Kranker für Kranke * SOZIALES RECHT + GESETZE *



sowie Recht & Gesetze

Letzte Änderung:
Mi. 31. Dezember 2008
Kranker für Kranke wünscht Ihnen ein
Jahr 2009
bei bester Gesundheit




Unfallschutz solange der Chef mitfeiert
Auf der Weihnachtsfeier der Firma sind Angestellte auch zu später Stunde noch gesetzlich unfallversichert - zumindest solange der Chef noch mitfeiert.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt.
Demnach gilt der Unfallschutz bis zum offiziellen Ende einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
Wird ein solches Ende nicht verkündet, dürfen Angestellte davon ausgehen, dass die Feier weitergeht, solange ihr Chef noch dabei ist.

In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter während der Weihnachtsfeier seines Amtes die Treppe runtergestürzt und hatte sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen.
Die gesetzliche Unfallversicherung wollte die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen und argumentierte, die Feier sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet gewesen.
Der Angestellte sei bei seinem Sturz der letzte Gast neben seinem Chef und den Pächtern gewesen.
Die Richter dagegen verwiesen darauf, dass es kein offizielles Ende der Veranstaltung gegeben habe.
Der Angestellte habe davon ausgehen können, dass die Veranstaltung weitergehe, solange sein Vorgesetzter noch anwesend war.





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Kranker für Kranke wünscht sich,
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Sozialgesetzbuch (SGB) * Neuntes Buch (IX)
SGB IX 01052004b.pdf



Seit dem 1. Mai 2002 ist das BGG in Kraft.
Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist, und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz
(„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).
HIER... mehr darüber




* Erben und Vererben *
Inforeiche Seite



Vermieter dürfen nicht
alles auf die Rechnung setzen
Jahresendspurt bei der
Abrechnung der Betriebskosten

Mieter müssen ihre Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2007 spätestens zum 31. Dezember 2008 erhalten.
Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für die Abrechnungsperiode 2007 fordern, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Und weil nach den Erfahrungen der örtlichen Mietervereine jede zweite Abrechnung fehlerhaft sei, sollten Mieter das Schreiben vor Zahlung einer Nachforderung genau prüfen.

Fehlerhaft sei häufig die Auflistung der Verwaltungs- und Reparaturkosten.
Diese seien keine Betriebskosten, erklärt der Mieterbund: Mieter müssen - unabhängig davon, was im Mietvertrag steht - nicht für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Reparaturen in Haus oder Wohnung zahlen.
Das sei Sache des Vermieters.
Wartungskosten für Fahrstuhl oder Heizung sind dagegen umlagefähige Betriebskosten.
Auch hier müssen Mieter aber keine Reparaturkosten zahlen, heißt es - selbst dann nicht, wenn sie sich hinter sogenannten Vollwartungsverträgen verbergen.
Hier müsse der Vermieter anteilige Reparaturkosten herausrechnen.

Hausmeisterkosten müssten Mieter nur insoweit bezahlen, als der Hausmeister vom Vermieter nicht zu Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten eingesetzt wird.
Prüfen sollten ihre Rechnung vor allem Mieter in gemischt genutzten Immobilien.
Denn verursachen Geschäfte, Firmen oder Büros höhere Betriebskosten als Wohnungen, muss der Vermieter das berücksichtigen.
Wohnungsmieter müssen den Angaben zufolge nur das bezahlen, was anteilmäßig auf die Mietwohnungen entfällt.
Die Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind allerdings Betriebskosten.
Diese muss der Mieter zahlen.
Zu den Umlagefähigen Versicherungskosten gehören aber keine Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters - zum Beispiel Hausrat- und Rechtsschutzverscherungen.



Internet

Abzocker locken Internet-Surfer
auf ihre Seiten

Verbraucherzentrale Baden Württemberg


Die Rechnung flattert meist promt ins Haus
Auf der Suche nach Glückwunschkarten im Internet landete ein User bei einem Angebot für kostenlose Spiele zum Herunterladen.
Er meldete sich an und wurde auf eine Seite weitergeleitet, auf die er gar nicht wollte.
Er saß in der Internetfalle.

Eine Rechnung über 39,95 Euro flatterte dem User ins Haus, die er postwendend zurückschickte.
Es folgten zwei Mahnungen einer Münchner Rechtsanwältin, ein ausgefülltes Überweisungsformular beiliegend über nun 86,25 Euro.
Das Ganze mit Paragrafen "geschmückt" und der Androhung, es könne noch viel teurer werden.
Der User ignorierte das Schreiben vom Juli.
Seither herrscht Funkstille.

Der 26-jährige User ist kein Einzelfall.
Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg liegen Tausende weitere vor.
"Die Masche ist immer die Gleiche" , erklärt Verbraucherschützerin Brigitte Sievering-Wichers.
Ein Internet-Surfer wird mit einem vermeintlichen Gratisangebot auf eine Homepage gelotst.
Das Angebot ist vielfältig: Kochrezepte, Routenplaner, Prüfungsvorbereitung.
Dort soll man sich "registrieren".
Ein Formular taucht auf, in die persönliche Daten eingegeben werden sollen.
Name, Anschrift, Telefon, E-Mail- Adresse, Bankverbindung oder Kreditkartennummer.
"Jetzt sollten die Alarmglocken
schrillen", warnt Sievering-Wichers.
für die Kosten des "Angebots" ausgeschrieben; Ziffern tauchen nicht auf.
Und aufs Euro-Zeichen wird verzichtet.
"Sichern Sie Beweise und drucken Sie die Seite aus, wenn Sie persönliche Daten weitergeben", so der Tipp.
Aufschlussreich sei ein Blick ins Impressum.
"Oft sind es Firmen mit Sitz im Ausland", beobachtet Sievering-Wichers.
Meist in der Geschäftsform einer "Ltd".
Dann sollte der Finger nur noch einmal krumm gemacht werden - um die Seite zu schließen.

Wer auf die Bauernfängerei hereingefallen ist, bekommt die Rechnung präsentiert.
Meist sind es Summen zwischen 60 und 200 Euro.
"Antworten Sie schriftlich, dass kein Vertrag zustande kam, fordern Sie Beweise.
Widerrufen sie ihn zum Beispiel vorsorglich", rät Sievering-Wichers.
Formbriefe dafür gibt es bei der Verbraucherzentrale.
Auch wenn in der Folge mit Anwalt und Inkassobüro gedroht wird: "Nicht einschüchtern lassen."
Erst wenn vom Amtsgericht ein Mahnbescheid kommt, muss man reagieren.
"Aber das ist uns noch nicht vorgekommen", sagt Sievering- Wichers.
Denn der Anbieter muss beweisen, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande kam.
Und er habe meist schlechte Karten.

Dennoch: Das Geschäft mit dem Erschrecken floriert und spült Hunderte Millionen in die Taschen von Internet-Abzockern und Abmahnanwälten.
Nicht der Einzelfall macht beide reich.
Die Masse macht Kasse.


Vorsicht bei Lernhilfen im Internet
Das Internet bietet viele Hausaufgabenhilfen für Schüler - Eltern müssen dabei aber aufpassen, dass ihre Kinder im Netz keinen Abzockern auf den Leim gehen.
Bei unseriösen Anbietern sei die Abfrage von Referaten oder Formeln oft mit versteckten Kosten verbunden, sagt Mechthild Appelhoff vom Verein Internet-ABC in Düsseldorf.
Bei vermeintlichen Gratis-Angeboten handelten sich Schüler so leicht ein mehrjähriges Abonnement ein, für das die Anbieter dann teilweise bis zu mehrere Hundert Euro verlangen.

Eltern sollten ihre Kinder daher über solche Gefahren aufklären, bevor sie ihnen das Internet als Hausaufgabenhilfe bereitstellen, rät die Expertin der Landesanstalt für Medien in Nordrhein-Westfalen.
Zudem müssen Eltern die Kosten, die ihre Kinder unwissentlich angehäuft haben, in solchen Fällen oftmals nicht hinnehmen: Ein von Minderjährigen abgeschlossener Vertrag sei ohne Einverständnis der Eltern ungültig.



