Kranker für Kranke * URTEILE * SOZIALES RECHT + GESETZE *

Letzte Änderung:
Mi. 31. Dezember 2008



Alle 14 Tage gibt's hier Neues

Kranker für Kranke wünscht Ihnen ein
Jahr 2009
bei bester Gesundheit


* Das Archiv Urteile *

Wie immer bei allem hier auf der
ganzen Seite an Erklärtem,
ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!

Alle Infos hier sind nicht
als Rechtsberatung zu sehen!!



Kranker für Kranke wünscht sich,
daß auch etwas zu Ihrem Thema dabei ist.
Sie können aber auch auf die
vergangene Seite zurück greifen!

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Aus * Infos Soziales * 2008
* URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze * URTEILE Soziales/Gesetze *
Recht und Rat

* Alternativkliniken haben keinen *
* Anspruch auf Kassenzulassung *

Kliniken mit ausschließlich alternativmedizinischen Angeboten haben keinen Anspruch auf Zulassung bei den Krankenkassen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts fallen Außenseitermethoden nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein solches Krankenhauskonzept biete nicht die Gewähr für leistungsfähige Behandlungen (Az.: B 1 KR 5/08 R).

Damit unterlag die Benediktusquelle-Fachklinik in Ortenberg (Hessen) mit ihrer Klage gegen die Krankenkassen.
Sie hatte 6,1 Millionen Euro gefordert, weil sie zwischen 1998 und 2002 Kassenpatienten behandelt habe - allerdings ohne Vertrag mit den Krankenkassen.
Die Richter kritisierten, die fehlende Zulassung habe auch eine Unsicherheit für die Patienten gebracht


* Behindertenparkplätze auch für Contergangeschädigte *

Behindertenparkplätze stehen künftig auch Contergangeschädigten uneingeschränkt zur Verfügung.
Das beschloss das Bundeskabinett auf Vorschlag von Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD).
Nach den Parlamentsberatungen könnten die nötigen Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Straßenverkehrsordnung (StVO) Ende des Jahres wirksam werden, teilte Tiefensee mit.

Bislang durften Contergangeschädigte die Parkplätze nicht nutzen, da dafür noch eine Gehbehinderung erforderlich ist, die bei dieser Gruppe aus medizinischer Sicht nicht vorliege.
"Ich bin sehr froh, dass wir helfen können, mehr Menschen mit Behinderungen eine bessere Mobilität zu ermöglichen", erklärte Tiefensee.
"Damit leisten wir auch einen Beitrag zur sozialen Stadt, zur Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben."
Mit der jetzigen Regelung seien Anregungen des Bundesverbandes Contergangeschädigter aufgenommen worden.
Ende der 1950er-Jahre hatten auch schwangere Mütter das neue Medikament Contergan als Schlafmittel eingenommen.
Nach Verbandsangaben wurden daraufhin 5.000 Kinder mit Missbildungen vor allem an Armen und Beinen geboren.


* Später Lohneingang kann
erste Hartz- IV-Zahlung kosten *


Wer seinen letzten Arbeitslohn erst im Folgemonat bekommt, muss womöglich auf die erste Zahlung des Arbeitslosengeldes II verzichten.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat das sogenannte Zuflussprinzip für Hartz-IV-Zahlungen bestätigt.
Damit gilt zur Berechnung der Hilfe das Geld, das im fraglichen Monat auf dem Konto eingeht - selbst wenn es schon vorher verdient ist oder es sich um Rückzahlungen oder Erstattungen handelt (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).
Geklagt hatten ein Mann aus Unna und eine Frau aus München, die im ersten Monat ihrer Arbeitslosigkeit keine Hartz-IV-Hilfe bekommen hatten.
Die Arbeitsagenturen verwiesen darauf, dass noch verfügbares Einkommen auf dem Konto eingegangen sei und wollten erst vom Folgemonat an zahlen.


