-Renten angerechnet?
Frage: In verschiedenen Beitragen zu Hartz IV habe ich gelesen, dass Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Altersversorgung nur bis zu 250 Euro pro Lebensjahr anrechnungsfrei bleiben. Ich habe vor zwei Jahren eine Riester-Rente abgeschlossen. Der Versicherungsvertreter sagte damals, diese Ansprüche müssten in keinem Falle vorzeitig gekündigt werden. Stimmt das noch?
Antwort:
Ja, Ansprüche aus der sogenannten Riester-Rente werden auf das Arbeitslosengeld II nach den Hartz-IV-Gesetzen nicht angerechnet. Das Arbeitslosengeld II wird deshalb weder gestrichen noch gekürzt.
Muss man mehr bezahlen, wenn man NICHT zur Vorsorge geht?
Beispiel:
Ich möchte über einen Wahltarif Geld sparen, aber muss einmal im Jahr zum Arzt zur Kontrolle und gehe zur Vorsorge. Kann ich überhaupt eine Prämie bekommen?
Antwort:
Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind wichtig und notwendig, um gesund zu bleiben. Deshalb werden sie bei den Selbstbehalttarifen nicht auf die Prämie angerechnet. Auch ein reiner Kontrollbesuch beim Arzt wirkt sich nicht auf die Prämie aus.
Beispiel:
Wie vermeide ich Zuzahlungen bei Arzneimitteln?
Antwort:
Bei der Verordnung sollten Sie den Arzt ansprechen, ob es das Arzneimittel auch zuzahlungsfrei gibt. Inzwischen existieren etwa 10.000 preiswerte Arzneimittel, die von Zuzahlungen befreit sind. Eine regelmäßig aktualisierte Liste der Mittel finden Sie im Internet unter www.bkk.de und www.gkv.info
Beispiel:
Muss ich künftig mehr zahlen, wenn ich nicht zur Vorsorge gehe?
Antwort:
Ja, wer nicht zu bestimmten noch festzulegenden Vorsorgeuntersuchungen geht, kommt ab 2008 nicht mehr in den Genuss einer geringeren Zuzahlung, falls er chronisch krank wird. Er muss dann zwei Prozent seines Einkommens zuzahlen. Die Verschärfung gilt für alle, die im April 2007 45 Jahre oder jünger sind.
Beispiel: Bei mir muss ein eingewachsener Zehen nageloperativ entfernt werden. Zahlt das die Krankenkasse? Oder gilt das jetzt als kosmetische Operation?
Antwort:
Das ist eine Erkrankung und deshalb ein medizinisch notwendiger Eingriff. Es bleibt weiter eine Leistung Ihrer Krankenkasse. Sie müssen dafür nur 10 Euro Praxisgebühr bezahlen, es sei denn, Sie haben eine Oberweisung zu dem Arzt, der den Eingriff durchführt.
Beispiel: Ich bin seit Jahren auf ein besonders teures Arzneimittel angewiesen, für das es keine Nachahmerpräparate gibt. Kann das jetzt noch weiter verordnet werden?
Antwort:
Ja, denn in diesem Bereich hat es keine Änderungen gegeben.
Beispiel: Ändert der Gesundheitsfonds ab 2009 etwas an der Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwillig Versicherten?
Antwort:
Grundsätzlich nein. Freiwillig Versicherte werden auch bei einem staatlichen Einheitsbeitragssatz - nichts anderes ist der Gesundheitsfonds - nach ihrem gesamten Einkommen (bis zur Bemessungsgrenze) beitragspflichtig sein.
Beispiel: Ich bin seit 57 Jahren bei der Barmer. Jetzt bin ich Rentnerin und würde auch gern etwas sparen, habe aber Diabetes. Gibt es da etwas für mich?
Antwort:
Auch für kranke Menschen gibt es Einsparmöglichkeiten. Sprechen Sie mit ihrem Arzt darüber, ob er am Hausarzt -/Hausapothekenvertrag teilnimmt. In diesem Modell haben Sie die Möglichkeit, 30 Euro Praxisgebühren einzusparen. Zusätzlich sollten Sie den Arzt auf die Chronikerprogramme ansprechen, die es gerade auch für Diabeteskranke gibt. Wenn Sie an einem solchen Programm teilnehmen, sparen Sie noch einmal 40 Euro im Jahr.
Beispiel: Wo ist der Haken bei Wahltarifen?
Antwort:
Bei vielen Tarifen gibt es eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren! Deshalb: Nicht schnell einen Wahltarif abschließen, sondern in Ruhe Angebote vergleichen. Viele Wahltarife werden erst in den nächsten Wochen auf den Markt gebracht.
Beispiel: Kann meine Kasse mir jetzt auch homöopathische oder anthroposophische Medikamente erstatten?
Antwort:
Ja, die Kassen können dies im Rahmen von Wahltarifen gegen Zusatzbeiträge anbieten!
Beispiel: Ich will in die Tropen fliegen, bekomme ich jetzt die Impfung gegen Gelbfieber bezahlt?
Antwort:
Nein, denn es werden nur die Impfungen bezahlt, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden. Diese Impfung muss vom Reisenden selber bezahlt werden.
Beispiel: Meine Schwester lebt in den USA, bezieht eine Rente aus Deutschland. Jetzt möchte sie zurückkehren. Kann sie wieder Mitglied einer Krankenkasse werden?
Antwort:
Ja, das ist seit 1. April möglich. Die Kasse, bei der sie zuletzt versichert war, nimmt sie wieder auf. War sie zuletzt privat versichert, kann sie ab 1. Juli in einem Standardtarif dieser privaten Krankenversicherung versichert werden.
Beispiel: Darf mir mein Arzt jetzt nur noch Medikamente von Herstellern verschreiben, mit denen meine Krankenkasse einen Rabattvertrag hat?
Antwort:
Der Arzt sollte nach Möglichkeit nur noch derartige Präparate verordnen. Wenn der Arzt ihnen einen Wirkstoff verordnet und dem Apotheker die Wahl des Mittels überlässt, ist dieser verpflichtet, das rabbatierte Mittel abzugeben, es sei denn, es besteht Lieferunfähigkeit.
Beispiel: Was sollen die Wahltarife? Das sind doch nur Schnäppchen für Gesunde, die wir Kranken bezahlen.
Antwort:
Davor wurde der Gesetzgeber ausdrücklich gewarnt. Er hat reagiert, indem er alle Kassen verpflichtet, nur Tarife anzubieten, die sich selbst tragen.
Beispiel: Ich bin seit 60 Jahren in der gleichen Krankenkasse. Muss ich denn jetzt einen der neuen Tarife wählen?
Antwort:
Nein, Sie müssen an Ihrem bewährten Versicherungsschutz nichts verändern. Die Wahl eines solchen Tarifs ist freiwillig und keinesfalls ein Muss.
Beispiel: Ich bin freiwilliges Mitglied der AOK. Wenn ich den neuen Selbstbehalttarif wähle, welchen Bonus kann ich bekommen, und wie viel muss ich zuzahlen, wenn ich doch krank werde?