Satire zum Klima
* Klima-Engel im Stress *

Als der liebe Gott herabblickte auf seine Erde und sah, was die Menschen so trieben, packte ihn der gerechte Zorn.
Überall auf der Welt brannte es, Urwälder wurden abgebrannt, in den großen Städten brannten Tag und Nacht Lichter.
Alles schickte Abgase gen Himmel.
Da befahl Gott dem Engel Gabriel: gehe hinab auf die Erde und mache Klimaschutz!

Engel Gabriel, dem es im Paradies sowieso recht langweilig war, stürzte sich hinab auf die Erde - dabei verloren seine Flügel sogar ein paar Federn - und ging gleich an die Arbeit.
Nun wurde überall gemessen und fotografiert.
Flugverkehr wurde nur noch mit Segelflugzeugen erlaubt, Autos zu Tretmobilen umgebaut, Stromerzeugung erfolgte mit Fahrraddynamos, Bahnverkehr mit Draisinen.
Wenn Engel Gabriel mit seinen Utopien so weitermacht, wird er auch noch die letzten Federn verlieren, kann nicht mehr in sein Paradies aufsteigen und muss fortan in unserer verstunkenen, verbrannten Welt leben

Bundesfinanzminister
Peer Steinbrück (SPD)

ist von der Finanzkrise persönlich betroffen.
"Ich habe ein kleineres Aktiendepot.
Und das ist sauber in den Keller gerauscht."
Der Minister setzt jetzt darauf, dass sich die Aktienmärkte längerfristig wieder erholen.
"Ich habe dann meiner Frau und mir selbst geraten: Halten, jetzt bloß nicht verkaufen.
In drei Jahren gucke ich wieder nach.
Dann steht das Depot besser als heute da."


* Aktuelle Mitteilungen *


* News der Woche *
* Thema 1 *
Recht auf Umtausch gibt es nicht,
aber: Meistens sind die Händler kulant
Verbraucherzentrale rät dennoch zu klaren Absprachen schon beim Einkauf
Manchmal ist das Weihnachtsgeschenk nicht das richtige: Der eine findet beim Auswickeln des bunten Papiers hässliche Socken oder einen kratzigen Schal, beim anderen haben zwei Wohlmeinende dasselbe erstanden.
Beim Umtausch ist das Recht zwar nicht unbedingt auf Seiten des Käufers - der Umtausch hat sich aber dennoch eingebürgert.
"Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht.
Der Kaufvertrag ist bindend", erläutert Hannelore Brecht-Kaul von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.
Der Käufer sei immer auf die Kulanz der Händler angewiesen.
"Der Umtausch hat sich eigentlich seit Jahrzehnten als Kulanz eingefahren.
Dass ein Unternehmen gar nicht umtauscht, ist kaum vorstellbar", sagt aber Armin Busacker vom Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) in Berlin.
"Das kann man sich im knallharten Wettbewerb gar nicht erlauben."
Gerade größere Häuser nähmen Ware oft diskussionslos gegen Geldauszahlung zurück.
"In kleinen und mittelständischen Geschäften bekommt man oft auch einen Gutschein."
Verbraucher sollten darauf achten, dass dieser drei Jahre gültig ist, denn das schreibt der Gesetzgeber vor.
Wenn man ganz sicher gehen will, kann man auch nach Umtauschregelungen fragen, rät Busacker.
Das empfiehlt auch Brecht-Kaul: "Am besten sollte sich der Kunde schon vor dem Kauf vergewissern, ob ein Umtausch möglich ist und zu welchen Konditionen."
Auf jeden Fall sollte der Kunde den Kassenbon aufheben und zum Umtausch mitbringen: "Wenn man keine Quittung hat, hat man Probleme nachzuweisen, dass man die Ware bei diesem bestimmten Händler gekauft hat."

Aufpassen sollten Kunden daher auf von Geschäft zu Geschäft unterschiedliche Konditionen, rät Brecht-Kaul.
Da der Händler nicht zu einem Tausch verpflichtet ist, bestimme er die Konditionen.
Er legt also zum Beispiel fest, ob der Umtausch nur mit Kassenzettel geht oder auch noch alle Etiketten an der Ware sein müssen.
Der Verkäufer entscheide auch, ob der Kunde im Fall eines Umtauschs sein Geld zurückbekommt oder einen Gutschein erhält.
Sicher geht also nur, wer unschöne Vorarbeit leistet: Brecht-Kaul schlägt vor, den Umtausch im Einzelfall individuell auszuhandeln - dann ist die Abmachung von Kunde und Händler wasserdicht: "Man sollte sich das schriftlich geben und eventuell auf dem Kassenbon vermerken lassen."
In Sachen Umtauschfrist rät Busacker zu einem Blick auf den Bon.
"Oft steht dort schon drauf, dass man die Ware etwa innerhalb von 14 Tagen umtauschen kann."
Grundsätzlich gelte außerdem: "Man darf die Ware nicht erst 14 Tage tragen und dann entscheiden, sie wieder umzutauschen."
Die Ware müsse noch einwandfrei sein.
Einen Grund für den Umtausch müsse man aber nicht nennen.

* Thema 2 *

Für Sozialabgaben nicht haftbar

Wer eine Firma übernimmt, haftet nicht für noch offene Sozialversicherungsbeiträge.
Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Danach gibt es keine gesetzliche Grundlage, die im Bereich der Sozialversicherung von dem Firmenübernehmer die Haftung für die Nachlässigkeit seines Vorgängers begründet (Urteil vom 13.8.2008 -L 4 R 366/07).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf und gab der Klage eines Firmeninhabers statt.
Zugleich ließen die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.
Der Kläger hatte von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft übernommen.
Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Mutter zu geringe Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter bezahlt hatte.
Der Sozialversicherungsträger forderte eine entsprechende Nachzahlung in Höhe von rund 3.500 Euro.

Anders als das Sozialgericht sah das LSG dafür jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Zwar hafte ein Firmenübernehmer für sogenannte Geschäftsschulden.
Darunter fielen jedoch nicht die Beiträge zur Sozialversicherung.
So sehe beispielsweise die Abgabenordnung für Steuerschulden eine Haftungsregelung vor.
Im Bereich der Sozialversicherung sei dies jedoch nicht der Fall.

Wie immer bei allem hier auf der
ganzen Seite an Erklärtem,
ist es juristisch immer sicherer,
wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!

Alle Infos hier sind nicht
als Rechtsberatung zu sehen!!





* Kurt Tucholsky: *
* Wenn die Börsenkurse fallen... *



Aus gegebenem Anlass sei an das Gedicht von
Kurt Tucholsky aus dem Jahre 1930 erinnert.
Vor 78 Jahren!
Es klingt doch, als wäre es
gestern geschrieben worden...


Wenn die Börsenkurse fallen

Wenn die Börsenkurse fallen,
regt sich Kummer fast bei allen,
aber manche blühen auf:
Ihr Rezept heißt Leerverkauf.

Keck verhökern diese Knaben
Dinge, die sie gar nicht haben,
treten selbst den Absturz los,
den sie brauchen - echt famos!

Leichter noch bei solchen Taten
tun sie sich mit Derivaten:
Wenn Papier den Wert frisiert,
wird die Wirkung potenziert.

Wenn in Folge Banken krachen,
haben Sparer nichts zu lachen,
und die Hypothek aufs Haus
heißt, Bewohner müssen raus.

Trifft's hingegen große Banken,
kommt die ganze Welt ins Wanken -
auch die Spekulantenbrut
zittert jetzt um Hab und Gut!

Soll man das System gefährden?
Da muß eingeschritten werden:
Der Gewinn, der bleibt privat,
die Verluste kauft der Staat.

Dazu braucht der Staat Kredite,
und das bringt erneut Profite,
hat man doch in jenem Land
die Regierung in der Hand.

Für die Zechen dieser Frechen
hat der Kleine Mann zu blechen
und - das ist das Feine ja -
nicht nur in Amerika!

Und wenn Kurse wieder steigen,
fängt von vorne an der Reigen -
ist halt Umverteilung pur,
stets in eine Richtung nur.

Aber sollten sich die Massen
das mal nimmer bieten lassen,
ist der Ausweg längst bedacht:
Dann wird bisschen Krieg gemacht.