* Rollstuhlrampe für Garten nur bei behinderten Kindern *

Mit einem Urteil zur häuslichen Pflege hat das Bundessozialgericht in mehreren Punkten die Rechte behinderter Kinder und ihrer Eltern klargestellt.Im konkreten Fall ging es um 1995 geborene Zwillinge, die an einer fortschreitenden Muskelerkrankung leiden.
Nachdem die Kasse gut 2.500 Euro für einen Behindertenaufzug gezahlt hatte, wollten die Eltern noch eine 3.700 Euro teure Rollstuhlrampe für die Rückseite des Hauses haben, damit die Kinder in den Garten gelangen könnten.
Sozial- und Landessozialgericht hatten das abgelehnt, weil die Pflege der Kinder nicht erleichtert werde und das Interesse, ohne Umwege in den Garten zu kommen, "nicht zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse" gehöre.

Die Bundesrichter gaben dem grundsätzlich recht - nicht jedoch, wenn es sich um Kinder handele (Az.: B 3 P12/07 R).
Durch das Spielen im Garten werde ihre Integration gefördert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht.
Bei älteren Behinderten gehöre der barrierefreie Zugang zum Garten jedoch nicht zur "Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes".
Dennoch gingen die Eltern der 13-Jährigen aus Baden-Württemberg leer aus.
Sie seien mehrfach mit dem vom Gesetz zugelassenen Höchstbetrag unterstützt worden.
Ein weiterer Zuschuss sei nur rechtens, wenn sich die Pflegesituation grundlegend ändere.
Obwohl die Zwillinge zwei Betroffene mit identischen Krankheitsbildern sind, könnten die Beträge auch nicht verdoppelt werden.
Die Zuschüsse seien wohnumfeld - und nicht personenbezogen.


* Im Internet ersteigerte Ware darf selbst abgeholt werden *

Um Versandkosten bei Internet-Auktionen zu sparen, können Sie die ersteigerte Ware auch beim Verkäufer abholen.
Der Hinweis des Versteigerers auf die "Versandgebühren" bedeutet nicht, dass die Ware nur per Post übergeben werden kann.
(Amtsgericht Koblenz, Az. 151 C 624/06)


* Ihr Vermieter kann Ihren Müll vor der Abholung "filzen" *

Wohnungsunternehmen dürfen den Hausmüll ihrer Mieter von Spezialisten untersuchen lassen!
Zum Beispiel, um zu schauen, ob sich noch "Verwertbares" findet (Karton, Altglas), "um es den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen".
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 42/01)


* Ausländische Versicherer können
in Deutschland verklagt werden *

Autounfall in einem EU-Staat gehabt und die Versicherung der Gegenseite will nicht zahlen?
Dann können Sie den ausländischen Versicherer auch bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht verklagen.
(Europäischer Gerichtshof C 463/06)


* Sorgerecht weg
bei Schulverweigerung *

Autounfall in einem EU-Staat gehabt und die Versicherung der Gegenseite will nicht zahlen?
Dann können Sie den ausländischen Versicherer auch bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht verklagen.


* Kein Anspruch auf Satellitenschüssel *

Ein ausländischer Mieter hat keinen Anspruch auf Satellitenempfang fremdsprachiger Rundfunkprogramme.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern, die den Umzug aus einem Haus einer städtischen Wohnbaugesellschaft in eine Ersatzwohnung wegen fehlender Satellitenschüssel abgelehnt hat.
Das Gebäude wird abgerissen.
Die Empfängerin von Arbeitslosengeld II machte geltend, sie habe ein Recht auf den Empfang kurdischsprachiger Sendungen.
Der Anspruch sei grundrechtlich geschützt.
Gegen das Urteil ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig (Aktenzeichen: 9 K 5138/07)


* Kein Zwang zum Arztbesuch *

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann von einem Versicherten nicht verlangen, dass er sich in ärztliche Behandlung begibt.
Das berichtet die Fachzeitschrift "recht und schaden" unter Berufung auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts.
Eine Ausnahme gebe es nur, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechende Verpflichtung festschreibe.
Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem ehemaligen Betriebsprüfer recht.
Die Versicherung hatte ihn aufgefordert, seine Arbeitsfähigkeit mit einer ärztlichen Behandlung wiederherzustellen.
Eine ungeschriebene Verpflichtung des Versicherten etwa unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht bestehe aber nicht (Az.: 5 W 258/06-78)