Antwort:
Bei einem Bruttolohn von 3.600 Euro können Sie einen jährlichen Bonus von bis zu 600 Euro erreichen. Falls Sie wider Erwarten beispielsweise einmal im Jahr einen Krankenhausaufenthalt hätten und außerdem bei vier Arztbesuchen jeweils Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet bekämen, müssten Sie maximal 120 Euro selbst bezahlen.
Beispiel: Ich bin Rentnerin und seit dem Jahr 2000 nicht mehr versichert. Früher war ich Kassenpatientin. Muss ich mich jetzt wieder versichern?
Antwort:
Ja, ab 1. April gilt eine generelle Versicherungspflicht. Als früheres Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie sich auch dort wieder anmelden.
Beispiel: Was kann man gegen die extrem hohen Privatversicherungstarife tun?
Antwort:
Ihre Privatversicherung muss schon heute einen Standardtarif anbieten und Ihnen in Zukunft Gelegenheit zu einem Basistarif bieten. Verpassen Sie nicht den Wechsel ab 2009. Wenden Sie sich an Ihre private Versicherung, und lassen Sie sich verbindlich beraten.
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INFO !! Juni 2007
Muss ich die Pflege für meinen Vater bezahlen?
Frage: Mein Vater wurde Anfang des Jahres zum Pflegefall. Da seine Rente nicht für die Heimkosten reicht, verlangt das Sozialamt, dass ich dafür aufkomme. Aber mein Vater hat sich nach meiner Geburt aus dem Staub gemacht und nie Unterhalt gezahlt. Muss ich jetzt zahlen?
Antwort: Pflegekosten müssen Sie nicht aufkommen. Die Verfehlung Ihres Vaters ist so schwerwiegend, dass Ihnen nicht zugemutet werden kann, jetzt für ihn aufzukommen. Teilen Sie dem Sozialamt den Sachverhalt mit. Die Behörde kann diesen, wenn sie Ihnen nicht glaubt, von Ihrem Vater bestätigen lassen. Dieser hat keinen Grund zu lügen, denn ihm ist es egal, wer für seinen Unterhalt aufkommt. Falls er sich nicht mehr äußern kann, können Sie Zeugen (Ihre Mutter, Geschwister, andere Verwandte oder Freunde) benennen oder Dokumente vorlegen, z. B. über die vergeblichen Versuche Ihrer Mutter, Unterhalt zu bekommen.
Muss ich meine Krankenkasse über Schilddrüsen-Probleme informieren?
Frage: Ich hatte 1980 eine OP an der Schilddrüse. Daraufhin musste ich bei meiner privaten Zusatzversicherung einen Risikozuschlag zahlen. Vor zwei Jahren, ohne weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, wurde dieser erlassen. Im Januar 2007 stellte mein Arzt eine leichte Vergröserung der Schilddrüse fest und verordnete mir Hormon-Jod-Tabletten. Muss ich die Krankenkasse informieren?
Antwort: Das müssen Sie nicht. Die Versicherung hat den Risikozuschlag aufgehoben und kann diesen im Nachhinein auch nicht wieder erheben, da ihre erneuten Schilddrüsen-Probleme als Neuerkrankung gewertet werden.
Endet bei einer Nebentätigkeit die Familienversicherung?
Frage: Bisher ist meine Ehefrau bei meiner Krankenkasse familienversichert. Auf freiberuflicher Basis gibt sie nun Schülern Nachhilfe, etwa 15 Stunden pro Woche. Meine Krankenkasse erklärte, die Familienversicherung müsste deshalb sofort beendet werden. Stimmt es, dass jede freiberufliche Nebentätigkeit eine Familienversicherung beendet?
Antwort: Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unter anderem dann nicht möglich, wenn der Familienangehörige selbst ein Gesamteinkommen erzielt, das 350 Euro monatlich überschreitet. Maßgebend ist der zu versteuernde Gewinn. Wenn also (gegebenenfalls auch vorausschauend) die Einkünfte Ihrer Ehefrau aus der freiberuflichen Schülernachhilfe diese Einkommensgrenze überschreiten, dann endet mit der Aufnahme dieser Tätigkeit die Familienversicherung. Ihre Ehefrau müsste dann ihren Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Weiterversicherung mit eigener Beitragszahlung sicherstellen.
Sind Aufstockungsbeträge beitragspflichtig?
Frage: Mein Ehemann befindet sich in Altersteilzeit und erhält das verminderte Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent. Er ist privat krankenversichert, ich selbst bin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Meine Krankenkassenbeiträge werden, da ich selbst keine Einkünfte habe, von der Hälfte der Einkünfte meines Ehemannes berechnet. Hierbei berücksichtigt die Krankenkasse auch die Aufstockungsbeträge, obwohl ich gehört habe, dass hiervon Beiträge nicht berechnet werden dürfen. Darf eine Krankenkasse in ihrer Satzung einfach eine gesetzliche Vorschrift aufheben oder einschränken?
Antwort: Zwar sind die Aufstockungsbeträge im Rahmen von Altersteilzeit steuerfrei und demnach auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Allerdings gilt diese Einschränkung nur für pflichtversicherte Arbeitnehmer. Bei diesen werden die Aufstockungsbeträge also netto ausgezahlt.
Besteht indessen eine freiwillige Krankenversicherung, dann gelten andere Grundsätze. Bei ihnen werden die Krankenkassenbeiträge nach den Einnahmen berechnet, die "zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können". Unstreitig gehören Aufstockungsbeträge zu diesen Einnahmen, denn sie sind gerade für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Altersteilzeitarbeit bestimmt. Somit ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung diese Aufstockungsbeträge auch beitragspflichtig sind.
Wenn Ihre Krankenkasse in Ihrer Satzung geregelt hat, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten sich nach den Einnahmen berechnen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, dann bewegt sich diese Satzungsbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe.
Stehen meiner Freundin Zahlungen zu?
Frage: Der ehemalige Ehemann meiner Freundin hat sich 1996 von ihr getrennt. Anfang 2001 wurde die Ehe geschieden. Im gleichen Jahr starb ihr Ex-Mann. Zwar hatte sie von 1970 bis 1990 selbst gearbeitet, sodass sie jetzt eine eigene Altersrente bezieht. Diese ist allerdings ziemlich niedrig. Müsste ihr nicht auch aufgrund der früheren Ehe eine Witwenrente zustehen?
Antwort: Nein. Nach einer Ehescheidung wird (bei Scheidungen seit Juli 1977) der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass erworbene Rentenansprüche zwischen den Ex-Eheleuten entsprechend der Dauer der Ehe ausgeglichen werden. Soweit von dem Rentenanspruch des Ex-Mannes Ihrer Freundin im Wege des Versorgungsausgleichs Ansprüche auf Ihre Freundin übergegangen sind, sind diese bereits in ihrer Rente berücksichtigt.
Wird im Ausland eine Praxisgebühr fällig?
Frage: In meinem Urlaub im Ausland benötigte ich einen Arzt, den ich privat bezahlt habe. Die Rechnung reichte ich meiner Krankenkasse ein, die aber nur einen Teilbetrag anerkannte. Von diesem wiederum musste ich auch noch eine Praxisgebühr von 10 Euro entrichten. Ist diese Gebühr denn auch an Arzte im Ausland zu zahlen?