* © Kurt Tucholsky, 1930 *
veröffentlicht in "Die Weltbühne"




* Tatort auf falscher Bühne *
Wir leben in einer Demokratie und der ist es bekanntlich egal, was jemand über sie denkt.
Selbst wenn es noch so abstrus daherkommt.
Wer ernst genommen werden will und sich um das höchste Staatsamt bewirbt, sollte indessen erst einmal Struktur in sein Gedankengebäude bringen, ehe er zum politischen Rundumschlag ausholt und dabei zum Ergebnis kommt, dass die Bundesrepublik nur formal eine Demokratie ist und in der DDR nicht alles schlecht war.

Schauspieler Peter Sodann, Kandidat der Linkspartei für das Amt des Bundespräsidenten, sieht sich in dieser Rolle nicht als Vertreter der Ostdeutschen, aber seine Wahrnehmungen reflektieren genau deren Vita.
Etwa wenn er darauf verweist, dass er sein Abitur nachmachen konnte, und so tut, als sei das im Westen damals nicht möglich gewesen und auch heute noch nicht.
Überall schimmert die Wehmut durch, aus dem Paradies vertrieben zu sein, wenn auch aus einem mit vielen Unzulänglichkeiten, die nachträglich nun gar nicht mehr so bedrückend erscheinen.

Der Kandidat müsste eigentlich stutzig werden, wenn der Linke-Vorstand reichlich ungeniert verkündet, Sodann solle in erster Linie Sympathiewerbung für die Partei betreiben.
Um dann womöglich bei der Präsidentenwahl verramscht zu werden.
Er kennt offenbar das Drehbuch der Regisseure Lafontaine und Gysi nicht, sonst wäre ihm aufgegangen, in welcher Schmierenkomödie er mitwirkt.



Am stärksten profitieren
kinderreiche Familien
Rechenbeispiele für die Entlastungen zum Jahresbeginn 2009
Angesichts vielfach steigender Kosten hat das Bundeskabinett am 15. Oktober 2008 ein Entlastungspaket für Arbeitnehmer und Familien beschlossen.
Das Kindergeld soll vom kommenden Jahr an steigen, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung dagegen sinken.
Der Bund der Steuerzahler hat errechnet, welche Entlastungen auf Familien, Rentner und Singles zukommen, nachfolgend einige Beispiele.

Familie 1:
(Er Jahresbrutto 40.000 Euro, Sie Jahresbrutto 10.000 Euro, ein Kind), Entlastung pro Jahr durch: Kinder: 120 Euro (höheres Kindergeld) - Senkung Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 125 Euro; Belastung durch Krankenversicherung: 150 Euro.
Saldo: Entlastung um 95 Euro pro Jahr.

Familie 2:
(Er Jahresbrutto 50.000, Sie Jahresbrutto 30.000, zwei Kinder), Entlastung pro Jahr durch: - Kinder: 130 Euro (Kinderfreibetrag günstiger) - Senkung Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 200 Euro; Belastung durch Krankenversicherung: 293,40 Euro.
Saldo: Entlastung um 36,60 Euro pro Jahr.

Familie 3:
(Er Jahresbrutto 50.000 Euro, Sie Jahresbrutto 20.000 Euro, drei Kinder), Entlastung pro Jahr durch - Kinder: 432 Euro (höheres Kindergeld) - Senkung Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 175 Euro; Belastung durch Krankenversicherung: 263,40 Euro.
Saldo: Entlastung um 343,60 Euro pro Jahr.

Familie 4:
(Er Jahresbrutto 50.000 Euro, Sie Jahresbrutto 40.000, keine Kinder), Entlastung pro Jahr durch: - Senkung Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 225 Euro; Belastung durch Krankenversicherung: 323,40 Euro.
Saldo: Belastung um 98,40 Euro pro Jahr.

Single:
(Jahresbrutto 45.000 Euro, keine Kinder); Entlastung pro Jahr durch: - Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags: 112,50 Euro; Belastung durch Krankenversicherung: 203,40 Euro.
Saldo: Belastung um 90,90 Euro pro Jahr.

Alleinerziehend:
(Jahresbruttoeinkommen 25.000 Euro, ein Kind); Entlastung pro Jahr durch: - Kinder: 120 Euro (höheres Kindergeld) - Senkung Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 62,50 Euro; Belastung durch Krankenversicherung: 75 Euro.
Saldo: Entlastung um 107,50 Euro pro Jahr.

Rentnerehepaar:
(Er gesetzliche Rente 13.200 Euro, Sie gesetzliche Rente 7.200 Euro), Belastung pro Jahr durch - Krankenversicherung: 61,20 Euro.
Saldo: Belastung um 61,20 Euro pro Jahr.

Der Bund der Steuerzahler ist bei diesen Berechnungen von einer Erhöhung des durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkassen von derzeit 14 Prozent auf künftig 14,6 Prozent, ohne den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,9 Prozent ausgegangen.
Der Augsburger katholische Bischof Walter Mixa hat die Erhöhung des Kindergelds als "Beleidigung und grobe Missachtung der Leistung von Familien für unsere Gesellschaft" kritisiert, sie sei "völligunzureichend".




Patientenverfügungen sind oft
nicht viel wert
Hospiz-Stiftung gibt mit neuer
Checkliste Ratschläge

Etwa neun Millionen Menschen haben nach Angaben der Deutschen Hospiz-Stiftung eine Patientenverfügung verfasst.
Doch die meisten wissen nicht, was sie überhaupt
wert ist.
Mehr noch: Der überwiegende Teil der Verfügungen dürfte gar keine Bindungswirkung haben, weil der Inhalt "nicht die Erfordernisse eines praxistauglichen Dokuments" erfüllt, warnte in Berlin Hospiz-Vorstand Eugen Brysch.
Gegen diese Untauglichkeit legte die Stiftung eine Zwölf-Punkte-Checkliste vor.
Eine Patientenverfügung soll die Selbstbestimmung in medizinischen Behandlungsfragen bis zum Lebensende sichern.
Das ist etwa bei Komapatienten oder Demenzkranken wichtig.

Es gibt aber noch kein Gesetz, die Rechtsprechung ist undeutlich.
Wer deshalb vorab festlegt, dass er - wenn er erkrankt und zur Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist - "nicht an Schläuchen hängen will und keine sinnlose Zufuhr von Medikamenten möchte", so Brysch, der kann nicht sicher sein, dass Betreuer-Ärzte, Pflegepersonal diesen Willen auch befolgen werden.
Vieles ist in diesem überaus sensiblen Bereich noch unklar.
Die von der Hospiz-Stiftung verfasste Checkliste soll es nun jedem ermöglichen, seine Vorsorgedokumente selbst zu überprüfen.
Die Liste umfasst zwölf Fragen, angefangen von "Welche Dokumente brauche ich, um vorzusorgen?", über "Wie kann meine Vertrauensperson meinen Willen tatsächlich durchsetzen?" bis hin zu "Habe ich voreilig generelle Festlegungen getroffen?"

Schwammige Begriffe sollen vermieden werden
Das wäre zum Beispiel der Satz:
"Ich schließe grundsätzlich künstliche Beatmung aus."
Im Ernstfall könnte diese Maßnahme aber tatsächlich noch lebensrettend sein, Die Stiftung empfiehlt überdies, schwammige Begriffe wie "falls mein Leben nicht mehr erträglich sein sollte" oder "man soll mich in Ruhe sterben lassen" zu vermeiden.
Sie sind für den Arzt zu allgemein, so dass er sie nicht befolgen kann.
Die Hospiz-Stiftung rät zudem dringend vorab zu einer Beratung über medizinische, juristische und pflegerische Fragen.
Auch ein Gespräch mit Vertrauenspersonen wie Freunden und Familien helfe, so die Empfehlung in der Checkliste.

Die Stiftung ermahnte die Politik erneut, endlich ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, das konkrete Anforderungen an Inhalt und Form von Patientenverfügungen stellt.
Nach Ansicht Bryschs sind die bisher bekannten Pläne unzureichend und nicht praxistauglich.
Derzeit gibt es drei fraktionsübergreifende Anträge, mit denen sich der Bundestag vor Ostern beschäftigen will.
Die Parlamentarier sollen sich am Ende ohne Fraktionszwang für denjenigen Antrag entscheiden, den sie für den besten halten.