* Immer auf Risiken hinweisen *

Notare müssen bei der Beurkundung eines Vertrages ungefragt auf Risiken hinweisen und die Vertragsparteien beraten, wie ein Risiko verhindert werden kann.
Das urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (Al.: 4 U 70/05)


* Rückenleiden leichter als
Berufskrankheit anerkannt *

Die Volkskrankheit Wirbelsäulenleiden kann künftig leichter als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden.
Die Schwelle dafür wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel deutlich gesenkt.
Zugleich forderten die obersten Sozialrichter die Bundesregierung auf, die Berufskrankheiten Verordnung konkreter zu fassen.
Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeit krank werden, können Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekommen.
Auch eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist inzwischen als Berufskrankheit anerkannt, wenn Arbeitnehmer über Jahre schwere Lasten tragen oder in gebückter Haltung arbeiten mussten.

Im konkreten Fall erlitt ein Stuckateur einen Bandscheibenvorfall und forderte eine Verletztenrente.
Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab, weil die berufliche Belastung nicht sonderlich groß gewesen sei und die Krankheit daher auch private Ursachen haben könne.
Zur Begründung verwies die Berufsgenossenschaft auf eine Berechnung nach dem "Mainz-Dortmunder Dosismodell" (MDD).
Es prüft, ob bei einer konkreten Belastung die Wahrscheinlichkeit einer Wirbelsäulenerkrankung höher ist als bei der übrigen Bevölkerung.
Die Rechenweise des MDD, stellte das BSG nun fest, entspreche jedoch nicht mehr dem neuesten wissenschaftlichen Stand, weil es Belastungen erst ab einem bestimmten täglichen Mindestwert berücksichtige.
Andererseits stehe ein alternatives Rechenmodell nicht zur Verfügung.

Nach dem Kasseler Urteil können die Berufsgenossenschaften das MDD daher weiter verwenden.
Allerdings setzte das BSG den Schwellenwert für die Anerkennung einer Berufskrankheit auf 50 Prozent der nach dem MDD erforderlichen "Gesamtbelastungsdosis" fest.
Gleichzeitig ist bei Berufskrankheiten aber immer auch zu prüfen, ob nicht trotz der Belastung am Arbeitsplatz auch private Umstände die Krankheit verursacht haben könnten.
Weil bei dem Stuckateur die 50-Prozent-Grenze überschritten war; soll dies nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg tun.


* Versicherungsschutz gilt bei Umweg *

Arbeitnehmer sind nicht nur auf dem direkten Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte unfallversichert.
Die Regelung gilt auch, wenn der direkte Weg zur Klärung eines Verkehrsunfalls unterbrochen wurde, entschied das Hessische Sozialgericht.
Die Richter gaben einem Mann aus Limburg recht, dem die Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz verweigert hatte.
Die Revision wurde zugelassen (Az.: L 3 U 25/07).
Der Limburger hatte auf dem Heimweg von der Arbeit gewendet, nachdem ein entgegenkommendes Auto den Außenspiegel seines Wagens abgefahren hatte.

Während er mit dem Unfallverursacher darüber sprach, fuhr ein weiteres Auto auf seinen am Fahrbahnrand stehenden Wagen.
Der Mann wurde zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Auto eingeklemmt und verletzt.
Die Berufsgenossenschaft verweigerte den Unfallversicherungsschutz, weil der Kläger seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe, um seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern.
Dieses "eigenwirtschaftliche Handeln zur Verfolgung privater Schadenersatzansprüche" sei nicht unfallversichert.
Dem widersprachen die Darmstädter Richter.
Die Unterbrechung der Fahrt habe in direktem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden und sei daher versichert gewesen.
Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.


* Urteil: Große Brüste sind keine Krankheit *

Krankenkassen müssen die Kosten für eine Brustverkleinerung in der Regel nicht übernehmen.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Nur wenn ein großer Busen entstellend wirke, müsse die Kasse für den Eingriff aufkommen.
Vor zweieinhalb Jahren hatte das Landessozialgericht bereits die Klage einer Frau zurückgewiesen, die unter zu kleinen Brüsten psychisch litt und sich von ihrem Krankenversicherer einen Brustaufbau erstatten lassen wollte.