Antwort: Wem im EU-Ausland Kosten für ärztliche Behandlung entstehen, kann sich diese grundsätzlich von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Allerdings dürfen die Krankenkassen höchstens die Gebührensätze zugrunde legen, die sie an einen Vertragsarzt in Deutschland zu zahlen hätten. Abgezogen werden zudem Kosten für Verwaltungsaufwand sowie ein Ausgleich für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Von dem verbleibenden Betrag berechnen sich die gesetzlichen Zuzahlungen, wozu auch die Praxisgebühr zählt. Wenn Ihre Krankenkasse den Erstattungsbetrag also um die Praxisgebühr kürzt, ist das rechtens.
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INFO !! Juli 2007
Steht mir während eines Streiks Krankengeld zu?
Frage: Während eines Streiks in unserer Firma wurde ich arbeitsunfähig. Obwohl ich das meinem Arbeitgeber meldete, erhielt ich für die Krankheitstage keinen Lohn mit der Begründung, an diesen Tagen sei gestreikt worden. Auch meine Krankenkasse lehnte es ab, Krankengeld zu zahlen. Ist tatsächlich keiner von beiden verpflichtet, mir den ausgefallenen Arbeitslohn zu ersetzen?
Antwort:
Nein. Gegenüber Ihrem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn durch Arbeitsunfähigkeit die Arbeit ausfällt. Ist aber, wie in Ihrem Fall, vorrangige Ursache für den Arbeitsausfall nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern der Streik, kann Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, für solche Streiktage Entgeltfortzahlung zu leisten - auch wenn Sie arbeitsunfähig krank geworden sind.
Der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse wird hingegen durch eine Arbeitskampfmaßnahme grundsätzlich nicht beeinflusst. Auch bei einem Streik ist somit Krankengeld zu zahlen.
Juli 2007
Wie hoch ist das Nettoentgelt während der Altersteilzeit?
Frage: Ich werde demnächst 61 Jahre alt und möchte dann Altersteilzeitarbeit leisten. Ich würde dann noch zwei Jahre voll arbeiten und anschließend bis zum Beginn der Regelaltersrente Freizeit nehmen. Wie hoch wäre dann während dieser vier Jahre mein Nettoentgelt? Ich habe gehört, es sind 85 Prozent des bisherigen Verdienstes.
Antwort:
Altersteilzeit im Rahmen eines Blockmodells, so wie von Ihnen gewünscht, ist nach dem Altersteilzeitgesetz ohne Weiteres möglich. Wahrend der Arbeitsphase werden nur 50 Prozent des erzielten Arbeitsentgelts abgerechnet.
Juli 2007
Muss ich Abschläge hinnehmen?
Frage: Meine Altersteilzeit endet mit meinem 64. Lebensjahr. Muss ich dann Altersrente in Anspruch nehmen (mit 7,23 Prozent Abschlag)? Oder kann ich erst noch für ein Jahr Arbeitslosengeld beziehen?
Antwort:
Nach dem Altersteilzeitgesetz liegt Altersteilzeitarbeit nur vor, wenn sich die Vereinbarung auf die Zeit erstreckt, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Wesentlich für Altersteilzeitarbeit ist also der unmittelbare
Übergang von der Altersteilzeitarbeit in die Rente.
In der von Ihnen mit Ihrem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung ist sicherlich auch geregelt, dass sich die Altersteilzeitarbeit bis zum Beginn der Rente erstreckt. Altersteilzeitarbeit dient auch der Entlastung des Arbeitsmarktes, deshalb fördert die Bundesagentur für Arbeit die Wiederbesetzung eines durch Altersteilzeitarbeit freigewordenen Arbeitsplatzes. Diesen Zielen würde es widersprechen, wenn nach der vertragsgemäßen Altersteilzeitarbeit noch Arbeitslosengeld gezahlt würde.
Juli 2007
Welche Beiträge muss ich als Altersrentner bezahlen?
Frage: Ich erhalte demnächst mit 65 Jahren meine Altersrente. Allerdings werde ich In meinem Betrieb zunächst weiterarbeiten. Muss ich dann auch als Rentner von meinem Arbeitsentgelt noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Antwort:
Bezieher einer Altersrente, die 65 Jahre alt, aber weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind in dieser Beschäftigung renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, vom Arbeitsentgelt seinen üblichen Anteil zu zahlen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt hingegen alles beim Alten. Da müssen vom Arbeitsentgelt weiterhin Beiträge gezahlt werden, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der Arbeitnehmer ist zusätzlich verpflichtet, 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts als Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu übernehmen.
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INFO !! August 2007
Muss ich Abschläge hinnehmen?
Frage: Meine Altersteilzeit endet mit meinem 64. Lebensjahr. Muss ich dann Altersrente in Anspruch nehmen (mit 7,23 Prozent Abschlag)? Oder kann ich erst noch für ein Jahr Arbeitslosengeld beziehen?
Antwort:
Nach dem Altersteilzeitgesetz liegt Altersteilzeitarbeit nur vor, wenn sich die Vereinbarung auf die Zeit erstreckt, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Wesentlich für Altersteilzeitarbeit ist also der unmittelbare
Übergang von der Altersteilzeitarbeit in die Rente.
In der von Ihnen mit Ihrem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung ist sicherlich auch geregelt, dass sich die Altersteilzeitarbeit bis zum Beginn der Rente erstreckt. Altersteilzeitarbeit dient auch der Entlastung des Arbeitsmarktes, deshalb fördert die Bundesagentur für Arbeit die Wiederbesetzung eines durch Altersteilzeitarbeit freigewordenen Arbeitsplatzes. Diesen Zielen würde es widersprechen, wenn nach der vertragsgemäßen Altersteilzeitarbeit noch Arbeitslosengeld gezahlt würde.
Welche Beiträge muss ich als Altersrentner bezahlen?
Frage: Ich erhalte demnächst mit 65 Jahren meine Altersrente. Allerdings werde ich In meinem Betrieb zunächst weiterarbeiten. Muss ich dann auch als Rentner von meinem Arbeitsentgelt noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Antwort:
Bezieher einer Altersrente, die 65 Jahre alt, aber weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind in dieser Beschäftigung renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, vom Arbeitsentgelt seinen üblichen Anteil zu zahlen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt hingegen alles beim Alten. Da müssen vom Arbeitsentgelt weiterhin Beiträge gezahlt werden, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der Arbeitnehmer ist zusätzlich verpflichtet, 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts als Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu übernehmen.
Muss ich einen Riester-Renten-Abschlag hinnehmen?
Frage: Ein Bekannter sagte mir, seine Rente würde als Abschlag für die Riester-Rente um 0,5 Prozent gekürzt. In meinem Rentenbescheid konnte ich keinen entsprechenden Hinweis finden. Können Sie mir erklären, worum es sich dabei handelt?