Internet:
www.hospize.de





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* Themen aus vergangenen News * Themen aus vergangenen News * Themen aus vergangenen News * Themen aus vergangenen News * Themen aus vergangenen News *
INFO !!
ab Januar 2008

Welche Freibeträge gibt es für Sparbücher?
Frage:
Seit einiger Zeit beziehe ich Arbeitslosengeld II.
Aufgrund einer befristeten Beschäftigung konnte ich eine kleine "eiserne Reserve" für diverse Anschaffungen (Kleidung, Schuhe, Reparaturen) anlegen.
Die Arbeitsagentur interessiert sich trotzdem wegen der paar Zinsen.
Gibt es denn keine Freibeträge?
Ich bin zwar erst 47 Jahre, werde aber wohl keine Arbeit mehr bekommen.
Meine Eltern unterstützen mich nicht.

Antwort:
Auf dem Sparbuch eines Beziehers von Arbeitslosengeld II dürfen schon einige Euro sein, die unangetastet bleiben.
So gibt es einen Freibetrag für diverse kleinere Anschaffungen, der pro Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft 750 Euro beträgt.
Außerdem bleiben vom Vermögen auf einem Sparbuch 150 Euro pro Lebensjahr (auch für den Partner) unberücksichtigt (allerhöchstens jeweils 9.750 Euro).
Offen legen müssen Sie Ihr Vermögen dennoch.
Zinsen, die sich aufgrund der Beträge auf dem Sparbuch ergeben, gehören nämlich zum anrechenbaren laufenden Einkommen.




URTEIL
AUCH in Probezeit
Keine Kündigung nach Abmahnung
Beispiel:
Einem Arbeitnehmer kann nicht aus demselben Grund gekündigt werden, für den er zuvor eine Abmahnung bekommen hatte.
Das gilt auch während der sechsmonatigen Probezeit, so das Bundesarbeitsgericht in Erfurt
(Az.: AZR 6 AZR 145/07).
Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma gegen seine Kündigung geklagt und recht bekommen.




Wird das Pflegegeld bei Hartz IV angerechnet?
Beispiel:
Ab März 2008 werde ich Arbeitslosengeld II erhalten.
Für die Betreuung meines Enkels erhalte ich Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilferecht.
Wird dieses Pflegegeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

Antwort:
Das Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilferecht dient in erster Linie der Abgeltung besonderer Aufwendungen, die durch die Betreuung des Kindes entstehen.
Hierdurch verbessert sich das für den laufenden Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Betreuenden nicht.
Dieses Pflegegeld bleibt deshalb beim Arbeitslosengeld II unberücksichtigt.


Darf die Zahlung ausgesetzt werden?
Beispiel:
Ich war fast 30 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt.
Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist mir zwei Jahre lang eine Betriebsrente gezahlt worden.
Jetzt wurde mir erklärt, die finanzielle Situation habe sich derart verschlechtert, dass die Versorgungszusage nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Die Betriebsrente wurde ausgesetzt.
Ist das zulässig?


Antwort:
Ja, wenn ein solcher Vorbehalt in der Satzungsbestimmung, die den Anspruch auf Ihre Betriebsrente definiert, enthalten ist.
Aufgrund dieses Vorbehalts kann Ihr früherer Arbeitgeber die Weiterzahlung der Betriebsrente schon aussetzen, wenn die in der Satzung genannten Gründe vorliegen.
Die bloße Behauptung Ihres Arbeitgebers, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nachhaltig verschlechtert, reicht natürlich nicht aus.
Gegebenenfalls können Sie arbeitsgerichtlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für ein Aussetzen der Betriebsrente tatsächlich vorliegen.



* Im Internet ersteigerte Ware
darf selbst abgeholt werden *

Um Versandkosten bei Internet-Auktionen zu sparen, können Sie die ersteigerte Ware auch beim Verkäufer abholen.
Der Hinweis des Versteigerers auf die "Versandgebühren" bedeutet nicht, dass die Ware nur per Post übergeben werden kann.
(Amtsgericht Koblenz, Az. 151 C 624/06)


* Ihr Vermieter kann Ihren Müll
vor der Abholung "filzen" *

Wohnungsunternehmen dürfen den Hausmüll ihrer Mieter von Spezialisten untersuchen lassen!
Zum Beispiel, um zu schauen, ob sich noch "Verwertbares" findet (Karton, Altglas), "um es den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen".
(Bundesverwaltungsgericht 7 C 42/01)


* Ausländische Versicherer können
in Deutschland verklagt werden *

Autounfall in einem EU-Staat gehabt und die Versicherung der Gegenseite will nicht zahlen?
Dann können Sie den ausländischen Versicherer auch bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht verklagen.
(Europäischer Gerichtshof C 463/06)


* Sorgerecht weg
bei Schulverweigerung *

Bundesgericht: Religiöse Ansichten als Begründung für Heimunterricht unzuläßig!!

Eltern, die ihre Kinder aus religiösen Gründen nicht in die Schule schicken, darf das Sorgerecht entzogen werden.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von zwei baptistischen Familien aus Paderborn bestätigt.

Sie hatten zwei ihrer Kinder trotz hartnäckiger Versuche der Behörden von der Grundschule ferngehalten.
Später brachten sie ihre Kinder nach Osterreich, wo sie zu Hause von den Müttern unterrichtet werden.
Das Familiengericht Paderborn hatte ihnen die elterliche Sorge für Schulangelegenheiten sowie das Recht zur Bestimmung des Wohnortes der Kinder entzogen.
Der BGH bestätigte nun die Entscheidung: "Eltern sind auch dann nicht berechtigt, ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule ihren Glaubensüberzeugungen entgegenstehen."
(Az: XII ZB 41/07 u. 42/07 - Beschlüsse vom 11. September 2007).

Nach den Worten des Familiensenats hat die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten "Parallelgesellschaften " entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.
Eine wichtige Aufgabe der Grundschule sei es, eine solche "gelebte Toleranz" einzuüben und zu praktizieren.


* Brillenkauf nicht hinauszögern *

Krankheitskosten können die Steuerlast mindern.
Ausgaben für die Gesundheit können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Das ist aber nur dann der Fall, wenn die "zumutbare Eigenbelastung" überschritten wird, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Wer die Grenze fast erreicht hat, kann sich mit dem Vorziehen bestimmter Neuanschaffungen bis Jahresende einen Vorteil sichern.
Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren sowie Zuzahlungen zu Rezepten und die Praxisgebühr gelten zum Beispiel als Gesundheitskosten.
Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder, zählt Käding auf.
Bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro werde der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten.

Der Steuerzahlerbund rät deshalb vor dem Jahresende die bisherigen Ausgaben hochzurechnen und mit der individuellen Grenze abzugleichen.
Maßgeblich ist das Jahr der Bezahlung.
Wer knapp unter der Grenze liegt, kann dann noch im alten Jahr zum Beispiel eine neue Brille kaufen und den Fiskus an den Kosten "beteiligen".
Und wer dieses Jahr die Belastungsgrenze nicht erreicht, kann solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben.
Vielleicht wird die zumutbare Eigenbelastung dann umso deutlicher überschritten.
In jedem Fall sollten für die Nachweisbarkeit alle Belege gesammelt werden.


* Der Trick mit der falschen Telefonrechnung *

Finger weg
Frauen mit dem Vornamen Anneliese erhalten derzeit Post vom Inkasso-Unternehmen Callux Forderungsmanagement aus Dresden.
Darin werden 17,26 Euro für vermeintliche Serviceleistungen eines ungenannten Telefon-Anbieters (Call-by-Call-Anbieter) gefordert.
Datum der angeblichen Dienstleistung: 12. Oktober 2006!
Die in Rechnung gestellten (angeblichen) Telefonate liegen also zwei Jahre zurück.
Iwona Gromek von der Verbraucherzentrale in Nordrhein Westfalen warnt vor der Abzocke: "Bloß nicht zahlen, sondern sofort die Staatsanwaltschaft informieren."
Nach Erkenntnissen der Polizei gibt es die Firma Callux überhaupt nicht.
Das angegebene Konto wurde inzwischen von den Behörden gesperrt.