Damals urteilten Hessens oberste Sozialrichter, dass kleine Brüste keine Krankheit seien.
Das Gericht wies nun die Klage einer Frau zurück, die argumentierte, sie habe wegen ihrer großen Brüste orthopädische und psychische Beschwerden.
Deshalb hätten ihr Ärzte zu einer Brustverkleinerung geraten.
Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab.
Das Argument: Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Frau wirke die Größe der Brüste stimmig.


* Airline muss für verpassten Flug zahlen *

Reisende können von ihrer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung fordern, wenn sie wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug am nächsten Airport verpassen. Das entschied jetzt das Amtsgericht Frankfurt in einem
Urteil (Az.: 29 C 499/06-46).


* Hausrat-Versicherungen: *
* Schäden sofort melden *

Ob Einbruch, Feuer, Sturm oder Rohrbruch - die Hausratversicherung zahlt!
Sie schützt alle Gegenstände in einer Wohnung wie etwa Möbel, Schmuck und Kleidung.
Nur jeder vierte Haushalt hat keine Hausratversicherung.
Das heißt aber nicht, dass alle anderen gut und richtig versichert sind.
Denn der Schutz durch so eine Police ist nicht unbegrenzt.
"Wer Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, bekommt maximal 1.000 Euro ersetzt", sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten.
Und auch die Entschädigung für Wertpapiere ist begrenzt: Liegen Sparbücher, Urkunden und sonstige Wertpapiere nicht im Tresor, zahlt der Versicherer höchstens 2.500 Euro.

Bei Wertsachen sind in der Regel maximal 20 Prozent der Versicherungssumme gedeckt.
" Wer teuren Schmuck zu Hause aufbewahrt, sollte deshalb stets eine besondere Vereinbarung mit der Versicherung treffen, um ausreichend geschützt zu sein", so Thorsten Rudnik.
Ob ein Kunde über- oder unterversichert ist, hängt vor allem von der Versicherungssumme ab.
Um diese zu ermitteln, ist es notwendig, den Wert des Hausrats zu schätzen.
Experte Rudnik empfiehlt dabei, von Zimmer zu Zimmer zu gehen, alle Schränke aufzumachen und den Wert der sieben Sachen aufzuschreiben.
Einfacher fällt dies mithilfe der Wertermittlungstabellen, die jeder Versicherer kostenlos zur Verfügung stellt.

Versicherungsunternehmen ermitteln den Wert gern wie folgt: Für jeden Quadratmeter Wohnfläche wird ein Wert von 650 oder 700 Euro angesetzt.
Bei 80 Quadratmetern bedeutet dies eine Versicherungssumme von 52.000 oder 56.000 Euro.
Im Schadenfall ersetzt der Versicherer dann maximal nur diese Summe.
Aber Vorsicht: Diese Methode kann zu einem falschen Bild führen, zum Beispiel wenn die Wohnung zwar klein ist, aber mit sehr vielen wertvollen Gegenständen eingerichtet ist.
Außerdem besteht die Gefahr, dass im Lauf der Zeit die Versicherung nicht mehr passgenau ist.
Rudnik empfiehlt deshalb, alle ein bis zwei Jahre zu prüfen, ob nicht durch diverse Neuanschaffungen im Haushalt die Versicherungssumme zu erhöhen ist.

Bei Schäden, die Versicherte grob fahrlässig herbeiführen, gibt es meistens keinen Schutz vom Versicherer.
Ein Beispiel: Die Kerze brennt, der Mieter verlässt das Zimmer, kurze Zeit später kommt es zum Brand.
Experte Thorsten Rudnik: "Suchen Sie sich einen Versicherer, der auch bei grober Fahrlässigkeit bezahlt."
Jeder Schaden ist dem Versicherer "unverzüglich" schriftlich mitzuteilen.
Das OLG Köln hat entschieden, dass sieben Tage schon zu lang sind, wenn während des Urlaubs Schmuck gestohlen wurde, der Schaden aber erst eine Woche nach dem Diebstahl und vier Tage nach Ende der Reise gemeldet wird.
Folge: Der Versicherer muss nicht zahlen (Az. 9 U 175/04).
Das Landgericht Köln entschied, dass Opfer eines Einbruchs der Polizei und ihrer Hausratversicherung unverzüglich eine Stehlgutliste zukommen lassen müssen.