Antwort:
Bei dem "Abschlag für die Riester-Rente" handelt es sich um einen fiktiven Wert, der bei den Rentenanpassungen (jeweils vom 1.7. eines Jahres) berücksichtigt wird. Man geht davon aus, dass Arbeitnehmer 0,5 Prozent ihres Arbeitsentgelts für eine zusätzliche private Altersversorgung aufwenden und sich somit ihr Nettoeinkommen entsprechend mindert. Dieser Faktor fließt in die Rentenanpassung ein, die sich an den Steigerungen der Nettoarbeitsentgelte orientiert. Der "0,5-Prozent-Faktor" war mit ein Grund dafür, dass in den vergangenen drei Jahren keine Rentenerhöhung zustande kam.
Muss ein Eigenheim für Pflegekosten eingesetzt werden?
Frage: Wenn ein Ehepartner im Pflegeheim lebt, der andere jedoch im eigenen Einfamilienhaus, aber zu den Pflegekosten nichts beitragen kann, muss das Eigenheim dann verkauft werden? Und wie sieht es aus, wenn ein Ehepartner gestorben ist, der andere aber im
Pflegeheim lebt, der Sohn das Einfamilienhaus geerbt hat und ebenfalls zu den Heimkosten nichts beitragen kann. Muss der Sohn das Haus verkaufen und praktisch das Erbe zur Deckung der Heimkosten einsetzen?
Antwort:
Für beide Fälle gilt, dass die nicht gedeckten Heimkosten zunächst vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Bei dem selbstgenutzten Heim handelt es sich um geschütztes Vermögen. Dasselbe trifft auf den Sohn zu, dessen Elternteil im Pflegeheim untergebracht ist. Ein ihm gehörendes Einfamilienhaus, das er selbst bewohnt, muss nicht verkauft werden, um aus dem Erlös die gedeckten Pflegekosten zu bezahlen.
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INFO !! September 2007
Nach welchem Einkommen berechnet sich die Rente?
Frage: Seit 1963 bin ich berufstätig und habe eigentlich immer recht gut verdient, bis auf die letzten drei Jahre, in denen ich leider arbeitslos war. Zurzeit arbeite ich in einem Job auf 4OO-Euro-Basis, den ich wahrscheinlich bis zu meinem 65. Geburtstag ausüben muss. Stimmt es, dass die Rente sich nach dem letzten Nettoeinkommen richtet, bei mir dann also nach dem letzten geringen Verdienst?
Antwort: Natürlich nicht, denn das würde - je nach Höhe des letzten Nettoeinkommens - zu völlig ungerechten Ergebnissen führen. Berechnungsgrundlage für die Altersrente ist der rentenversicherungspflichtige Verdienst des gesamten Berufslebens. Beim Rentenversicherungsträger gibt es im Übrigen eine kostenfreie Broschüre zur Berechnung der Renten.
Welche Kürzungen gelten für mich?
Frage: Ich bin 60 Jahre alt. Mir wurde jetzt eine 50-prozentige Schwerbehinderung anerkannt. Welche Auswirkungen hätte es für mich, wenn ich jetzt vorzeitige Altersrente beantragen würde?
Antwort: Sie müssten einen dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 10,8 Prozent hinnehmen. Das gilt für Schwerbehinderte, die nach November 1943 geboren sind.
Gibt es eine zusätzliche Rente für Schwerbehinderte?
Frage: Nächstes Jahr werde ich 65 Jahre alt und erhalte dann meine gesetzliche Altersrente. Ich bin zu 80 Prozent schwerbehindert. Ist es richtig, dass mir aus diesem Grund zusätzlich zu meiner Altersrente auch eine Schwerbehindertenrente zusteht? Wie wird diese Rente berechnet?
Antwort: Eine Leider ist dies eine Fehlinformation. Nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres haben Sie Anspruch auf die übliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine separate Rente aufgrund einer Schwerbehinderung gibt es nicht. Eine Vergünstigung für Schwerbehinderte besteht nur insoweit, als diese ihre Altersrente unter Bedingungen schon vor dem 65. Lebensjahr beziehen können - allerdings im Regelfall mit Abzügen.
Ändert sich die Rentenhöhe nach Wohnsitzverlegung?
Frage: Seit fünf Jahren beziehe ich Altersrente. Bisher wohnte ich in Niedersachsen, möchte demnächst aber nach Leipzig ziehen. Wird sich durch die Wohnsitzverlegung die Höhe meiner Rente verringern?
Antwort: Entscheidend für die Höhe Ihrer Rente ist wo Sie am 18. Mai 1990 gewohnt haben. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt Ihren Wohnsitz in einem sogenannten alten Bundesland so bleibt die Höhe Ihrer Rente auch nach der Wohnsitzverlegung in ein neues Bundesland unverändert.
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INFO !! Oktober 2007
Wie lange muss ich meine Tochter unterstützen?
Frage: Meine Tochter ist 20 Jahre alt. Sie hat Ihr Fachabitur im Jahre 2006 abgeschlossen. Seitdem sitzt sie zu Hause. Sie bemüht sich weder um eine Ausbildung noch um eine Arbeitsstelle. Wie lange muss ich sie noch unterstützen?
Antwort:
Nein. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, die Kinder so lange zu unterstützen, bis diese die erste Ausbildung abgeschlossen haben und grundsätzlich in der Lage sind, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Gegenzug sind die Kinder, wenn sie volljährig sind, allerdings auch verpflichtet, Ihre Ausbildung zielstrebig voranzutreiben und zu absolvieren. Dabei muss Kindern zwar ein gewisser Orientierungsspielraum zugestanden werden. Auch junge Erwachsene dürfen noch Überprüfen, ob der eingeschlagene Weg der richtige ist.
Wenn sich eine 20-jährige Frau nicht entscheiden kann, was sie werden will und deswegen nur zu Hause sitzt, kann erst einmal der Unterhalt gekürzt werden. Es sollten also keine Zahlungen in Form von Bargeld an sie gezahlt werden. Taschengeldzahlungen sollten sofort eingestellt werden. Bezüglich des Essens und des Wohnens kann gefordert werden, dass sie sich zumindest eine Nebenbeschäftigung besorgt, und sich mit dem erzielten Geld an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Daneben sollte mit der Tochter über einen Auszug gesprochen werden, damit die Tochter lernt, eigenständig für ihr Leben verantwortlich zu sein und für sich selbst zu sorgen.
Muss ich als alleinerziehende Mutter Vollzeit arbeiten?
Frage: Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (14 und 16 Jahre) bekomme ich Hartz IV und habe daneben einen 400-Euro-Job. Die Arbeitsgemeinschaft verlangt nun von mir, dass ich noch einen anderen Minijob mache oder vollschichtig arbeiten gehe. Mein Ex-Mann zahlt keinen Unterhalt für die Kinder. Die Arbeitsgemeinschaft droht damit, mir die Leistungen zu kürzen, wenn ich nicht arbeiten gehe. Kann man das von mir verlangen?
Antwort:
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bemüht sich, die Mütter zum Arbeiten zu bekommen, um für sich, nicht für die Kinder die Einkommenssituation zu verbessern. Da die Kinder im genannten Alter keine vollzeitige Betreuung mehr benötigen, kann auch einer alleinerziehenden Mutter zugemutet werden, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Sozialrecht muss ein Leistungsempfänger alles unternehmen, um seine Bedürftigkeit zu beseitigen. Der Unterhalt, den der Vater für die Kinder zahlt, ist ausschließlich nur für die Kinder.