Meldestelle
für Web-Barrieren

Wer durch seine Behinderung im Internet auf Barrieren stößt, hat nun eine Anlaufstelle, an die er sich mit dem Problem wenden kann.
Das "Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik" (AbI) hat im Dezember letzten Jahres eine Meldestelle für Web-Barrieren eingerichtet.
Untergebracht in den Räumen der BAG Selbsthilfe, sammelt die neue Stelle sämtliche Barrieren im Internet, um im nächsten Schritt direkt mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen.
Gemeinsam wird dann versucht, das Problem zu lösen.

Viele Menschen mit Behinderungen haben bis heute Schwierigkeiten, das Internet problemlos zu nutzen.
Und das, obwohl das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) seit 2002 Behörden zur barrierefreien Gestaltung ihres Internetangebots verpflichtet.
Auch auf Länderebene gibt es noch Handlungsbedarf.
Besonders die Internetangebote der freien Wirtschaft sind von Barrierefreiheit noch weit entfernt

Kontakt:
Meldestelle für Barrieren im Web,
Andreas Pützer, Telefon (0211) 3 10 06 38,
@: E-Mail andreas.puetzer@bag-selbsthilfe.de oder
@: E-Mail web-barrieren@wob11.de



Das neue Elterngeld
Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld gibt es u. a. für Angestellte, Beamte, Selbstständige, Hausfrauen, Studierende und Auszubildende, die nach der Geburt eines Kindes die Betreuung übernehmen.
In dieser Zeit darf man maximal 30 Stunden die Woche arbeiten, Azubis sogar mehr.

Die wichtigsten Fragen:
Bekommen auch Ausländer Elterngeld?
Alle Staatsangehörigen, die aus EU-Ländern und der Schweiz kommen und in Deutschland leben bzw. erwerbstätig sind, haben Anspruch.
Für andere Nationalitäten gilt:
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, bekommt Elterngeld.
Hat derjenige nur eine Aufenthaltserlaubnis, muss er in Deutschland auch arbeiten dürfen oder schon gearbeitet haben.
Keinen Anspruch haben Personen, die nur für einen befristeten Zeitraum in Deutschland arbeiten oder ausgebildet werden.

Bekommen auch Deutsche,
die im Ausland leben, Elterngeld?
Nur wenn sie nicht ausländische Leistungen beziehen.

Wie hoch ist das Elterngeld?
67 Prozent des vorherigen monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro.
Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt.
Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden, werden dabei nicht mitgerechnet.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld pro Kind um je 300 Euro.

Wieviel Elterngeld bekommt man,
wenn man weiterhin Teilzeit arbeitet?
Wer Teilzeit arbeitet, bekommt sein Gehalt und Elterngeld dazu.
Hat jemand vor der Geburt 1.800 Euro verdient und erhält jetzt 1.200 Euro, beträgt die Differenz 600 Euro.
Von dieser Differenz werden 67 Prozent berechnet.
Es gibt also 402 Euro Elterngeld.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Für zwölf Monate - nimmt der andere Elternteil auch Elternzeit in Anspruch, verlängert sich die Zahlung um zwei weitere Monate.
Berechnungsgrundlage ist für diese acht Wochen das Gehalt des Betreuenden.
Alleinerziehende haben 14 Monate Anspruch auf Elterngeld.

Werden Geringverdiener besonders unterstützt?
Ja. Wer im Jahr vor der Geburt monatlich weniger als 1.000 Euro netto verdient hat, erhält ein erhöhtes Elterngeld.
Beispiel: Ein Elternteil verdient vor der Geburt 800 Euro.
Die Differenz zu 1.000 Euro beträgt 200 Euro.
Die werden durch zwei geteilt, ergibt 100 Euro.
Diese Summe wird mit 0,1 multipliziert.
Dieser Faktor - in diesem Fall 10 - wird zu den 67 Prozent dazugerechnet.
Der Berechtigte aus der Beispielrechnung erhält also 77 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, das sind 616 Euro.

Kann Elterngeld auch länger gezahlt werden?
Ja. Es kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden.
Dann werden aber nur halbe Monatsbeträge gezahlt.

Ab wann wird das Elterngeld gezahlt?
Es gilt die Stichtagsregelung:
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es Elterngeld.
Für Kinder, die bis 31. Dezember 2006 zur Welt kamen, gibt es das bisherige Erziehungsgeld.

Ab welchem Monat nach der Geburt
wird das Elterngeld gezahlt?
Erwerbstätige Frauen erhalten bis acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld, danach gibt es für zehn beziehungsweise 12 weitere Monate Elterngeld.
Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet.

Erhalten Arbeitslose Elterngeld?
Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen kein Elterngeld.
Grund: Wenn sie in Elternzeit gehen, gelten sie nicht mehr als arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Das aber ist Voraussetzung für den ALG-I-Anspruch.
Für Bezieher von ALG II muss "Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit" vorliegen.
Diese Anspruchsberechtigten erhalten Elterngeld in der Mindesthöhe von 300 Euro monatlich, zusätzlich zum ALG II.

Bekommen auch Unverheiratete, Stiefeltern und Erziehende in gleichgeschlechtlichen Ehen Elterngeld?
Ja. Wichtig ist, dass sie das Kind nach der Geburt betreuen.
Es muss nicht das eigene sein.
Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern sind auch Verwandte bis dritten Grades (z. B. Großeltern, Onkel, Tanten) und ihre Ehegatten berechtigt.

Haben Adoptiveltern oder Pflegeeltern Anspruch?
Adoptiveltern erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld.
Allerdings darf das zu betreuende Kind nicht älter als acht Jahre sein.
Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.

Wer bekommt Elterngeld, wenn getrennte Paare das gemeinsame Sorgerecht haben?
Anspruchsberechtigt ist derjenige, bei dem das Kind lebt.
Lebt das Kind bei der Mutter, der Vater nimmt aber Elternzeit, muss das Kind dann auch bei dem Vater wohnen, damit er das Elterngeld bekommt.

Wann gibt es den Geschwisterbonus?
Ist ein Geschwisterkind bei der Geburt eines Kindes noch nicht drei Jahre alt, wird zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt.
Das sind zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Bei drei oder mehr Kindern genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wieviel Elterngeld bekommt eine Mutter, wenn sie in Elternzeit ist und vor der Geburt eines weiteren Kindes nicht wieder berufstätig war?
Sie erhält den Mindestsatz des Elterngeldes (300 Euro, da sie vor der Geburt des neuen Kindes nicht erwerbstätig war) plus den Geschwisterbonus.

Wird das Elterngeld versteuert?
Nein, es ist abgabenfrei.
Der individuelle Steuersatz steigt aber, weil Elterngeld zu den Einkünften dazugezählt wird.

Sollten Paare die Steuerklasse wechseln?
Verheiratete Paare, die 2007 ein Kind erwarten oder Nachwuchs planen, sollten ihre Steuerklassenwahl optimieren.
Derjenige Partner, der sich für die Kindererziehung aus dem Berufsleben zurückzieht, sollte die günstigere Steuerklasse III wählen, da sich das Elterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt errechnet.

Gibt es weiterhin Erziehungsgeld?
Nein. Das Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld.
Bisher gab es für Eltern maximal 300 Euro im Monat für zwei Jahre oder 450 Euro im Monat für ein Jahr.
Verdiener über einem Einkommen von 30.000 Euro (Alleinerziehende über 23.000 Euro) hatten keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

Was passiert mit dem Kindergeld?
Das wird auch weiterhin gezahlt.
Pro Monat gibt es 154 Euro für das erste, zweite und dritte Kind und dann für jedes weitere 179 Euro.

Können Vater und Mutter
die Elterngeldmonate splitten?
Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden. So kann die Mutter nach einigen Monaten wieder arbeiten gehen, und der Vater betreut das Kind. In diesem Fall erhält erst sie, später er Elterngeld

Wo wird das Elterngeld beantragt?
Schriftlich bei der Elterngeldstelle, es wird maximal drei Monate rückwirkend nach Antragstellung gezahlt

Die komplette Liste und Infos sind im Internet unter: www.bmfsfj.de



Das neue Elterngeld
Neues dazu aus der Presse

Zunächst weniger als gedacht
Elterngeld wird verrechnet!!
Viele Familien erhalten weniger Elterngeld als gedacht:
Die zum 1. Januar eingeführte staatliche Leistung wird nämlich in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, wie eine Sprecherin des Familienministeriums sagte.
Es lohne sich aber, den Antrag auf Elterngeld direkt zu stellen, da es auch anteilig ausgezahlt werde.