* Kein Überstunden für Hartz-Probearbeiter *

Während einer Erprobung haben Empfänger des Arbeitslosengeldes II nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
Zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen entstehe keinerlei Rechtsbeziehung, begründete das Gericht sein in Darmstadt veröffentlichtes Urteil.
Es lehnte daher wie die Vorinstanz die Forderung eines Mannes auf 900 Euro Entgelt für Überstunden ab, die er nach eigenen Angaben in einem Metallbetrieb während der Erprobung geleistet hatte (Az.: 12 Sa 772/06).
Der Kläger könne sich höchstens an die Arbeitsagentur wenden, wenn er meine, zu stark beansprucht worden zu sein, erklärten die Richter.
Ein Überstundenverbot für Probearbeiter gebe es nicht.
Es sei im Gegenteil eher so, dass auch die Belastbarkeit des Arbeitnehmers und seine Bereitschaft zu Mehrarbeit Gegenstand der Belastungsprobe sein könnten.
Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, täglich nur acht Stunden arbeiten zu müssen und darüber hinaus Anspruch Bezahlung zu haben.


* Kein Überstunden für Hartz-Probearbeiter *

Während einer Erprobung haben Empfänger des Arbeitslosengeldes II nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
Zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen entstehe keinerlei Rechtsbeziehung, begründete das Gericht sein in Darmstadt veröffentlichtes Urteil.
Es lehnte daher wie die Vorinstanz die Forderung eines Mannes auf 900 Euro Entgelt für Überstunden ab, die er nach eigenen Angaben in einem Metallbetrieb während der Erprobung geleistet hatte (Az.: 12 Sa 772/06).
Der Kläger könne sich höchstens an die Arbeitsagentur wenden, wenn er meine, zu stark beansprucht worden zu sein, erklärten die Richter.
Ein Überstundenverbot für Probearbeiter gebe es nicht.
Es sei im Gegenteil eher so, dass auch die Belastbarkeit des Arbeitnehmers und seine Bereitschaft zu Mehrarbeit Gegenstand der Belastungsprobe sein könnten.
Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, täglich nur acht Stunden arbeiten zu müssen und darüber hinaus Anspruch Bezahlung zu haben.


* Kündigung nur mit Zustimmung *

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderten Menschen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationssamtes kündigen.
Das gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat, wie der zweite Senat des Gerichts in Erfurt entschied (2 AZR 94/06).
Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber selbst unterbrochen, könne er sich allerdings nicht auf die Sechs-Monats-Regel berufen.
Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber seien dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehe.


* Starre Fristen *

Eine Klausel, die die Ausführungen der Schönheitsreparaturen von einem starren Fristenplan abhängig macht, ist unwirksam (BGH VIII ZR 361/03).


* Starrer Fristenplan 1 *

Es liegt ein starrer Fristenplan vor, wenn die Renovierungsfristen ohne weiteren Zusatz bezeichnet sind.
Beispiel: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.
Unwirksam (BGH VIII ZR 178/05).


* Starrer Fristenplan 2 *

Ein unwirksamer, starrer Fristenplan liegt auch vor, wenn der Mieter verpflichtet wird, notwendig werdende Schönheitsreparaturen auszuführen und auf die üblichen Fristen Bezug genommen wird, zum Beispiel Küche, Bad und WC drei Jahre usw. (BGH VIII ZR 152/05; BGH VIll ZR 109/95).


* Quotenregelung *

Ist die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zusätzlich im Mietvertrag vereinbarte quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle berufen
(BGH VIII ZR 178/05).


* Gibt es trotz Insolvenz die Betriebsrente? *

Das Unternehmen, bei dem mein Mann arbeitete, ist insolvent.
Was müssen wir tun, um die Betriebsrente zu sichern?

Bei einer Insolvenz springt der Pensionssicherungsverein ein.
Der hat seinen Sitz in Köln und übernimmt die Versorgungszusage, wenn die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder auf einer Direktversicherung beruht.
Sprechen Sie mit dem Insolvenzverwalter.