Wie viel kann ich als Rentner in einem Nebenjob hinzuverdienen?
Frage: Ich beziehe eine vorzeitige Altersvollrente. Wie wirkt sich diese auf einen Nebenjob aus, bei dem ich vielleicht auch mehr als 400 Euro monatlich verdiene? Benötige ich eine Lohnsteuerkarte?
Antwort:
Ohne Auswirkung auf Ihre Rente können Sie monatlich 350 Euro hinzuverdienen, zweimal im Jahr das Doppelte. Beträgt Ihr Arbeitsverdienst im Durchschnitt des Jahres nicht mehr als 350 Euro (Jahresverdienst also maximal 4.200 Euro), so kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und den Arbeitsverdienst pauschal mit einer zweiprozentigen Abgeltungssteuer versteuern. Übersteigt Ihr Verdienst diesen Betrag, so entfällt der Anspruch auf die Vollrente; einen 400-Euro-Job dürften Sie also nicht voll ausschöpfen. Ihnen steht dann aber gegebenenfalls eine Teilrente zu - abhängig von der Höhe Ihres Verdienstes. Auskunft darüber, wie viel Sie bei einer Teilrente pro Monat hinzuverdienen dürfen, steht auf ihrem Rentenbescheid.
Kann ich ein Erbe ausschlagen?
Frage: Ich überlege, die Erbschaft nach dem Tod meines Mannes auszuschlagen. Er hatte viele Schulden. Wie lange habe ich Zeit, diese Erklärung abzugeben?
Antwort:
Die Ausschlagung müssen Sie - nach § 1944 BGB - innerhalb von sechs Wochen erklären. Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des Todes Ihres Mannes. Danach ist eine Ausschlagung ausgeschlossen.
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INFO !! November 2007
Darf man die Krankenkasse wechseln?
Frage: Ich bin zurzeit als Arbeitsloser mit einer relativ hohen Betriebsrente bei einer Krankenkasse mit einem überdurchschnittlichen Beitragssatz versichert. Ich wollte in die AOK eines anderen Bundeslandes wechseln. Dies wurde mir verweigert, weil ich weder in diesem Bundesland beschäftigt bin noch dort wohne. Besteht nicht die freie Krankenkassenwahl?
Antwort:
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben zwar das Recht, unter mehreren Krankenkassen eine Krankenkasse zu wählen. Ein uneingeschränktes Wahlrecht gibt es allerdings nicht. So kann in aller Regel die AOK eines Bundeslandes nicht gewählt werden, wenn man in diesem Bundesland nicht beschäftigt ist oder dort nicht wohnt. Möglichkeiten, Ihre Krankenkasse zu wechseln, gibt es aber dennoch genug.
So könnten Sie beispielsweise jede bundesweit tätige Ersatzkasse oder eine der geöffneten Betriebskrankenkassen wählen, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf Ihr Bundesland erstreckt. Gegebenenfalls ist auch eine der in Ihrem Bundesland ansässigen Innungskrankenkassen für Sie geöffnet. Eine Liste mit den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen einer Krankenkasse erhält man zum Beispiel beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen oder beim Bundesverband der Innungskrankenkassen. Sie können dies aber auch im Internet unter www.bkk.de oder www.ikk.de erfahren.
Kann ich für meine Tochter Schulden tilgen?
Frage: Meine Mutter befindet sich im Pflegeheim. Meiner Tochter hat sie früher einmal Geld geschenkt. Dieses will sie nun zurückhaben. Kann ich als Vater für meine Tochter das Geld zurückzahlen?
Antwort:
Ihre Mutter hat gegen Ihre Tochter ein Rückforderungsrecht. Sofern Ihre Tochter einverstanden ist, können Sie für Ihre Tochter das Geld an Ihre Mutter zurückzahlen. Ihre Mutter hat in diesem Fall kein Recht, die Zahlung durch Sie abzulehnen. Mit der Zahlung für Ihre Tochter erlischt der Rückforderungsanspruch Ihrer Mutter. Durch die Zahlung haben Sie jedoch ein Rückforderungsrecht gegenüber Ihrer Tochter erworben, auf das Sie gegebenenfalls auch verzichten können.
Muss ich meine Lebensversicherung aufbrauchen?
Frage: Mein Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde mit der Begründung abgelehnt, ich hätte eine Lebensversicherung, die ich kündigen und von dem Erlös zunächst leben müsste. Dabei würde ich aber einen Teil meiner eingezahlten Beiträge verlieren. Einen Vermögensfreibetrag will mir die Arbeitsagentur nicht einräumen, weil ich mit der Gesellschaft erst nach meinem Leistungsantrag einen Verwertungsausschluss vereinbart habe. Stimmt das?
Antwort:
Die Arbeitsagenturen dürfen Vermögensfreibeträge für Lebensversicherungen nur dann in Höhe von 250 Euro pro Lebensjahr der Arbeitslosen und ihrer (Lebens-)Partner
berücksichtigen, wenn der Verzicht auf vorzeitige Auszahlung (also der Verwertungsausschluss bis mindestens zum 60. Geburtstag) vor Beginn der Arbeitslosigkeit vereinbart wurde. So hat es zum Beispiel das Sozialgericht Lüneburg entschieden (AZ: S 24 AS 344/06).
Kann ich Pflichtmitglied werden?
Frage: Seit einiger Zeit bin ich freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. In Kürze erhalte ich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge. Ich würde dann gern in die Pflichtversicherung wechseln, auch um Beiträge zu sparen aus Miet- und Zinseinkünften. Meine Krankenkasse meinte, dieser Wechsel wäre nicht möglich. Kann das sein?
Antwort:
Die Auskunft Ihrer Krankenkasse kann durchaus zutreffen. Denn mit dem Rentenbezug ist nicht "automatisch" eine Pflichtversicherung verbunden. So werden Rentner nur dann pflichtversichert, wenn sie eine Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt haben. Waren Sie in den vergangenen Jahren privat oder gar nicht gesetzlich versichert, so ist die Vorversicherungszeit möglicherweise nicht erfüllt. Fordern Sie von Ihrer Krankenkasse eine exakte Auflistung, innerhalb welcher Rahmenfrist Sie welche Vorversicherungszeit zu erfüllen haben und welche Versicherungszeiten hierauf gegebenenfalls angerechnet wurden.
Ist die Versicherung verpflichtet zu zahlen?
Frage: Ich habe vor einigen Jahren eine Police gegen "schwere Krankheiten" bei einem Risikoversicherer abgeschlossen. Vor einem Jahr hatte ich einen Schlaganfall. Nun verlangt die Versicherungsgesellschaft, dass meine Hausärztin ständig neue Fragebögen ausfüllt. In meinen Unterlagen steht aber eine Leistungspflicht bei Schlaganfall. Wie kann ich mich wehren?
Antwort:
Leider ja. Es ist leider keine Seltenheit, dass die Leistungsprüfung durch Versicherer sehr schleppend erfolgt - insbesondere wenn Versicherer Leistungen über lange Zeiträume oder einmalig hohe Summen zahlen sollen. Um Ihrer Angelegenheit etwas mehr Druck zu verleihen, sollten Sie sich nochmals bei der Versicherung schriftlich beschweren. Hat dies keinen Erfolg, wenden Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen: Professor Wolfgang Römer, Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos.