Wer kein Mutterschaftsgeld erhalte, bekomme von Anfang an Elterngeld.
"Man kann nicht beide Leistungen gleichzeitig in voller Höhe beziehen", sagte die Sprecherin.
Sie verwies darauf, dass das Mutterschaftsgeld dem Nettogehalt entspricht.
Das Elterngeld ersetze wegbrechendes Einkommen.

Arbeitnehmerinnen erhalten zumeist erst ab dem dritten Monat Elterngeld, da die Mutterschutzleistungen ihres Arbeitgebers und ihrer Krankenkasse in den ersten beiden Monaten nach der Geburt zumeist höher sind.
Anschließend hätten sie nur noch höchstens zehn Monate Anspruch auf Elterngeld;
zwei weitere Monate würden finanziert, wenn der Partner zu Hause bleibe.


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Länger Arbeitslosengeld
Hinausgeschoben nicht aufgehoben:
Zwangsrente droht Älteren jetzt ab 63
Mit dem Beschluss zur längeren Zahlung des Arbeitslosengelds I (ALG I) an Ältere hat der Gesetzgeber jetzt einen heftig umstrittenen Punkt der Reform "Agenda 2010" korrigiert.

Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Verlängerung dei Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I als einen wichtigen Schritt zur besseren und angemessenen sozialrechtlichen Absicherung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf dem Arbeitsmarkt geringere Chancen haben.
Das Arbeitslosengeld I wird grundsätzlich zwölf Monate gezahlt.
Für über 50-Jährige wird die Bezugsdauer stufenweise abhängig vom Lebensalter und der Vorversicherungszeit verlängert.
Ab vollendetem 50. Lebensjahr haben sie Anspruch auf bis zu 15 Monate ALG I nach einer Vorversicherungszeit von 30 Monaten.
Über 55-Jährige bekommen bis zu 18 Monate (Vorversicherungszeit 36 Monate) und über 58-Jährige bis zu 24 Monate (Vorversicherungszeit 48 Monate).
Die verlängerte Zahldauer gilt rückwirkend ab 1. Januar 2008.

Neu ist, dass arbeitsbereite Betroffene aus der Arbeitslosenstatistik gestrichen werden, wenn sie über 58 Jahre sind und nach zwölf Monaten kein Arbeitsangebot erhalten haben.
Die Begründung, wonach ein Älterer, der keine Arbeit findet, nicht mehr als arbeitslos gilt, ist aus Sicht des VdK allerdings nicht nachvollziehbar und stößt auf Ablehnung.

63er-Regelung
Ohne die jetzt ebenfalls beschlossene 63er-Regelung hätten ALG-II-Bezieher bereits ab 60 Jahren von den Arbeitsagenturen in Rente gezwungen werden können, mit lebenslang hohen Rentenabschlägen bis zu 18 Prozent.
Der VdK hatte bereits im Vorfeld auf der Anhörung zum Gesetzentwurf in Berlin erneut gefordert, die geplante Folgeregelung zur sogenannten 58er-Regelung nachzubessern.
VdK-Präsident Walter Hirrlinger nannte den Gesetzentwurf "unzureichend".
Der VdK vertritt die Auffassung, dass arbeitsbereite Arbeitslosengeld-II-Bezieher auch dann nicht gegen ihren Willen in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gezwungen werden dürfen, wenn Sie 63 Jahre und älter sind.

Folge wären lebenslange Abschläge von der Rente bis zu 7,2 Prozent.
Nach der alten 58er-Regelung, die zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist, konnten Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auch dann erhalten, wenn sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wollen.
Sie mussten sich aber verpflichten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in eine abschlagsfreie Rente zu wechseln.
Nach der neuen Gesetzgebung sind Langzeitarbeitslose, die bereits vor dem 1. Januar 2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten und 58 Jahre oder älter sind, als sogenannte Altfälle nicht von einer Zwangsverrentung betroffen.
Bisher ist noch unklar, wie künftig bei Härtefällen verfahren wird.
Daher soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rechtsverordnung festlegen, wer ab 63 nicht in eine Rente mit Abschlägen wechseln muss.
Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Der VdK fordert, Ältere auf dem Arbeitsmarkt nicht weiter zu benachteiligen.
Für ihre berufliche Integration müssen alle Anstrengungen unternommen werden.
Für Betroffene über 50 Jahre wird jetzt ein Eingliederungsgutschiein eingeführt, sofern sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber.
Dieser verpflichtet sich, den Arbeitslosen mindestens ein Jahr zu beschäftigen.
Doch damit ist das Ziel, dass alle, die arbeiten wollen und können, dieses auch dürfen, noch lange nicht erreicht.


400 Euro zusätzlich
Rentner unter 65 dürfen mehr dazuverdienen
Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres hat der Gesetzgeber jetzt die Hinzuverdienstgrenze angehoben. Rentner unter 65 Jahren dürfen jetzt monatlich 400 Euro hinzuverdienen.

Die Grenze für Altersrentner unter 65 wurde oft mit der Verdienstgrenze für Minijobber verwechselt, die schon länger bei 400 Euro liegt.
Das Problem dabei: Wer mehr dazuverdiente als erlaubt, dem wurde die Rente gekürzt.
Dem wurde nun abgeholfen.
Die Hinzuverdienstgrenze gilt für alle Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
Zudem kann jeder Rentner diese Grenze zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Wer über 65 ist und Rente bezieht, kann wie bisher ohne Begrenzung dazuverdienen, ohne dass Kürzungen zu befürchten sind.

Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit gilt die neue Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat.
Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie bereits gekürzt gezahlte Altersrenten gelten ab Anfang des Jahres ebenfalls höhere Verdienstgrenzen.
Wer eine solche Rente bezieht, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen, wie viel er hinzuverdienen darf.
Mehr Infos erteilen die Regionalzentren und AußensteIlen über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Bund unter (0800) 10 00 48 00 und im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung.de



Renten überprüfen lassen
Urteil zu Auffüllbetrag ostdeutscher Rentnerinnen

Ostdeutsche Rentnerinnen, die Kinder erzogen haben und deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthält, können die Überprüfung und Neufeststellung ihrer Rente beantragen.

Die Auffüllbeträge entstanden bei der Umstellung der Ostrenten nach Westrecht.
Damit bei dieser Umstellung das nach westdeutschem Recht berechnete Altersruhegeld nicht niedriger ausfiel als die bisher nach Ostrecht gezahlte Rente, wurde die Differenz "aufgefüllt".

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005
(B 13 RJ 17/04 R) entschieden, dass ein noch vorhandener Auffüllbetrag in der sogenannten zweiten Abschmelzungsphase nur in der Höhe der jeweiligen Rentenanpassungsbeiträge abgeschmolzen werden kann, wobei die erfolgte Neubewertung der Kindererziehungszeiten und die damit verbundene Rentenerhöhung keine Rentenanpassung sei.

Genau dies war jedoch gängige Praxis der Rentenversicherungsträger, die die Rentenerhöhungen in vollem Umfang mit dem noch zu zahlenden Auffüllbetrag verrechneten, sodass es keine Rentenerhöhung mehr ergab.
Das Bundessozialgericht hat jedoch festgestellt, dass diese Praxis rechtswidrig war.
Es sollten daher diejenigen Frauen, die Kinder erzogen haben und am 1. Juli 2000 noch eine Rente mit Auffüllbetrag erhielten, einen entsprechenden Antrag auf Neufeststellung bei ihrem Rentenversicherungsträger stellen.
Hierzu reicht es aus, dass unter Angabe des Rentenbescheids und der Versicherungsnummer und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts beantragt wird, die Rente zu überprüfen und neu festzustellen.






* Gute Tipps *


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Zitate


Zitate sind etwas Feines.
Sie können das Salz in der Suppe sein.

Die Bombardierung trägt alle Anzeichen von Kriegsverbrechen.
Desmont Tutu, Erzbischof und südafrik. Friedensnobelpreisträger kritisiert die israelischen Luftangriffe.