* Contracting (Wärmelieferung) *

In einem laufenden Mietverhältnis ist die Umstellung auf Contracting (Wärmelieferung) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn hierfür im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Vertragsänderung zustimmt (BGH VIII ZR 54/04).

Das gilt auch dann, so die Karlsruher Richter, wenn der Contractor (Wärmelieferant) die bestehende Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert (BGH VIII ZR 362/04).
Normalerweise ist laut Mietvertrag der Vermieter für das Heizen der Wohnung verantwortlich.
Er muss nach der Heizkostenverordnung abrechnen, und er darf keine Gewinne aus der Abrechnung ziehen.

Der Vermieter kann aber auch mit einem Dritten - Contractor - einen Vertrag über die Lieferung von Wärme schließen.
Der übernimmt die Heizungsanlage und berechnet einen Wärmepreis, in dem auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltung, Abschreibung, Kapital und Gewinn eingerechnet sind.
Das führt dazu, dass sich durch die Wärmelieferungen die Heizkosten regelmäßig erheblich verteuern.

Das bedeutet, Contracting ist für die meisten Mieter ein schlechtes Geschäft.
Rechnen könnte es sich für sie, wenn gleichzeitig Energie einsparende Maßnahmen eingeleitet werden, zum Beispiel eine neue Heizungsanlage eingebaut wird usw.
Diese Investition dürfte dann nicht zur Modernisierungsmieterhöhung führen, sondern würde über den höheren Wärmepreis bezahlt.

Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die Mehrkosten der Wärmelieferung in einem laufenden Mietverhältnis ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht als Betriebskosten umlegbar sind.
Der Vermieter darf nur die "klassischen" Heizkosten fordern, also die normalen Brennstoffkosten, nicht die kalkulierten Wärmepreise des Contractors.
Konsequenz: Tausende von Abrechnungen aus den letzten Jahren sind falsch.


* Sonderbeitrag Krankenversicherung *

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Mehrbelastung von Arbeitnehmern und Rentnern durch die Gesundheitsreform 2005 höchstrichterlich abgesegnet.
Es verstoße nicht gegen die Verfassung, dass gesetzlich Versicherte und Rentner seit dem 1. Juli 2005 mehr als die Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge allein tragen müssen, befanden die Kasseler Richter (Az.: B 12 R 21/06 R).

Geklagt hatte ein Rentner aus Schwaben, der sich gegen die Zahlung des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,9 Prozent seiner Rente wandte.
Er sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, weil laut ursprünglichem Gesetzentwurf der höhere Beitrag zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld dienen sollte.
Krankengeld können Rentner aber nicht bekommen.

Das BSG stellte nun jedoch klar, dass im Gesetz selbst kein konkreter Verwendungszweck für den Zusatzbeitrag festgeschrieben worden sei.
Der seit 2005 erhobene zusätzliche Beitrag von 0,45 Prozent der Rente - bei gleichzeitiger Entlastung der Rentenversicherung - sei eine "gerechtfertigte Belastung".
Dies spare der Rentenversicherung rund 900 Millionen Euro pro Jahr, die sonst über höhere Rentenbeiträge von Arbeitnehmern und Unternehmen aufgebracht werden müssten.


* Zahlt die Versicherung bei Hagelschaden? *

Hagelkörner haben unsere Fensterscheiben beschädigt.
Habe ich die Chance, dass ich für den Schaden Geld von meiner Versicherung bekomme? Und wenn ja - von welcher?

Für Hagelschäden an Haus oder Wohnung ist generell die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung zuständig.
Eine zerbrochene Fensterscheibe durch Hagelkörner ist ein typischer Versicherungsfall.
Wird dagegen das Auto durch Hagelkörner verbeult oder auf andere Weise beschädigt, ist das ein Fall für die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung.
Wichtig: Wurde durch das Unwetter der Keller überschwemmt, ist eine Elementarschadenversicherung nötig, die zusätzlich zur Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden kann.
Sie ist somit nicht automatisch bei jeder Police inbegriffen.






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Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler





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