Muss ich in Altersteilzeit noch Beiträge zahlen?
Frage: Nach dem Ende meiner Arbeitsphase beginnt demnächst im Rahmen meiner Altersteilzeit meine Freistellungsphase. Muss ich dann weiterhin Beitrage zur Arbeitslosenversicherung zahlen, obwohl ich praktisch nicht mehr arbeitslos werden kann?
Antwort:
Während der Altersteilzeitarbeit, sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Freizeitphase, besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort. Daraus folgt auch die Arbeitslosenversicherungspflicht. Somit müssen Sie weiter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Begründet wird dies damit, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeit durchaus noch Arbeitslosigkeit eintreten kann - wenngleich dies in der Praxis kaum vorkommt.
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INFO !! Dezember 2007
Wieviel darf ich hinzuverdienen?
Frage: Seit meinem 60. Geburtstag beziehe ich eine vorzeitige Altersrente. Grundsätzlich ist ja ein monatlicher Hinzuverdienst von 350 Euro zulässig. Wenn ich nun aber nur sechs Monate arbeite - darf dann der Verdienst pro Monat höher sein, so daß ich gegebenenfalls einen 4OO-Euro-Job ausüben darf?
Antwort: Nein. Eine Durchschnittsberechnung ist, jedenfalls bei feststehenden monatlichen Einkünften, nicht zulässig. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis auf sechs Monate befristet ist, gilt als Hinzuverdienst der Grenzwert von 350 Euro, der pro Kalenderjahr nur in zwei Monaten auf das Doppelte (also auf 700 Euro) ansteigen darf. Würden Sie von vornherein einen 400-Euro-Job ausüben, wäre die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten. Die Altersvollrente würde Ihnen dann nicht mehr zustehen, sondern nur eine Teilrente - abhängig vom individuellen Betrag des Hinzuverdienstes.
Muß ich Zinsen abgeben?
Frage: Ich habe für das Vorjahr 40 Euro Zinsen auf meine mickrigen Ersparnisse bekommen und abgehoben. Jetzt hat mir die Arbeitsagentur den Betrag von der Stütze abgezogen. Ist das okay?
Antwort: Nein, denn laut Arbeitslosengeld-II-Verordnung dürfen "einmalige Einnahmen unter 50 Euro" nicht berücksichtigt werden. Da Ihre Arbeitsagentur diese Bagatellgrenze nicht beachtet hat, muß sie Ihnen das Geld zurückzahlen. Bei höheren Einnahmen macht es allerdings keinen Unterschied, ob Sie die Zinsen abheben oder nicht - es hatte sich dann um anzurechnende Einnahmen gehandelt.
Warum bekomme ich kein Krankengeld?
Frage: Ich bin Krankenschwester und arbeite seit zehn Jahren bei einem privaten Pflegedienst auf
400-Euro-Basis. Ich verdiene 11,25 Euro in der Stunde. Ich bin für meine Arbeit genauso verantwortlich wie meine vollbeschäftigten Kolleginnen. Was mich wurmt: Ich bekomme weder Lohnfortzahlung, wenn ich krank bin, noch bezahlten Urlaub noch Weihnachtsgeld. Begründung meines Arbeitgebers: Das sehe das Gesetz für Minijobber nicht vor. Stimmt das wirklich?
Antwort: Nein. Nein. Teilzeitkräfte haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie die Vollzeitarbeiter. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen den Lohn fortzahlen, hat Ihnen pro Jahr mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub zu gewähren (mehr dann, wenn den etwa gleichaltrigen "Vollzeitern", die so lange wie sie beschäftigt sind, längerer Urlaub zusteht) und auch Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn das in dem Betrieb nicht generell ausgeschlossen ist.
Bekommen wir Geld zurück?
Frage: Das Einkommen unserer Tochter überschritt im Jahr 2001 den zulässigen Grenzwert, um Kindergeld zu erhalten. Wir mussten die bereits gezahlten Beträge erstatten. Wir haben gezahlt - ohne Widerspruch. Inzwischen gibt es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, nach dem die von dem Kind gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht als Einkommen gewertet werden dürfen. Können wir das Geld jetzt noch nachträglich zurückfordern?
Antwort: Leider nein, da Sie damals keinen Einspruch gegen die Rückforderung der Leistungen erhoben hatten. Nur mit einem Einspruch hätten Sie den Bescheid "offengehalten" - sodass dieser dann unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte korrigiert werden müssen.
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Meldestelle
für Web-Barrieren
Wer durch seine Behinderung im Internet auf Barrieren stößt, hat nun eine Anlaufstelle, an die er sich mit dem Problem wenden kann. Das "Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik" (AbI) hat im Dezember letzten Jahres eine Meldestelle für Web-Barrieren eingerichtet. Untergebracht in den Räumen der BAG Selbsthilfe, sammelt die neue Stelle sämtliche Barrieren im Internet, um im nächsten Schritt direkt mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam wird dann versucht, das Problem zu lösen.
Viele Menschen mit Behinderungen haben bis heute Schwierigkeiten, das Internet problemlos zu nutzen. Und das, obwohl das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) seit 2002 Behörden zur barrierefreien Gestaltung ihres Internetangebots verpflichtet. Auch auf Länderebene gibt es noch Handlungsbedarf. Besonders die Internetangebote der freien Wirtschaft sind von Barrierefreiheit noch weit entfernt
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Das neue Elterngeld Wer bekommt Elterngeld?
Elterngeld gibt es u. a. für Angestellte, Beamte, Selbstständige, Hausfrauen, Studierende und Auszubildende, die nach der Geburt eines Kindes die Betreuung übernehmen. In dieser Zeit darf man maximal 30 Stunden die Woche arbeiten, Azubis sogar mehr.
Die wichtigsten Fragen: Bekommen auch Ausländer Elterngeld?
Alle Staatsangehörigen, die aus EU-Ländern und der Schweiz kommen und in Deutschland leben bzw. erwerbstätig sind, haben Anspruch. Für andere Nationalitäten gilt: Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, bekommt Elterngeld. Hat derjenige nur eine Aufenthaltserlaubnis, muss er in Deutschland auch arbeiten dürfen oder schon gearbeitet haben. Keinen Anspruch haben Personen, die nur für einen befristeten Zeitraum in Deutschland arbeiten oder ausgebildet
werden.
Bekommen auch Deutsche, die im Ausland leben, Elterngeld?
Nur wenn sie nicht ausländische Leistungen beziehen.
Wie hoch ist das Elterngeld?
67 Prozent des vorherigen monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro. Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden, werden dabei nicht mitgerechnet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld pro Kind um je 300 Euro.
Wieviel Elterngeld bekommt man, wenn man weiterhin Teilzeit arbeitet?