So verrückt es klingt, in der grünen Wählerschaft ist die Zustimmung zu neuen Atomkraftwerken größer als die Zustimmung zu Roland Koch.
Tarek al-Wazier, hess. Grünen-vorsitzender


Die Art, wie Peer Steinbrück die Dinge sachlich regelt und die Kanzlerin sie erklärt, finde ich sehr gut.
Franz Müntefering, SPD-Chef


Statt Habgier und Vergötzung des Geldes sind Gerechtigkeit, Solidarität und Nachhaltigkeit gefordert.
Wolfgang Huber, EKD-Ratsvorsitzender


Horst Seehofer kommt mir vor wie einer, der aus einem Stall von Ackergäulen eine Auswahl von Rennpferden heraussuchen muß.
Margarete Bause, Grünen-Fraktionschefin im bayerischen Landtag
zur Bildung des neuen Kabinetts


IPolitik ist nur der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt, Kabarettist (geb. 1927)


Die Marktwirtschaft hat aus Krisen immer gelernt und ist dadurch immer besser geworden.
So wird es auch diesmal sein.
Josef Ackermann, Chef der Deutschen Bank zur Finanzkrise


Die Arroganz der Banker wird ein für allemal zu Ende sein müssen.
Peter Struck, SPD Fraktionschef



Das Sommerloch
Das Sommerloch ist gesundheitsschädlich!
Dauernd fordern Politik-Hinterbänkler Hühnerkram:
neue Parteienfinanzierung oder Pkw-Maut!
Langsam leiden die Bürger an Polit-Bulimie:
"Erst zuhören, dann kotzen!"


Dezember 2008

Denk falsch

Denk falsch, wenn du magst, aber Denk um Gottes Willen für dich selber.
Doris Lessing,
brit. Schriftstellerin (geb. 1919)
Dezember 2008

Meinung

Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.
Friedrich Hebbel,
Deutscher Dichter (1813-1863)



wo es allemal lohnt tief darüber nachzudenken
Neujahrsgebet

Herr, setze dem Überfluss Grenzen
und lasse die Grenzen überflüssig werden.

Lasse die Leute kein falsches Geld machen
und auch das Geld keine falschen Leute.

Nimm den Ehefrauen das letzte Wort
und erinnere die Männer an ihr erstes.

Schenke unseren Freunden mehr Wahrheit
und der Wahrheit mehr Freunde.

Bessere solche Beamte, Geschäfts- und Arbeitsleute,
die wohl tätig, aber nicht wohltätig sind.

Gib den Regierenden gute Deutsche
und den Deutschen eine gute Regierung.

Herr, sorge dafür, daß wir alle
in den Himmel kommen
--- aber nicht sofort.

vom Pfarrer von St. Lamberti zu Münster
aus dem Jahre 1883



Buttonnetzwerk für ein freies Internet* Rettet das Internet *Buttonnetzwerk für ein freies Internet

Als Mitglied von "Rettet das Internet"
gebe ich Ihnen hier die letzte Newsletter weiter.

Liebe Webmaster und Surfer,
erstmals seit Gründung von Rettet-das-Internet habt Ihr jetzt die Möglichkeit, selber aktiv zu werden!
Viele von Euch haben sich in der Liste eingetragen, eventuell einen Link gesetzt, und damit ist die Sache für sie erledigt.
Das ist auch okay.
Aber natürlich kamen auch immer wieder Anfragen, was man noch tun könnte.
Schreibt an das Bundesjustizministerium!
Vor allem die Abgemahnten unter Euch, oder jene, die solche Fälle kennen oder beobachtet haben, oder jene, die einfach Angst haben, sollten ihren Unmut kundtun.
Adressen und vielleicht auch ein paar Argumente findet Ihr
Wir haben ganz bewußt kein Formular oder anklickbare Links zur Verfügung gestellt.
Dies soll keine Spam-Aktion werden.
Ihr sollt aus eigenem Antrieb und mit ein paar eigenen Zeilen schreiben, per Email, oder noch besser: Als richtiger Brief.
Verweist dabei ruhig auf unseren offenen Brief, auf diese Weise erreichen wir, dass er wenigstens zur Kenntnis genommen wird.
Auch wenn eine direkte Antwort die Ministerin in ziemliche Verlegenheit bringen dürfte.

Noch ein Hinweis an die Abgemahnten unter Euch, die eventuell schon ans BMJ geschrieben hatten.
Falls Ihr einen scheinbar persönlichen Brief von Frau Zypries erhalten habt:
Dies war eine reine Pauschal-Serienantwort, die zudem erkennen lässt, dass man bislang nicht beabsichtigt, tatsächlich etwas zu ändern.
Der Vorschlag mit der "Deckelung" der Abmahnkosten ist eine reine Retusche, die in der Praxis nicht greifen wird!
Scheut Euch nicht, noch mal zu schreiben!


Wir würden uns sehr über Eure Unterstützung freuen.
Und natürlich könnt und sollt Ihr auch unseren offenen Brief verlinken oder veröffentlichen!

Dr. Reinhard Freund [reinhard@rettet-das-internet.de]
Peter Kerl [peter@rettet-das-internet.de]

Anmerkung von Kranker für Kranke:
Auch HIER... wird ums Internet gekämpft !!



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Blick ins Archiv lohnt

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Recht und Rat

* Gibt es trotz Insolvenz die Betriebsrente? *

Das Unternehmen, bei dem mein Mann arbeitete, ist insolvent.
Was müssen wir tun, um die Betriebsrente zu sichern?
Bei einer Insolvenz springt der Pensionssicherungsverein ein.
Der hat seinen Sitz in Köln und übernimmt die Versorgungszusage, wenn die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder auf einer Direktversicherung beruht.
Sprechen Sie mit dem Insolvenzverwalter.


* Contracting (Wärmelieferung) *

In einem laufenden Mietverhältnis ist die Umstellung auf Contracting (Wärmelieferung) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn hierfür im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Vertragsänderung zustimmt (BGH VIII ZR 54/04).

Das gilt auch dann, so die Karlsruher Richter, wenn der Contractor (Wärmelieferant) die bestehende Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert (BGH VIII ZR 362/04).
Normalerweise ist laut Mietvertrag der Vermieter für das Heizen der Wohnung verantwortlich.
Er muss nach der Heizkostenverordnung abrechnen, und er darf keine Gewinne aus der Abrechnung ziehen.

Der Vermieter kann aber auch mit einem Dritten - Contractor - einen Vertrag über die Lieferung von Wärme schließen.
Der übernimmt die Heizungsanlage und berechnet einen Wärmepreis, in dem auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltung, Abschreibung, Kapital und Gewinn eingerechnet sind.
Das führt dazu, dass sich durch die Wärmelieferungen die Heizkosten regelmäßig erheblich verteuern.

Das bedeutet, Contracting ist für die meisten Mieter ein schlechtes Geschäft.
Rechnen könnte es sich für sie, wenn gleichzeitig Energie einsparende Maßnahmen eingeleitet werden, zum Beispiel eine neue Heizungsanlage eingebaut wird usw.
Diese Investition dürfte dann nicht zur Modernisierungsmieterhöhung führen, sondern würde über den höheren Wärmepreis bezahlt.

Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die Mehrkosten der Wärmelieferung in einem laufenden Mietverhältnis ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht als Betriebskosten umlegbar sind.
Der Vermieter darf nur die "klassischen" Heizkosten fordern, also die normalen Brennstoffkosten, nicht die kalkulierten Wärmepreise des Contractors.
Konsequenz: Tausende von Abrechnungen aus den letzten Jahren sind falsch.


* Sonderbeitrag Krankenversicherung *

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Mehrbelastung von Arbeitnehmern und Rentnern durch die Gesundheitsreform 2005 höchstrichterlich abgesegnet.
Es verstoße nicht gegen die Verfassung, dass gesetzlich Versicherte und Rentner seit dem 1. Juli 2005 mehr als die Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge allein tragen müssen, befanden die Kasseler Richter (Az.: B 12 R 21/06 R).

Geklagt hatte ein Rentner aus Schwaben, der sich gegen die Zahlung des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,9 Prozent seiner Rente wandte.
Er sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, weil laut ursprünglichem Gesetzentwurf der höhere Beitrag zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld dienen sollte.
Krankengeld können Rentner aber nicht bekommen.