Wer Teilzeit arbeitet, bekommt sein Gehalt und Elterngeld dazu. Hat jemand vor der Geburt 1.800 Euro verdient und erhält jetzt 1.200 Euro, beträgt die Differenz 600 Euro. Von dieser Differenz werden 67 Prozent berechnet. Es gibt also 402 Euro Elterngeld.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Für zwölf Monate - nimmt der andere Elternteil auch Elternzeit in Anspruch, verlängert sich die Zahlung um zwei weitere Monate. Berechnungsgrundlage ist für diese acht Wochen das Gehalt des Betreuenden. Alleinerziehende haben 14 Monate
Anspruch auf Elterngeld.
Werden Geringverdiener besonders unterstützt?
Ja. Wer im Jahr vor der Geburt monatlich weniger als 1.000 Euro netto verdient hat, erhält ein erhöhtes Elterngeld. Beispiel: Ein Elternteil verdient vor der Geburt 800 Euro. Die Differenz zu 1.000 Euro beträgt 200 Euro. Die werden durch zwei geteilt, ergibt 100 Euro. Diese Summe wird mit 0,1 multipliziert. Dieser Faktor - in diesem Fall 10 - wird zu den 67 Prozent dazugerechnet. Der Berechtigte aus der Beispielrechnung erhält also 77 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, das sind 616 Euro.
Kann Elterngeld auch länger gezahlt werden?
Ja. Es kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden. Dann werden aber nur halbe Monatsbeträge gezahlt.
Ab wann wird das Elterngeld gezahlt?
Es gilt die Stichtagsregelung: Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es Elterngeld. Für Kinder, die bis 31. Dezember 2006 zur Welt kamen, gibt es das bisherige Erziehungsgeld.
Ab welchem Monat nach der Geburt wird das Elterngeld gezahlt?
Erwerbstätige Frauen erhalten bis acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld, danach gibt es für zehn beziehungsweise 12 weitere Monate Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet.
Erhalten Arbeitslose Elterngeld?
Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen kein Elterngeld. Grund: Wenn sie in Elternzeit gehen, gelten sie nicht mehr als arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Das aber ist Voraussetzung für den ALG-I-Anspruch. Für Bezieher von ALG II muss "Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit" vorliegen. Diese Anspruchsberechtigten erhalten Elterngeld in der Mindesthöhe von 300 Euro monatlich, zusätzlich zum ALG II.
Bekommen auch Unverheiratete, Stiefeltern und Erziehende in gleichgeschlechtlichen Ehen Elterngeld?
Ja. Wichtig ist, dass sie das Kind nach der Geburt betreuen. Es muss nicht das eigene sein. Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern sind auch Verwandte bis dritten Grades (z. B. Großeltern, Onkel, Tanten) und ihre Ehegatten berechtigt.
Haben Adoptiveltern oder Pflegeeltern Anspruch?
Adoptiveltern erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld. Allerdings darf das zu betreuende Kind nicht älter als acht Jahre sein. Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.
Wer bekommt Elterngeld, wenn getrennte Paare das gemeinsame Sorgerecht haben?
Anspruchsberechtigt ist derjenige, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind bei der Mutter, der Vater nimmt aber Elternzeit, muss das Kind dann auch bei dem Vater wohnen, damit er das Elterngeld bekommt.
Wann gibt es den Geschwisterbonus?
Ist ein Geschwisterkind bei der Geburt eines Kindes noch nicht drei Jahre alt, wird zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Das sind zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei drei oder mehr Kindern genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wieviel Elterngeld bekommt eine Mutter, wenn sie in Elternzeit ist und vor der Geburt eines weiteren Kindes nicht wieder berufstätig war?
Sie erhält den Mindestsatz des Elterngeldes (300 Euro, da sie vor der Geburt des neuen Kindes nicht erwerbstätig war) plus den Geschwisterbonus.
Wird das Elterngeld versteuert?
Nein, es ist abgabenfrei. Der individuelle Steuersatz steigt aber, weil Elterngeld zu den Einkünften dazugezählt wird.
Sollten Paare die Steuerklasse wechseln?
Verheiratete Paare, die 2007 ein Kind erwarten oder Nachwuchs planen, sollten ihre Steuerklassenwahl optimieren. Derjenige Partner, der sich für die Kindererziehung aus dem Berufsleben zurückzieht, sollte die günstigere Steuerklasse III wählen, da sich das Elterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt errechnet.
Gibt es weiterhin Erziehungsgeld?
Nein. Das Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld. Bisher gab es für Eltern maximal 300 Euro im Monat für zwei Jahre oder 450 Euro im Monat für ein Jahr. Verdiener über einem Einkommen von 30.000 Euro (Alleinerziehende über 23.000 Euro) hatten keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.
Was passiert mit dem Kindergeld?
Das wird auch weiterhin gezahlt. Pro Monat gibt es 154 Euro für das erste, zweite und dritte Kind und dann für jedes weitere 179 Euro.
Können Vater und Mutter die Elterngeldmonate splitten?
Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden. So kann die Mutter nach einigen Monaten wieder arbeiten gehen, und der Vater betreut das Kind. In diesem Fall erhält erst sie, später er Elterngeld
Wo wird das Elterngeld beantragt?
Schriftlich bei der Elterngeldstelle, es wird maximal drei Monate rückwirkend nach Antragstellung gezahlt
Die komplette Liste und Infos sind im Internet unter: www.bmfsfj.de
Das neue Elterngeld Neues dazu aus der Presse
Zunächst weniger als gedacht Elterngeld wird verrechnet!!
Viele Familien erhalten weniger Elterngeld als gedacht: Die zum 1. Januar eingeführte staatliche Leistung wird nämlich in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, wie eine Sprecherin des Familienministeriums sagte. Es lohne sich aber, den Antrag auf Elterngeld direkt zu stellen, da es auch anteilig ausgezahlt werde.
Wer kein Mutterschaftsgeld erhalte, bekomme von Anfang an Elterngeld. "Man kann nicht beide Leistungen gleichzeitig in voller Höhe beziehen", sagte die Sprecherin. Sie verwies darauf, dass das Mutterschaftsgeld dem Nettogehalt entspricht. Das Elterngeld ersetze wegbrechendes Einkommen.
Arbeitnehmerinnen erhalten zumeist erst ab dem dritten Monat Elterngeld, da die Mutterschutzleistungen ihres Arbeitgebers und ihrer Krankenkasse in den ersten beiden Monaten nach der Geburt zumeist höher sind. Anschließend hätten sie nur noch höchstens zehn Monate Anspruch auf Elterngeld; zwei weitere Monate würden finanziert, wenn der Partner zu Hause bleibe.
Wie immer bei allem hier auf der ganzen Seite an Erklärtem, ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!
Alle Infos hier sind nicht als Rechtsberatung zu sehen!!
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Sozialversicherung 2007 im Überblick Neue Leistungen und Pflichten
Zum Jahreswechsel gab es in der Sozialversicherung einige Änderungen. In vielen Fällen ändert sich damit die Beitragshöhe, die Versicherungspflicht oder der Anspruch auf Leistungen. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt.
Krankenversicherungspflicht:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2007 auf 47.000 Euro. Das sind auf den Monat umgerechnet also 3.975 Euro. Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte mit einem höheren Einkommen können als freiwillige Mitglieder in der GKV bleiben.
Beiträge zur Krankenversicherung:
Krankenversicherungsbeiträge sind auch im Jahr 2007 bis zu einem Monatsentgelt von maximal 3562,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen. In der Regel übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge immer zur Hälfte. Der Arbeitnehmer allein muss zusätzlich einen Beitrag von 0,9 Prozent leisten.
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Ab 1. Januar gilt ein Beitragssatz zur Rentenversicherung von 19,9 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung von 4,2 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge für Versicherte in Westdeutschland beträgt monatlich 5.250 Euro und in Ostdeutschland 4.550 Euro. Für private Pflegepersonen prüft die Pflegekasse, ob aufgrund der Pflegetätigkeit eine Rentenversicherungspflicht eintritt. Ist dies der Fall, übernimmt sie für die Pflegeperson die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung.
Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Pflege an wenigstens 14 Stunden pro Woche ausgeübt wird, die Vergütung für die Pflegetätigkeit das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigt und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig erwerbstätig ist. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit und nach den wöchentlichen Pflegestunden. Darüber hinaus sind Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Beiträge zur Pflegeversicherung:
Wie in der Krankenversicherung besteht auch hier die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 Euro monatlich. Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz beträgt 1,7 Prozent. Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag von 0,25 Prozent zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,1 Prozent. Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen.
Beiträge für freiwillig Versicherte:
Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 816,67 Euro angenommen. Für freiwillig Versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.837,50 Euro, für Existenzgründer 1.225 Euro.
Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen:
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen davon Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese Bezüge 122,50 Euro im Monat übersteigen. Die Beitragsberechnung aus den Versorgungsbezügen erfolgt mit dem vollen allgemeinen GKV-Beitragssatz.
Krankengeld:
Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengelds ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt). Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch 118,75 Euro täglich. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 83,13 Euro. Das entspricht 70 Prozent des Höchstregelentgelts. Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge - wie Unterkunft und Verpflegung oder Stellung einer Dienstwohnung - oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden. Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag. Daher wird das Krankengeld gekürzt und es ( sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Anders sieht es aus, wenn das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird. Dann gilt der überschreitende Teil als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das hat zur Folge, dass das Krankengeld gekürzt wird und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Diese Regelung gilt seit April 2005 auch für die private Krankentagegeldversicherung.
Festzuschüsse zum Zahnersatz:
Zum Zahnersatz zahlt die Krankenkasse grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss. Der 1 Festzuschuss entspricht 50 Prozent der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Er erhöht sich um 20 Prozent, wenn ein Versicherter sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt untersuchen ließ. Kann er sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um weitere zehn Prozent. Das Bonusheft ist also weiter von großer Bedeutung.
Härtefallregelung beim Zahnersatz:
Die Kasse übernimmt die vollen Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden. Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender 980 Euro im Monat nicht übersteigen. Leben im Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen.
Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 367,50 Euro und für jeden weiteren Angehörigen um weitere 245 Euro. Härtefälle können auch bei weiteren Personengruppen, wie etwa Beziehern von Arbeitslosengeld II, vorliegen. Wählt ein Versicherter einen aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen.
Zuzahlungen:
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell von allen Zuzahlungen befreit - außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie
und Fahrkosten. Die individuelle Belastungsgrenze bei allen Zuzahlungen (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie) beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten. Bei Familien werden für den Ehepartner 4.410 Euro und für jedes familienversicherte Kind 3.648 Euro als Abschlag von den Gesamteinnahmen abgezogen.
Für einige Personengruppen gelten besondere Regelungen. Wer wegen schwerwiegender chronischer Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat nur Zuzahlungen bis ein Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Diese Belastungsgrenze gilt dann auch für den gesamten Familienhaushalt.
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* Gute Tipps *
Zitate
Zitate sind etwas Feines.
Sie können das Salz in der Suppe sein.
Wir stehen vor schweren Problemen.
Da hilft es nicht, wenn jeder auf den anderen schimpft.
Es hilft auch nicht, wenn die Probleme verschleiert oder geleugnet oder maßlos übertrieben werden.
Was ich von der öffentlichen Debatte erwarte, ist Ernsthaftigkeit und Wahrhaftigkeit.
Wer politisch handelt, muss sagen, was er tut, und tun, was er sagt.
Johannes Rau
Der Wehrdienst ist der Kitt des gesellschaftlichen SolidarsystemsMenschenrechte sind kein Zuckerguss auf dem Kuchen, den man weglassen kann.
Herta Däubler-Gmelin, frühere Bundesjustizministerin
Es ist ein Skandal, dass in unserem immer noch reichen Land jedes fünfte Kind in Armut lebt.
Andreas von Maltzahn, Bischoff der ev. Landeskirche Mecklenburg
Ich fordere die SPD auf, ihre arbeitsmarkt- und sozialpolitische Geisterfahrt umgehend zu beenden.
Dieter Hundt
Präsident der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber
Wenn es in der Politik Ironie gäbe, dann würde ich empfehlen, dass alle Oskar Lafontaine wählen sollen.
Dann würde er wieder Finanzminister und wäre nach wenigen Wochen verschwunden.
Joschka Fischer, Ex-Außenminister
Unser Gemeinwesen lebt davon, dass Menschen mehr tun als sie nur müssen.
Horst Köhler, der Bundespräsident
Wir tun das für Afghanistan und noch mehr für uns selbst.
Guido Westerwelle, FDP-Partei- und Fraktionschef
Schrittweise versucht Müntefering, die SPD für uns koalitionsfähig zu machen.
Das muss man akzeptieren.
Gregor Gysi, Linken-Fraktionschef
Das Sommerloch
Das Sommerloch ist gesundheitsschädlich!
Dauernd fordern Politik-Hinterbänkler Hühnerkram:
neue Parteienfinanzierung oder Pkw-Maut!
Langsam leiden die Bürger an Polit-Bulimie:
"Erst zuhören, dann kotzen!"
Dezember 2007
Schmutz
Ein Fleck bedeutet noch keinen Schmutz!
Andrea Redmann, deutsche Autor
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Dezember 2007
Der Muttertrieb ist gefährlicher als die Atombombe.
Loriot, deutscher Humorist
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Beschwerde an die Regierungs-Parteien
Wie OBEN... erwähnt wird künftig hier auf den auf den schon seit längerem eingestellten Bericht eines Bürgers verzichtet, wie ihm gegenüber seitens politischer Parteien auf seine "kritische Haltung und Fragen" reagiert wurde.
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wo es allemal lohnt tief darüber nachzudenken
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Neujahrsgebet
Herr, setze dem Überfluss Grenzen
und lasse die Grenzen überflüssig werden.
Lasse die Leute kein falsches Geld machen
und auch das Geld keine falschen Leute.
Nimm den Ehefrauen das letzte Wort
und erinnere die Männer an ihr erstes.
Schenke unseren Freunden mehr Wahrheit
und der Wahrheit mehr Freunde.
Bessere solche Beamte, Geschäfts- und Arbeitsleute,
die wohl tätig, aber nicht wohltätig sind.
Gib den Regierenden gute Deutsche
und den Deutschen eine gute Regierung.
Herr, sorge dafür, daß wir alle in den Himmel kommen --- aber nicht sofort.
vom Pfarrer von St. Lamberti zu Münster aus dem Jahre 1883
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