Das BSG stellte nun jedoch klar, dass im Gesetz selbst kein konkreter Verwendungszweck für den Zusatzbeitrag festgeschrieben worden sei.
Der seit 2005 erhobene zusätzliche Beitrag von 0,45 Prozent der Rente - bei gleichzeitiger Entlastung der Rentenversicherung - sei eine "gerechtfertigte Belastung".
Dies spare der Rentenversicherung rund 900 Millionen Euro pro Jahr, die sonst über höhere Rentenbeiträge von Arbeitnehmern und Unternehmen aufgebracht werden müssten.


* Zahlt die Versicherung bei Hagelschaden? *

Hagelkörner haben unsere Fensterscheiben beschädigt.
Habe ich die Chance, dass ich für den Schaden Geld von meiner Versicherung bekomme? Und wenn ja - von welcher?

Für Hagelschäden an Haus oder Wohnung ist generell die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung zuständig.
Eine zerbrochene Fensterscheibe durch Hagelkörner ist ein typischer Versicherungsfall.
Wird dagegen das Auto durch Hagelkörner verbeult oder auf andere Weise beschädigt, ist das ein Fall für die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung.
Wichtig: Wurde durch das Unwetter der Keller überschwemmt, ist eine Elementarschadenversicherung nötig, die zusätzlich zur Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden kann.
Sie ist somit nicht automatisch bei jeder Police inbegriffen.


Recht und Rat

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* Kann ich Altersteilzeit beantragen? * Kann ich Altersteilzeit beantragen? * Kann ich Altersteilzeit beantragen? * Kann ich Altersteilzeit beantragen? * Kann ich Altersteilzeit beantragen? *
INFO !!

Mit 63 Jahren möchte ich gern in Rente gehen.
Könnte ich bereits mit 59 oder 60 Jahren einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit stellen?


Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz können Arbeitnehmer leisten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Planungen wären somit grundsätzlich realisierbar.
Voraussetzung ist allerdings, daß Ihr Arbeitgeber mitzieht, denn gesetzlich ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Altersteilzeitarbeit zu treffen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern das Recht auf Altersteilzeitarbeit eingeräumt wird.

* Die wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit * Die wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit * Die wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit * Die wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit * Die wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit *
Wieviel Gehalt zahlt der Arbeitgeber
während der Altersteilzeit?
Nach dem Gesetz ist vom Arbeitgeber im Blockmodell auf das halbe "laufende" Gehalt (also zum Beispiel ohne Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ein 20prozentiger Zuschlag zu zahlen.
Je nach Tarif- oder Arbeitsvertrag kann es auch mehr sein, also etwa auch ein (Teil-)Anspruch auf die jährlichen Sonderzahlungen bestehen.
Der Arbeitgeber zahlt ferner einen Extrabeitrag für die Rentenversicherung seiner Altersteilzeiter.

Wann endet ein
Altersteilzeit-Beschäftigungsverhältnis ?
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet mit dem letzten Tag der Freistellungsphase.
Das heißt: Der Sozialversicherungsschutz besteht unabhängig davon weiter, daß in der zweiten Altersteilzeitphase nicht mehr gearbeitet wird.
Arbeitsrechtlich enden die sogenannten Hauptpflichten
(Der Arbeitnehmer arbeitet, der Arbeitgeber zahlt dafür Entgelt) mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag.
Der Arbeitnehmer ist aber auch während der Freistellungsphase - nicht nur wegen der Zahlung des halben Gehalts plus Zuschlag - noch an seine Firma "gebunden", etwa hinsichtlich des Verbots, für ein konkurrierendes Unternehmen zu arbeiten.

Wieviel darf neben den
Altersteilzeitbezügen verdient werden?
Grundsätzlich darf im Rahmen eines 400-Euro-Jobs hinzuverdient werden.
Der (neue) Arbeitgeber trägt dann pauschal die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung und im Regelfall auch die zweiprozentige Pauschalsteuer.

* POLIT-SATIRE *

Versteht jemand diese
Gesundheitspolitik ??
von
Ulla Schmidt ??


Spruch der Woche

Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.
Der kluge Satz stammt von
Franz Kafka.
Aber noch klüger ist es, zu erkennen, wenn es auf dem eingeschlagenen Weg fast nicht mehr weitergeht.
"Dann empfiehlt es sich umzukehren bzw. dieses verantwortungsvolle Amt jemand abzugeben, wo weiß damit entsprechend umzugehen!!"

Hoffentlich kann die hohe Politik wenigstens mit der Satire hier umgehen!!




* Frage/Antworten *
Auch zur Gesundheitsreform
"HIER..." Teil 1
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"HIER..." der
aktuelle Teil 4

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Kann ich Erwerbsminderungsrente beantragen?

Beispiel:
Ich beziehe seit zwölf Jahren Witwenrente.
Seither arbeite ich zwar nicht mehr, habe davor aber selbst Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Inzwischen liegt bei mir laut eines Gutachtens eine Erwerbsminderung vor.
Kann ich deswegen jetzt Rente beanspruchen?

Nein, denn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung sind in Ihrem Fall nicht erfüllt.
Notwendig hierfür ist nämlich unter anderem, daß in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens über drei Jahre Pflichtbeiträge für eine rentenversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden.
Da Sie aber seit zwölf Jahren nicht mehr erwerbstätig sind, können Sie nur die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen.






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Machen Sie bitte regen Gebrauch von diesem kostenlosen Angebot.

Wenn Sie nun auf das Banner von Kranker für Kranke drücken,
steht Ihnen nichts mehr im Wege.

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Wann bekommt man einen Schwerbehinderten-ausweis??

Beispiel:
Meine 71jährige Mutter ist vor einem halben Jahr an Brustkrebs erkrankt.
Ihr mußte die rechte Brust abgenommen werden.

Nun riet mir eine Freundin, meine Mutter solle einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Der Eingriff war schwer und seelisch sehr belastend - reicht das, um den Ausweis zu bekommen?


Leider nein.
Um als schwerbehindert anerkannt zu werden, muß ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen.

In Ihrem Fall dürfte er nach der Gutachtertabelle weniger als 50 GdB betragen.
Darum sind die Voraussetzungen für den Ausweis nicht erfüllt.

Es wäre aber zu prüfen, ob noch weitere dauerhafte Beeinträchtigungen vorliegen, die insgesamt zu einem Erreichen von 50 GdB führen.
Als Behinderung gilt eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, wenn sie länger als sechs Monate anhält.






Fragen zum Ausweis

1.) Welche Vorteile bringt der Ausweis?
"Er dient dazu, schwerbehinderten Menschen die Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und Nachteile auszugleichen", erklärt Hans-Jürgen Leutloff, vom Sozialverband Deutschland (SoVD).
Der Ausweis berechtigt - nach Kauf einer Wertmarke für 60 € pro Jahr - etwa zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, um die Mobilität zu erhalten.
Zum Ausgleich für außergewöhnliche finanzielle Belastungen sind außerdem Erleichterungen bei der Einkommensteuer vorgesehen.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann sich je nach Schwere der Behinderung auf 310 bis 1.420 € belaufen.
Welche Vorteile in Anspruch genommen werden können, hängt zum Teil von der Art der Behinderung ab.
Ein außergewöhnlich Gehbehinderter, der auf ein Auto angewiesen ist, wird etwa von der Kfz-Steuer befreit und darf einen Behindertenparkplatz nutzen.

2.) Wo kann ich den Antrag stellen?
Beim für den Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt.
Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Schwerbehinderter erfüllt sind - und zwar auf Basis eines versorgungsärztlichen Gutachtens.
In der Regel gehört dazu eine amtsärztliche Untersuchung.
Im Ausweis sind dann auch Zeichen für die vorliegende Behinderung enthalten, zum Beispiel "Bl" für Blind oder "aG" für außergewöhnlich Gehbehinderter.

3.) Wie kann ich mich gegen einen Ablehnungsbescheid wehren?
Gegen einen ablehnenden Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, in dem alle Argumente, die den Antrag stützen, nochmals einzeln dargelegt sind.

4.) Was passiert, wenn sich die Behinderung verschlimmert?
In diesem Fall, oder wenn eine weitere Behinderung hinzukommt, kann ein erneuter Antrag gestellt werden.
"Dies kann zu einer Höherstufung führen", so Leutloff.
"Allerdings: Verbessert sich der Zustand, kann auch eine Herabstufung erfolgen"







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Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler







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